Non-entry on insufficiently reasoned appeal; legal aid refused

2C_47/2013Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico18 gen 2013Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court treated the filing as a public-law appeal, but found that the appellant did not engage with the cantonal court's reasons for declaring his complaint withdrawn under Art. 132 CPC. Because the submissions failed to satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG, the court issued a non-entry decision in simplified procedure. It also refused federal legal aid as the appeal was hopeless and imposed court costs of CHF 500 on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde: Bei Anfechtung eines Nichteintretens- oder Abschreibungsentscheids hat sich die beschwerdeführende Partei mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezogen auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern diese Recht verletzen. Bloss weitschweifige, wiederholende oder am Streitgegenstand vorbeigehende Vorbringen genügen nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Eine unentgeltliche Rechtspflege fällt bei Aussichtslosigkeit der Beschwerde dahin; die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei bei der Bemessung das Prozessverhalten berücksichtigt werden kann (Art. 64, Art. 66 Abs. 1, Art. 65 Abs. 2 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
2C_47/2013

Urteil vom 18. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, Stadthaus, Stadthausquai 17, 8001 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Wengistrasse 28/30, 8004 Zürich.

Gegenstand
Forderung aus Staatshaftung; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. Dezember 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ macht die Stadt Zürich verantwortlich für Schäden, die ihm namentlich im Bereich Sozialhilfewesen verursacht worden sein sollen. Im diesbezüglichen vor dem Bezirksgericht Zürich hängigen Staatshaftungsverfahren wurde ihm mit Einzelrichterverfügung vom 20. August 2012 die unentgeltliche Prozessführung mit der Begründung verweigert, dass die Klage als aussichtslos erscheine. Gegen diese Verfügung gelangte X.________ mit Eingabe vom 5. September 2012 an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses setzte ihm mit Verfügung vom 5. November 2012 Frist, um die sowohl übermässig weitschweifige (62 Seiten) als auch inhaltlich ungebührliche Beschwerdeschrift zu verbessern. Am 27. November 2012 legte X.________ dem Obergericht eine korrigierte Beschwerdeschrift im Umfang von 41 Seiten vor. Dieses erachtete sie auch in diesem Umfang nach wie vor als - angesichts des nicht komplizierten Sachverhalts - übermässig weitschweifig und als ungebührlich. Es stellte daher fest, dass die Eingabe vom 5. September 2012 im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO als nicht erfolgt gelte; entsprechend schrieb es das Verfahren ab. Ergänzend hielt es im Abschreibungsbeschluss vom 5. Dezember 2012 unter Hinweis auf das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes fest, dass nicht auf dem Umweg über ein Staatshaftungsverfahren eine Feststellung über angebliches rechtswidriges Verhalten von Behörden erwirkt werden könne, gegen das seinerzeit nicht auf dem Wege der Verwaltungsrechtspflege vorgegangen worden sei.

Am 10. Januar (Postaufgabe 14. Januar) 2013 erhob X.________ Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht.

Die Eingabe wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; ist ein Abschreibungsbeschluss angefochten, muss der Beschwerdeführer darlegen, inwiefern die dieses Ergebnis rechtfertigenden Erwägungen rechtsverletzend sind.

Das Obergericht hat die bei ihm eingereichten Rechtsschriften als - gemessen am Verfahrensgegenstand (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Bezirksgericht) - unnötig weitschweifig und ungebührlich gewertet, wobei es namentlich Letzteres mit Auszügen aus besagten Rechtsschriften untermauerte. Der Beschwerdeführer nimmt in seinen übermässig langen und mit Wiederholungen gespickten Ausführungen weder zu den vom Obergericht herangezogenen verfahrensrechtlichen Normen (Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO) noch zu deren konkreten Anwendung im angefochtenen Beschluss gezielt Stellung.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Die Umstände rechtfertigen es nicht, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Diese sind dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist der an Rechtsmissbrauch grenzenden Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Zürich, dem Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Parole chiave

legal aidinadmissibilityreasoning requirementscourt costsabuse of processstate liability

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal complied with the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42 BGG

Decisione estratta

The appeal did not address the cantonal court's reasoning and lacked sufficient substantiation.

Motivazione estratta

The appellant failed to specifically challenge the appellate court's application of Art. 132(1)-(2) CPC and merely repeated lengthy, repetitive submissions.

Questione giuridica chiave

Whether federal legal aid should be granted

Decisione estratta

Legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Motivazione estratta

An obviously insufficiently reasoned appeal is hopeless within the meaning of Art. 64 BGG.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be waived or imposed

Decisione estratta

Court costs were imposed on the appellant, taking into account his abusive style of litigation.

Motivazione estratta

The circumstances did not justify waiving costs; the fee was set with regard to conduct bordering on abuse of process.

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