Non-entry for insufficiently reasoned detention appeal

2C_643/2011Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico29 ago 2011Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X.________ challenged before the Federal Supreme Court the cantonal judgment upholding the extension of deportation detention. The Court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not engage with the decisive considerations of the cantonal court, especially on nationality, removability, health, and the UN working group report. In simplified procedure under Art. 108 BGG, the Court therefore did not enter into the appeal. It waived court costs under Art. 66 BGG, making the request for free legal aid moot.

Massima Omnilex

Art. 42 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; insufficiency of appeal reasoning in a public-law appeal against detention extension; the appellant must, in a focused manner, address the decisive considerations of the challenged judgment and show, with reference to those considerations, in what respect federal law or constitutionally protected rights were violated. A merely reiterative or generalised criticism, or a failure to engage with the findings on which the cantonal decision rests, does not satisfy the substantiation requirement. If the appeal is manifestly insufficiently reasoned, the Federal Supreme Court may declare non-entry in simplified procedure. Where no costs are levied, an alternative request for legal aid becomes moot (consid. 2).

Testo completo

{T 0/2}
2C_643/2011

Urteil vom 29. August 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter,
vom 27. Juli 2011.

Erwägungen:

1.
Der nach eigenen Aussagen 1986 geborene, aus der Zentralafrikanischen Republik stammende X.________ reiste 2005 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Der rechtskräftigen asylrechtlichen Wegweisung leistete er nie Folge. Nach mehreren strafrechtlichen Verurteilungen, zuletzt zu zwei Jahren Freiheitsstrafe unbedingt wegen Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung und mehrfacher einfacher Körperverletzung (Urteil vom 17. Juni 2009) wurde er am 25. März 2010, nach Entlassung aus dem Strafvollzug, in Ausschaffungshaft genommen, gegen deren Anordnung er sich vergeblich beschwerte (s. Urteil des Bundesgerichts 2C_491/2010 vom 6. Juni 2010). Am 1. Juni 2010 hob das Migrationsamt des Kantons Zürich die Ausschaffungshaft auf und ordnete stattdessen Durchsetzungshaft an. Diese wurde in der Folge mehrmals gerichtlich genehmigt verlängert. Am 23. Dezember 2010, nachdem X.________ von einer nigerianischen Delegation als Staatsangehöriger Nigerias anerkannt worden war, wurde die Durchsetzungshaft am 23. Dezember 2011 in Ausschaffungshaft umgewandelt, welche vorerst am 16. März 2011 (erfolglose Beschwerdeführung ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich) und schliesslich mit richterlicher Genehmigung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 16. Juni 2011 bis 21. September 2011 verlängert wurde. Die gegen diese Haftverlängerungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil des Einzelrichter vom 27. Juli 2011 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. August (Postaufgabe 26. August, Eingang beim Bundesgericht 29. August) 2011, beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Abs. 2). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; in der Beschwerdeschrift ist auf die entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils einzugehen.

Das Verwaltungsgericht hat umfassend dargelegt, warum die Voraussetzungen für die Verlängerung der Ausschaffungshaft auf die maximal zulässige Dauer ausländerrechtlicher Haft (Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft insgesamt) erfüllt sind (Wegweisungsentscheid, Verhalten des Beschwerdeführers, rechtliche und tatsächliche Vollziehbarkeit der Wegweisung im Zusammenhang mit der Feststellung der nigerianischen Staatsangehörigkeit) und namentlich keine Haftbeendigungsgründe (gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers, Einhaltung des Beschleunigungsgebots durch die Behörden usw.) vorliegen. Der Beschwerdeführer bestreitet, wie schon im kantonalen Verfahren, Nigerianer zu sein; dabei geht er nicht gezielt auf die diesbezüglichen sorgfältigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts ein und zeigt nicht auf, inwiefern dessen für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) qualifiziert unrichtig sein sollen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Weiter verweist der Beschwerdeführer auf den Avis N. 4/2011 du Groupe de travail sur la détention arbitraire du Haut commissariat des Nations unies aux droits de ?'homme vom 3. Mai 2011. Diesen hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil berücksichtigt; es hat allerdings detailliert dargelegt, dass die Empfehlung der Arbeitsgruppe auf Annahmen beruht, die teilweise nicht zutreffend sind, und der wirkliche Sachverhalt der Arbeitsgruppe auch nicht bekannt sein konnte. Die Beschwerdeschrift lässt jegliche Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen (E. 6.5) vermissen, weshalb es auch insofern an einer hinreichenden Beschwerdebegründung fehlt. Die Schilderung gesundheitlicher Probleme in der Beschwerdeschrift ist angesichts von E. 5 des angefochtenen Urteils nicht geeignet, diesbezüglich eine die Zulässigkeit der Haft beschlagende Rechtswidrigkeit darzutun.

Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Parole chiave

deportation detentionappeal reasoningnon-entrysimplified procedurelegal aidcourt costsimmigration removal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the detention-extension judgment was sufficiently reasoned under Art. 42 BGG.

Decisione estratta

The appeal did not engage with the decisive reasoning of the cantonal judgment and therefore lacked the required substantiation.

Motivazione estratta

The appellant merely repeated earlier objections about nationality, health, and UN working group comments without addressing the detailed findings on removability, conduct, and lack of grounds for release; the complaint therefore failed to show legal error as required by Art. 42 para. 2 BGG.

Questione giuridica chiave

Whether costs should be charged and legal aid granted.

Decisione estratta

No court costs were imposed, which rendered the alternative request for free legal aid moot.

Motivazione estratta

The circumstances justified waiving costs under Art. 66 para. 1 second sentence BGG.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.