Constitutional complaint against federal authority decision inadmissible

2P.167/2005Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico21 giu 2005Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint against a decision of the federal Department of Justice and Police was inadmissible, because such a remedy is available only against cantonal acts. Administrative law appeal was likewise excluded in immigration matters concerning an entry ban, and the unity-of-proceedings principle also barred challenge to the refusal of legal aid. The Court therefore refused to enter into the complaint in summary procedure, denied legal aid for the federal proceedings, and exceptionally charged the court fee of CHF 800 to the appellant's lawyer for filing a plainly inadmissible remedy.

Massima Omnilex

Art. 84 Abs. 1 OG, Art. 101 OG, Art. 152 OG, Art. 156 Abs. 6 OG; staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Entscheid einer Bundesbehörde unzulässig. Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich nur gegen kantonale Hoheitsakte. Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Sachentscheid ausgeschlossen, so erfasst der Ausschluss nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens auch damit zusammenhängende Kosten- und unentgeltliche-Rechtspflege-Entscheide. Unentgeltliche Rechtspflege setzt Erfolgsaussichten des Rechtsmittels voraus. Verursacht der Vertreter durch Einreichung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels unnötige Kosten, kann die Gerichtsgebühr ausnahmsweise ihm auferlegt werden (E. 2-3).

Testo completo

{T 0/2}
2P.167/2005 /leb

Urteil vom 21. Juni 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Y.________,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand
Art. 9 BV (Einreisesperre),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 25. Mai 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (heute: Bundesamt für Migration) verhängte am 9. Juli 2004 eine Einreisesperre gegen die brasilianische Staatsangehörige X.________, geb. 1983. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab; ebenso lehnte es ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

Am 16. Juni 2005 hat X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid des Departements eingereicht, womit sie dessen Aufhebung insofern beantragt, als das Departement ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat. Zugleich ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auch für das bundesgerichtliche Verfahren.
2.
Angefochten ist der Entscheid einer Bundesbehörde. Dagegen kann grundsätzlich nicht staatsrechtliche Beschwerde erhoben werden, können doch mit diesem Rechtsmittel einzig "kantonale Erlasse oder Verfügungen" angefochten werden (Art. 84 Abs. 1 OG), d.h. Hoheitsakte, die von einer kantonalen Behörde ausgehen.

Zu Recht hat die Beschwerdeführerin davon abgesehen, den Departementsentscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten: Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 OG insbesondere unzulässig gegen die Einreisesperre. Bleibt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Sachentscheid ausgeschlossen, ist sie nach dem in Art. 101 OG festgeschriebenen Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 111 Ib 73; 119 Ib 412 E. 2a S. 414) auch gegen jegliche Art von Verfügungen über Verfahrenskosten (vgl. Art. 101 lit. b OG) und Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege unzulässig. Die Beschwerde kann nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Aktenbeizug), nicht einzutreten.

3.
3.1 Das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde abzuweisen (Art. 152 OG).
3.2 Die Gerichtskosten werden in der Regel der vor Bundesgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Gemäss Art. 156 Abs. 6 OG hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht. Das Bundesgericht auferlegt gestützt auf letzteren Absatz die Kosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter, wenn dieser schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt auf die Erhebung des Rechtsmittels verzichtet hätte (Urteil 6S.149/2000 vom 24. März 2000, E. 2, publiziert in Pra 2000 Nr. 143 S. 840, mit Hinweis).

Dass Entscheide von Bundesbehörden nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden können, gehört zum elementaren fachlichen Wissen eines Rechtsanwalts. Der Umstand, dass der Anwalt allenfalls nicht häufig in die Lage kommt, staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, verpflichtet ihn zu entsprechend erhöhter Aufmerksamkeit und zur Konsultation zumindest der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Bei Beachtung der minimalen beruflichen Sorgfalt hätte dem Vertreter der Beschwerdeführerin angesichts des klaren Wortlauts von Art. 84 Abs. 1 OG nicht entgehen können, dass nicht bloss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern auch die staatsrechtliche Beschwerde zur Anfechtung des Entscheids des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements unzulässig ist (vgl. Urteil 2P.255/2001 vom 28. September 2001 E. 3b). Allein wegen des Verhaltens des Rechtsvertreters sind somit unnötigerweise Verfahrenskosten entstanden, sodass gestützt auf Art. 156 Abs. 6 OG die Gerichtsgebühr (Art. 153 in Verbindung mit Art. 153a OG) diesem aufzuerlegen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Y.________, auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

inadmissibilityconstitutional complaintentry banlegal aidunity of proceedingscourt costsfederal authority

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a constitutional complaint was admissible against a decision of a federal authority.

Decisione estratta

The complaint was not admissible because constitutional complaints may be directed only against cantonal enactments or decisions, not against federal authority decisions.

Motivazione estratta

The challenged decision was issued by a federal authority. The Federal Supreme Court therefore lacked the basis for constitutional review under Art. 84(1) OG.

Questione giuridica chiave

Whether the decision could be treated as an administrative law appeal.

Decisione estratta

No. Administrative law appeal was unavailable against the entry ban and, by the unity-of-proceedings principle, also unavailable against cost and legal-aid rulings related to that matter.

Motivazione estratta

Because the substantive immigration measure was excluded from administrative law appeal, all accessory procedural decisions followed that exclusion.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to free legal aid and counsel before the Federal Supreme Court.

Decisione estratta

The request was denied because the constitutional complaint had no prospect of success.

Motivazione estratta

An obviously inadmissible remedy is hopeless, which bars legal aid under Art. 152 OG.

Questione giuridica chiave

Who had to bear the court fee.

Decisione estratta

The court fee was exceptionally imposed on the appellant's lawyer, because unnecessary costs were caused by filing a plainly inadmissible remedy.

Motivazione estratta

A lawyer should know that decisions of federal authorities cannot be attacked by constitutional complaint; with minimal diligence the inadmissibility would have been recognized, triggering Art. 156(6) OG.

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