Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_16/2013Tribunale federale / II divisione civile7 gen 2013Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's complaint against the Nidwalden cantonal appeal judgment modifying a divorce judgment and ending the respondent's maintenance obligation. It held that the filing did not satisfy the federal reasoning requirements, as it failed to engage with the decisive cantonal reasoning and merely referred to earlier submissions. Because the appeal was hopeless, the request for free legal aid was denied. The appellant was ordered to pay CHF 500 in court costs.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form aufzuzeigen, welche bundesrechtlichen oder verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; blosse Verweise auf kantonale Rechtsschriften genügen nicht. Verfassungsrügen unterliegen derselben qualifizierten Begründung. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit der Beschwerde schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Testo completo

{T 0/2}
5A_16/2013

Urteil vom 7. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Abänderung Scheidungsurteil,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. September 2012 des Obergerichts des Kantons Nidwalden (Zivilabteilung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. September 2012 des Obergerichts des Kantons Nidwalden, das eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen ein (die Abänderungsklage des Beschwerdegegners betreffend Ehescheidung gutheissendes) Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, auf die vorausgegangene Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das Obergericht sei das Bundesgericht nicht eingetreten, die erste Instanz habe die Voraussetzungen für eine Aufhebung der nachehelichen Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdegegners zufolge erheblicher, dauerhafter und unvorhersehbarer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bejaht, die Beschwerdeführerin vermöge nicht einmal ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruhe, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, erweise sich die Berufung als unbegründet,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auf die umfangreichen Eingaben im kantonalen Verfahren zu verweisen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 20. September 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Parole chiave

family lawdivorce modificationmaintenanceappeal admissibilityreasoned complaintlegal aidcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal appeal met the statutory reasoning requirements

Decisione estratta

The appeal did not sufficiently address the decisive reasoning of the cantonal decision and was therefore not admissible.

Motivazione estratta

A complaint under Art. 72 ff. BGG must explain, in a concise manner, which rights were violated. Merely referring to prior cantonal submissions is insufficient; the appellant failed to show, based on the Obergericht's reasoning, why the decision would be unlawful or unconstitutional.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to free legal aid for the federal proceedings

Decisione estratta

Free legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Motivazione estratta

Under Art. 64(1) BGG, legal aid requires a non-frivolous case. Since the appeal was manifestly insufficiently reasoned and had no chance of success, the request had to be refused.

Questione giuridica chiave

Who bears the costs of the federal proceedings

Decisione estratta

The appellant was ordered to pay court costs.

Motivazione estratta

As the losing party, the appellant bears the costs under Art. 66(1) BGG.

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