Non-entry due to lack of residence permit entitlement

2C_1020/2012Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico15 ott 2012Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the canton of St. Gallen authorities’ withdrawal and non-renewal of the residence permit. It held that the appellant failed to show any enforceable entitlement to renewal under federal law or a plausible Convention-based claim derived from his wife’s status. The permit had already expired, so the dispute concerned renewal, and the appellant’s assertions about his wife’s settled residence were insufficient. Court costs of CHF 1,000 were charged to the appellant.

Massima Omnilex

Art. 83 lit. c BGG; admissibility of a public-law appeal in foreigners' law when no enforceable entitlement to permit renewal is shown. Once a residence permit has expired, the dispute concerns renewal, and the appeal is barred unless the appellant plausibly alleges a federal- or convention-based right to continued stay. A mere invocation of Art. 8 EMRK or constitutional guarantees does not suffice; the party must substantiate, in a manner compliant with Art. 42 Abs. 2 BGG, the existence of a protected, settled residence status of the spouse or other entitlement-bearing relationship. Absent such substantiation, the appeal is manifestly inadmissible and is dismissed in summary non-entry procedure under Art. 108 BGG (consid. 2).

Testo completo

{T 0/2}
2C_1020/2012

Urteil vom 15. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen.

Gegenstand
Widerruf/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2012.

Erwägungen:

1.
X.________, 1984 geborener Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 28. Mai 2000 als 16-Jähriger im Familiennachzug zu seinem Vater in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis 27. Mai 2011 verlängert wurde. Am 20. Oktober 2010 heiratete er eine Landsfrau, die 1996 als Siebenjährige in der Schweiz vergeblich um Asyl ersucht, indessen eine Härtefall-Aufenthaltsbewilligung erlangt hatte.
Zwischen 2004 und 2007 erwirkte X.________ vier Bussen von jeweils mehreren 100 Franken wegen Verkehrsdelikten. Am 27. Februar 2010 verursachte er einen gravierenden Selbstunfall in alkoholisiertem Zustand mit Todesfolge für einen Mitfahrer; dafür wurde er am 25. November 2010 wegen fahrlässiger Tötung, falscher Anschuldigung (er hatte versucht, den überlebenden Mitfahrer als Lenker zu bezeichnen) und Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt. Am 2. Januar 2012 sodann wurde er mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), Raufhandels und Tätlichkeiten sanktioniert.
Mit Verfügung vom 8. April 2011 widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Aufenthaltsbewilligung von X.________; zugleich verfügte es seine Wegweisung. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen blieb erfolglos (Entscheid vom 20. April 2012). Die gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 18. September 2012 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, evtl. subsidiärer Verfassungsbeschwerde, beantragt X.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die diesem zugrunde liegenden Entscheide seien aufzuheben; von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei abzusehen, vielmehr sei dem Beschwerdeführer der weitere Aufenthalt in der Schweiz - eventuell mit Auflagen und Bedingungen bzw. auf Zusehen hin - zu gestatten, allenfalls unter Annahme eines Härtefalles.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.
2.1 Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und gegen Entscheide betreffend die Wegweisung (Ziff. 4).
Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung des kantonalen Migrationsamtes vom 8. April 2011, womit die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen wurde. Die Bewilligung war bis 27. Mai 2011 befristet, und sie ist mit Ablauf der Gültigkeitsdauer erloschen (Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG). Der Rechtsstreit betrifft mithin nunmehr die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung; die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hängt mithin vom Bestehen eines Anspruchs auf Bewilligungsverlängerung ab.

2.2 Der Beschwerdeführer hat keinen auf Gesetzesrecht des Bundes beruhenden Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Seine Ehefrau hat ihrerseits bloss eine Aufenthaltsbewilligung, sodass Art. 44 AuG zur Anwendung kommt, der als solcher nicht unmittelbar anspruchsbegründend ist. Der Beschwerdeführer beruft sich indessen auf den Schutz des Privat- und Familienlebens und auf die Menschenwürde (Art. 8 EMRK, Art. 13 und 14 bzw. Art. 7 BV). Angesichts der auch hinsichtlich nicht evidenter Eintretensvoraussetzungen geltenden Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG obliegt es grundsätzlich dem Beschwerdeführer, einen aus diesen konventions- bzw. verfassungsrechtlichen Garantien fliessenden Anspruch auf Bewilligungsanspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (Urteil 2C_821/2011 vom 22. Juni 2012 E. 2, nicht publ. in: BGE 138 II 229; Urteil 2C_459/2011 vom 26. April 2012 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen; Urteil 2C_940/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 2.1; generell zur Geltendmachung von sich aus der EMRK ergebenden Ansprüchen s. BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 215 f.).
Keiner Erläuterung bedarf, dass der Beschwerdeführer selber aufgrund von Dauer und Art seiner bisherigen Anwesenheit keinen unmittelbaren Bewilligungsanspruch hat. Es stellt sich einzig die Frage, ob seine Ehefrau hier in einem Ausmass verwurzelt sei und insofern ein auf dem Recht auf Privatleben basierendes gefestigtes Anwesenheitsrecht habe (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.); diesfalls könnte sich der Beschwerdeführer seinerseits ausländerrechtlich auf den Schutz des Rechts auf Familienleben (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) berufen. Das Verwaltungsgericht hat in E. 6.6 des angefochtenen Urteils die persönlichen Verhältnisse der Ehefrau, ihren Integrationsgrad und ihr Verhältnis zum Heimatland dargestellt. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, ein faktisches Anwesenheitsrecht der Ehefrau zu behaupten, ohne auf die diesbezüglich vom Verwaltungsgericht geäusserten Vorbehalte einzugehen. Damit wird nicht in vertretbarer Weise ein gefestigtes Anwesenheitsrecht der Ehefrau geltend gemacht, sodass auch dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Bewilligung abgeht.

2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Parole chiave

immigrationresidence permitinadmissibilityfamily lifeprivate lifenon-entrycourt costsentitlement

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the public law appeal was admissible in a residence-permit revocation/non-renewal case.

Decisione estratta

The appeal was inadmissible because no legal entitlement to renewal was shown.

Motivazione estratta

Under Art. 83 lit. c BGG, public law appeal is excluded for foreigner-law decisions without an enforceable right. The existing permit had expired, so the dispute concerned renewal. The appellant had no federal-law entitlement, and he did not plausibly establish a Convention- or constitutional-law entitlement based on his wife's status.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant could derive a residence-permit claim from private and family life protection.

Decisione estratta

No such claim was sufficiently substantiated.

Motivazione estratta

The court held that the appellant himself had no direct entitlement from his length and nature of stay. As to the wife, the appellant merely asserted a factual right of residence without addressing the lower court's reservations concerning her integration and ties to the home country; therefore no protected, settled residence status was shown.

Questione giuridica chiave

Costs of the federal proceedings.

Decisione estratta

Court costs were imposed on the appellant.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome of the proceedings.

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