Immigration detention under Art. 77 AuG upheld

2C_74/2008Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico30 gen 2008Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X., a Lebanese national, appealed to the Federal Supreme Court against cantonal immigration detention ordered after his asylum request had been finally rejected and travel documents had been obtained. He argued that he could not return to Lebanon because of persecution. The court held in simplified written proceedings that the detention conditions under Art. 77 AuG were satisfied, that the persecution argument could not be reviewed again in detention proceedings, and that the cantonal decision therefore did not violate federal law. The appeal was dismissed. Because of the appellant's indigence and the imminent removal, no court costs were charged.

Massima Omnilex

Art. 77 AuG, Art. 80 Abs. 2 AuG; immigration detention to secure removal after travel documents have been obtained. Such detention is admissible where a final, enforceable removal decision exists, the departure deadline has expired without compliance, and the competent authority has procured the travel papers; the purpose is to prevent absconding once removal is practically prepared. The detention review does not reopen the substantive asylum or removal-destination findings already finally decided. Under Art. 66 Abs. 1 BGG, costs may exceptionally be waived in view of indigence and imminent removal.

Testo completo

{T 0/2}
2C_74/2008/ble

Urteil vom 30. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen.

Gegenstand
Ausschaffungshaft (Art. 77 AuG),

Beschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 18. Januar 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1975) stammt aus dem Libanon. Er reiste am 4. Juni 2001 illegal in die Schweiz ein. Das Bundesamt für Migration wies am 22. November 2006 sein Asylgesuch ab und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 8. März 2007. Am 3. Juli 2007 teilte das Bundesamt für Migration dem Ausländeramt St. Gallen mit, dass die libanesische Botschaft bereit sei, für X.________ einen Laissez-passer auszustellen. Am 17. Januar 2008 nahm das Ausländeramt X.________ in Anwendung von Art. 77 AuG (SR 142.20) in Ausschaffungshaft ("fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung der Reisepapiere"). Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen genehmigte diese am 18. Januar 2008 bis zum 16. März 2008. X.________ gelangte hiergegen am 24. Januar 2008 mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht, ihn aus der Haft zu entlassen und nicht in den Libanon zurückzuschicken.

2.
Seine Eingabe ist - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG) - offensichtlich unbegründet und kann aufgrund der eingeholten Unterlagen ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:

2.1 Die zuständige kantonale Behörde kann gestützt auf Art. 77 AuG eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung für maximal sechzig Tage in Haft nehmen, wenn (a) ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, (b) die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen wurde und (c) die Behörde die Reisepapiere beschaffen musste. Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen (Art. 77 Abs. 3 AuG). Die Zulässigkeit der Haft muss innert 96 Stunden durch die richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft werden (Art. 80 Abs. 2 Satz 2 AuG). Ziel dieser Unterart der Ausschaffungshaft ist es, zu verhindern, dass der Betroffene untertaucht, nachdem die Reisepapiere von den zuständigen Behörden beschafft worden sind. Die Haft knüpft an die rechtskräftige und vollstreckbare Wegweisungsverfügung an; die Ausreisefrist muss unbenutzt abgelaufen und das Reisepapier von den Behörden bereits beschafft worden sein (vgl. die Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, in: BBl 2002 3709 ff., dort S. 3817).

2.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Das Asylgesuch des Beschwerdeführers ist am 8. März 2007 rechtskräftig abgewiesen und er angehalten worden, die Schweiz bis zum 12. April 2007 zu verlassen, was er nicht getan hat. Das Bundesamt für Migration bzw. das mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte Migrationsamt vermochten bei der libanesischen Botschaft ein Reisepapier für ihn zu beschaffen; am 17. Januar 2008 buchten sie den Rückflug nach Beirut für den 2. Februar 2008 und ordneten gleichzeitig die Ausschaffungshaft (Art. 77 AuG) an, welche der Haftrichter fristgerecht bestätigte. Der angefochtene Entscheid verletzt deshalb kein Bundesrecht. Die Genehmigung der Haft für die maximale Dauer ist auch nicht unverhältnismässig, da allenfalls ein Sonderflug organisiert werden muss, sollte sich der Beschwerdeführer (weiterhin) weigern, freiwillig auszureisen bzw. den unbegleiteten Rückflug anzutreten.

2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nicht in den Libanon zurückkehren zu können, da er dort verfolgt werde, verkennt er, dass hierüber im Asylverfahren rechtskräftig entschieden worden ist und diese Frage nicht (mehr) Gegenstand der Haftprüfung bildet. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen asylrechtliche Wegweisungsentscheide ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 AuG). Für alles Weitere wird auf die Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, unmittelbar bevorstehende Ausschaffung) rechtfertigt es sich jedoch, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar

Parole chiave

immigration detentionremoval enforcementtravel documentsasylum proceedingsflight riskcost waiver

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether detention under Art. 77 AuG for securing removal was lawful

Decisione estratta

Yes. The legal conditions were met: a enforceable removal decision existed, the departure deadline had expired unused, and the authorities had obtained travel documents.

Motivazione estratta

The court held that this form of detention serves to prevent absconding once travel papers have been procured and that the cantonal decision complied with Art. 77 AuG and Art. 80 Abs. 2 AuG.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant could rely on alleged persecution in Lebanon to obtain release from detention

Decisione estratta

No. That argument related to matters already finally decided in the asylum proceedings and was not part of the detention review.

Motivazione estratta

The court stated that the asylum refusal was final and that the review of detention does not reopen the merits of the removal destination question.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be imposed on the appellant

Decisione estratta

No costs were charged because of the appellant's indigence and the imminence of removal.

Motivazione estratta

Although the appellant would normally bear costs as the losing party, the court waived them under Art. 66 Abs. 1 BGG in view of the circumstances.

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