Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

4A_228/2014Tribunale federale / I divisione civile24 apr 2014Inadmissible

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Sintesi Omnilex

The appellant challenged a cantonal judgment in an employment dispute concerning compensation for abusive dismissal. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the substantiation requirements of Art. 42(2) and 106(2) BGG because it did not engage with the cantonal reasoning and relied on facts not established below. It therefore refused to enter into the appeal in simplified proceedings under Art. 108(1)(b) BGG. Owing to the appellant's special situation, the Court waived court costs.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerde muss sich in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids mit den als verletzt gerügten Rechten befassen; pauschale Kritik oder die Wiederholung abweichender Sachverhaltsdarstellungen genügen nicht. Verfassungsrügen werden nur geprüft, soweit sie ausdrücklich erhoben und hinreichend begründet werden. Das Bundesgericht legt dem Urteil grundsätzlich den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde und greift nur bei präzise gerügter Willkür oder sonstiger Rechtsverletzung ein. Fehlt es offensichtlich an einer genügenden Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. consid. 1).

Testo completo

{T 0/2}

4A_228/2014

Urteil vom 24. April 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Hotel B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Cottinelli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 7. März 2014.

In Erwägung,
dass das Kreisgericht Toggenburg mit Entscheid vom 28. Mai 2013die Beschwerdegegnerin dazu verurteilte, der Beschwerdeführerin zufolge missbräuchlicher Kündigung eine Entschädigung von Fr. 13'324.95 zu bezahlen, die Klage der Beschwerdeführerin aber im Übrigen abwies;
dass das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 7. März 2014 die von der Beschwerdeführerin gegen den kreisgerichtlichen Entscheid erhobene Berufung abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 6. April 2014 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass sie den Entscheid des Kantonsgerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht ohne Erhebung tauglicher Sachverhaltsrügen überwiegend auf Sachverhaltselemente beruft, welche im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden;
dass die Beschwerdeführerin ihre Beanstandungen sodann nicht in Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, sondern losgelöst von den Ausführungen im angefochtenen Entscheid vorträgt, womit die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt;
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass mit Blick auf die im Schreiben vom 16. April 2014 geschilderte besondere Situation der Beschwerdeführerin ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni

Parole chiave

inadmissibilityreasoning requirementsfederal appealsimplified procedurecost waiverabusive dismissal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal appeal met the reasoning requirements of Art. 42(2) and 106(2) BGG.

Decisione estratta

No; the appellant did not engage with the cantonal reasoning and relied largely on facts unsupported by the judgment.

Motivazione estratta

The appeal must explain, by reference to the challenged decision, which rights were violated. Constitutional complaints must be expressly raised and substantiated, and the facts may only be challenged with precise objections. These requirements were not met.

Questione giuridica chiave

Whether the Court should enter into the appeal under the simplified procedure of Art. 108 BGG.

Decisione estratta

No; the appeal was manifestly unreasoned and therefore inadmissible in simplified proceedings.

Motivazione estratta

Because the pleading obviously did not satisfy the statutory substantiation standards, non-entry under Art. 108(1)(b) BGG was appropriate.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged.

Decisione estratta

No; the Court exceptionally waived costs in view of the appellant's special situation mentioned in her letter of 16 April 2014.

Motivazione estratta

Art. 66(1) BGG allows an exception to the general cost rule.

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