Non-entry on tax fine appeal for insufficient reasoning

2C_324/2014Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico4 lug 2014Inadmissible

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A taxpayer challenged a Solothurn tax fine for failure to file the 2008 return and also sought free legal aid before the Federal Supreme Court. The court held that the appeal did not satisfy the federal reasoning requirements: it failed to engage with the decisive cantonal reasoning and did not show any violation of federal law or manifestly incorrect fact-finding. The complaint about publication of the cantonal judgment in the official gazette was also insufficient, as no prejudice for the federal appeal was shown. The court did not examine possible personality-rights claims. The appeal was not entertained, legal aid was denied, and costs of CHF 300 were imposed.

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Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Die Eingabe hat sich sachbezogen mit den für den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern Bundesrecht verletzt sei. Rügen gegen kantonales Recht oder den vorinstanzlichen Sachverhalt sind nur im Rahmen von Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. bei qualifizierter Begründung zulässig. Wird eine Rechtsverletzung nicht substanziiert, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ein bloss behaupteter Nachteil durch die amtliche Publikation des kantonalen Urteils genügt nicht; fehlt es an einem für das bundesgerichtliche Verfahren relevanten Schaden, bleibt die Rüge unbeachtlich. Unentgeltliche Rechtspflege setzt rechtzeitigen Bedürftigkeitsnachweis voraus (Art. 64 BGG).

Testo completo

{T 0/2}

2C_324/2014

Urteil vom 4. Juli 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn,
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ordnungsbusse Steuerperiode 2008,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 16. Dezember 2013.

Erwägungen:

1.

Das Steueramt des Kantons Solothurn verhängte am 7. Juni 2010 gegen A.________ eine Ordnungsbusse wegen Nichteinreichung der Steuererklärung 2008 trotz Mahnung. Die dagegen erhobene Einsprache wies das Steueramt am 6. Oktober 2011 ab; zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Steuererklärung erst lange nach Ablauf der Mahnungsfristen und ohne triftige Entschuldigungsgründe nachgereicht worden sei. A.________ erhob gegen den Einspracheentscheid Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) an das Steuergericht des Kantons Solothurn, welches die Rechtsmittel mit Urteil vom 16. Dezember 2013 ebenso wie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies. Das Urteil wurde im Amtsblatt des Kantons Solothurn Nr. xxx vom yyy publiziert.

Mit Eingabe vom 2. April 2014 beschwert sich A.________ über das Urteil des Steuergerichts vom 16. Dezember 2013. Insofern ist die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen worden (vorliegendes Verfahren 2C_324/2014). Soweit sich die Eingabe zugleich gegen ein weiteres Urteil des Steuergerichts vom 9. Dezember 2013 betreffend den Erlass der Staatssteuer und der direkten Bundessteuer 2007 richtet, ist dieselbe Eingabe auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen worden (separates Verfahren 2D_26/2014).

Mit Schreiben vom 7. April 2014 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er im Hinblick auf sein für das Verfahren vor Bundesgericht gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bis spätestens 28. April 2014 mittels eines entsprechenden Erhebungsbogens Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen habe; gleichzeitig wurde erwähnt, dass sich der Rechtsschrift nicht entnehmen lasse, inwiefern das angefochtene Urteil schweizerisches Recht verletzen könnte, wobei die Beschwerde innert der wohl noch bis 5. Mai 2014 laufenden Beschwerdefrist ergänzt werden könnte. Nachträglich, am 17. April 2014, ist dem Beschwerdeführer der im Schreiben vom 7. April 2014 erwähnte Erhebungsbogen für die unentgeltliche Rechtspflege zugestellt worden. Er hat weder vor Ablauf der Beschwerdefrist die Beschwerde ergänzt noch innert der ihm hiefür angesetzten Frist seine Bedürftigkeit belegt.

Das Steuergericht hat am 10. Juni 2014 die Verfahrensakten eingereicht und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich bereits am 30. Juni 2011 von der Solothurner Adresse abgemeldet hatte, was es zur Publikation des Urteils im Amtsblatt bewogen habe.

Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zur Stellungnahme des Steuergerichts vom 10. Juni 2014 bezüglich der Frage der amtlichen Publikation zu äussern. Er hat davon am 26. Juni 2014 Gebrauch gemacht.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Anfechtung der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).

2.2. Das Steuergericht legt die Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Ordnungsbussen dar (E. 2.1) und erklärt, warum angesichts der tatsächlichen Abläufe die streitige Ordnungsbusse rechtmässig sei (E. 2.2. und 2.3). Der Rechtsschrift vom 2. April 2014 lässt sich nicht entnehmen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des Steuergerichts offensichtlich mangelhaft wären und inwiefern eine auf dieser tatsächlichen Grundlage verhängte Ordnungsbusse schweizerisches Recht verletzte. Unerfindlich bleibt auch, inwiefern das Steuergericht über einen ausserhalb des Rechtsmittelinhalts liegenden Gegenstand geurteilt hätte, wie der Beschwerdeführer behauptet.

2.3. Der Beschwerdeführer bemängelt den Umstand, dass das Steuergericht sein Urteil im kantonalen Amtsblatt publiziert hat. Er macht geltend, dass er seine Korrespondenzadresse bekannt gegeben habe. Dies wiederholt er nach Kenntnisnahme der diesbezüglichen Stellungnahme des Steuergerichts vom 10. Juni 2014. Ob er damit in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise darlegt, inwiefern das Steuergericht von offensichtlich falschen Tatsachen ausgegangen sei bzw. die kantonalrechtlichen Bestimmungen über Urteilspublikationen im Amtsblatt in verfassungswidriger Weise angewendet habe, kann dahingestellt bleiben. Er zeigt nämlich nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch die Publikation des Urteils im Hinblick auf die Anfechtungsmöglichkeit vor Bundesgericht ein Nachteil erwachsen wäre (vgl. Art. 49 BGG).
Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist, ob der Beschwerdeführer durch die Amtsblattpublikation in seiner Persönlichkeit verletzt worden sei und diesbezüglich Anspruch auf Entschädigung habe.

2.4. Da der Beschwerdeführer in keinerlei Hinsicht eine Rechtsverletzung dartut, ist auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist schon wegen fehlenden rechtzeitigen Bedürftigkeitsnachweises abzuweisen (Art. 64 BGG).

Entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Parole chiave

tax fineinadmissibilityreasoning requirementslegal aidofficial publicationcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Decisione estratta

The filing did not show, in a legally sufficient way, how the cantonal judgment violated federal law or contained manifestly incorrect facts.

Motivazione estratta

The appellant did not engage with the decisive reasoning of the lower court as required by Art. 42 and Art. 106(2) BGG; the complaint therefore disclosed no reviewable legal error.

Questione giuridica chiave

Whether the publication of the cantonal judgment in the cantonal gazette justified federal review or affected admissibility.

Decisione estratta

The publication complaint did not show any legally relevant prejudice in the federal appeal, and personality damage claims were outside the scope of the proceedings.

Motivazione estratta

Even if the publication issue were properly raised, no disadvantage for the federal appeal was demonstrated; any separate personality-rights claim was not part of this case.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to free legal aid.

Decisione estratta

Free legal aid was denied because indigence was not substantiated in time.

Motivazione estratta

The request failed for lack of timely proof of financial need under Art. 64 BGG.

Questione giuridica chiave

Allocation of federal court costs.

Decisione estratta

Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant as the losing party.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome under Art. 65 and Art. 66(1) BGG.

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