Inadmissibility of appeal against remand decision

4A_716/2012Tribunale federale / I divisione civile20 dic 2012Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court held that the appeal against the Basel-Landschaft cantonal court's remand decision was inadmissible. A remand decision is an interlocutory decision under Art. 93 BGG, and the appellant did not sufficiently demonstrate either an irreparable legal disadvantage or that immediate review would save significant time or expense in a lengthy evidentiary process. The Court therefore did not enter into the appeal and ordered the appellant to pay CHF 500 in court costs.

Massima Omnilex

Art. 93 Abs. 1 BGG; Anfechtung von Rückweisungsentscheiden; Rückweisungsentscheide sind Zwischenentscheide. Ein solches Urteil ist nur anfechtbar, wenn der Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil oder die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG darlegt, sofern diese nicht offensichtlich ist. Bloss tatsächliche Nachteile genügen nicht; die Darlegungslast trifft die beschwerdeführende Partei. Wird weder lit. a noch lit. b substanziiert, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten (E. 1).

Testo completo

{T 0/2}
4A_716/2012

Urteil vom 20. Dezember 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ mbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Streiff,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Christian Gersbach und Daniel Jenny,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 18. September 2012.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Liestal die von der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin erhobene Klage mit Urteil vom 9. Januar 2012 abwies;

dass die Beschwerdegegnerin Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft einreichte, das mit Entscheid vom 18. September 2012 das erstinstanzliche Urteil aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies;

dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsschrift vom 4. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesgericht erhob mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und das Urteil des Bezirksgerichts zu bestätigen;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);
dass es sich beim angefochtenen Urteil um einen Rückweisungsentscheid handelt und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass in der Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2012 (S. 3) vorgebracht wird, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen "selbständig eröffneten Vorentscheid" und der Vollzug dieses Entscheides habe "schwere nicht wieder gutzumachende Nachteile und negative Folgen für die Beschwerdeführerin";

dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen der beschwerdeführenden Partei günstigen Endentscheid nicht behoben werden kann (BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 522 E. 1.3; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190);

dass ein solcher Nachteil im vorliegenden Fall nicht gegeben ist;

dass am Ende der Beschwerdeschrift (S. 29 und 30) unter dem Titel "Eventualstandpunkt Rückweisung" kurz erörtert wird, was das Bezirksgericht im Fall der Rückweisung noch zu tun hätte;

dass sich aus diesen Äusserungen indessen nicht ableiten lässt, dass mit einem Entscheid des Bundesgerichts im Sinne der Beschwerdeanträge ein bedeutsamer Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde;

dass auch nicht in die Augen springt, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall gegeben ist;

dass demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Parole chiave

admissibilityinterlocutory decisionremandirreparable harmevidentiary proceedingscourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the cantonal remand decision was admissible under Art. 93 BGG.

Decisione estratta

The appeal was inadmissible because the remand decision was an interlocutory decision and the appellant failed to show a non-reparable legal disadvantage or a saving of significant time or expense in extensive evidence-taking.

Motivazione estratta

Remand decisions are interlocutory under Art. 93 para. 1 BGG. The appellant bears the burden of demonstrating the conditions for admissibility unless they are obvious. The asserted disadvantages were not of a legal nature and the file did not clearly show that immediate review would avoid extensive evidence proceedings.

Questione giuridica chiave

Who bears the costs of the Federal Supreme Court proceedings.

Decisione estratta

The appellant was ordered to pay the court costs of CHF 500.

Motivazione estratta

As the appeal was not admitted, costs were charged to the appellant under Art. 66 para. 1 BGG.

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