Non-entry for insufficient reasoning in recusal appeal

5A_100/2010Tribunale federale / II divisione civile17 feb 2010Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged an Obergericht of Lucerne decision that refused to enter into a nullity complaint against the rejection of a recusal request in proceedings to enforce visitation rights. The Federal Supreme Court held that the submission did not satisfy the substantiation requirements of Art. 42 and Art. 106 BGG because it failed to address the decisive cantonal reasoning. In particular, it was not enough to complain again about the lack of a remedy instruction in the first-instance decision without identifying a cantonal rule requiring such notice. The Court therefore did not enter into the appeal and imposed CHF 800 in costs on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander setzen und in gedrängter Form aufzeigen, welche Rechtssätze und weshalb sie verletzt sein sollen; dies gilt auch für Verfassungsrügen, die klar und detailliert zu substanziieren sind. Unzulässig ist eine bloss appellatorische Kritik oder die Wiederholung vorinstanzlicher Vorbringen. Fehlt eine genügende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Kosten folgen nach Art. 66 Abs. 1 BGG dem Unterliegen.

Testo completo

{T 0/2}
5A_100/2010

Urteil vom 17. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amtsgericht Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand (Vollstreckung des Besuchsrechts),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern (II. Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Ausstandsbegehrens (in einem Verfahren betreffend Vollstreckung des Besuchsrechts) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der erstinstanzliche Entscheid sei dem Beschwerdeführer am 14. April 2009 zugestellt worden, die Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde betrage 20 Tage, der Beschwerdeführer habe erst am 10. Oktober 2009 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, weshalb darauf nicht einzutreten sei, schliesslich sei die unterbliebene Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Entscheid nicht zu beanstanden, weil gemäss § 111 Abs. 2 ZPO/LU nur in Urteilen, jedoch nicht in Entscheiden auf das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde hinzuweisen sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 14. Dezember 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die unterbliebene Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Entscheid zu kritisieren, ohne eine Bestimmung des kantonalen Prozessrechts zu nennen, die einen Hinweis auf die Möglichkeit des ausserordentlichen Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde auch bei Entscheiden vorgeschrieben hätte (BGE 98 Ib 333 E. 2a S. 339),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

admissibilitysubstantiationnon-entryrecusalvisitation rightscourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal appeal complied with the reasoning requirements of Art. 42 and Art. 106 BGG.

Decisione estratta

No. The appellant failed to engage with the decisive reasoning of the cantonal court and did not show, in a legally sufficient way, how the decision violated federal or constitutional law.

Motivazione estratta

A federal appeal must specifically address the challenged reasoning and explain the alleged violations. Constitutional complaints must also be clearly and detailedly substantiated. Mere criticism of the missing legal remedy notice in the first-instance decision was insufficient.

Questione giuridica chiave

Allocation of court costs after non-entry.

Decisione estratta

The losing appellant must bear the court costs.

Motivazione estratta

Under Art. 66(1) BGG, costs follow the outcome when the appeal fails.

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