Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_202/2011Tribunale federale / II divisione civile24 mar 2011Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellants challenged a cantonal supervisory decision concerning the seizure of two vehicles and sought annulment, damages, and compensation. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements because it did not address the Obergericht's decisive finding that no legally protected interest existed. The complaint therefore was not entered into under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. The request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 400 were imposed jointly and severally on the appellants.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a federal appeal requires a reasoned challenge to the decisive grounds of the cantonal decision. The appellant must, in direct relation to the impugned reasoning, show specifically which federal or constitutional norms were violated and why; mere assertions of legal and constitutional breaches are insufficient. Constitutional complaints must likewise be pleaded and substantiated in a clear and detailed manner. If the appeal lacks such reasoning, the Court will not enter into it under the simplified procedure (consid. 1).

Testo completo

{T 0/2}
5A_202/2011

Urteil vom 24. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

  1. Verfahrensbeteiligte
    A.________,
  2. B.________ AG,
    vertreten durch A.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

  1. C.________,
  2. D.________,
  3. E.________,
  4. F.________,
  5. G.________,
  6. H.________,
  7. I.________.
    Beschwerdegegner,

Gegenstand
Sicherungsmassnahme

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 1. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 1. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) sowohl auf den Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung des Beschlusses vom 22. Dezember 2010 der unteren Aufsichtsbehörde (Abschreibung einer gegenstandslos gewordenen Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Sicherstellung zweier Fahrzeuge durch das Betreibungsamt) wie auch auf deren Schadenersatzbegehren nicht eingetreten ist und einen Antrag der Beschwerdeführer auf Zusprechung einer Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren abgewiesen hat,
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, auf das obergerichtliche Verfahren gegen den - am 5. Januar 2011 an die Parteien versandten - Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde sei das neue Verfahrensrecht anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO), weshalb der Rekurs der Beschwerdeführer als Beschwerde zu behandeln sei, nachdem jedoch das Betreibungsamt (entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführer) die Sicherstellung der beiden Fahrzeuge aufgehoben habe, fehle es den Beschwerdeführern an einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung des kostenlos ergangenen Beschlusses, dasselbe gelte für die beantragte Zusprechung von Schadenersatz, weil diese Ansprüche nicht vor den SchK-Aufsichtsbehörden, sondern ausschliesslich in einem Verantwortlichkeitsprozess geltend zu machen seien, schliesslich seien die Beschwerdeführer hinsichtlich der geforderten Entschädigung von Fr. 200.-- für das vorinstanzliche Verfahren zwar beschwert, indessen dürften im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren von Gesetzes wegen keine Entschädigungen zuerkannt werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar Verletzungen von Bundes- und Verfassungsrecht sowie der EMRK behaupten,
dass sie jedoch nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts (namentlich über das Fehlen eines rechtlich geschützten Interesses an der Beschwerdeführung) eingehen,
dass dies insbesondere für die Beschwerdevorbringen gegen die auf Art. 405 Abs. 1 ZPO abgestützte Anwendung des neuen Verfahrensrechts, gegen die altrechtliche Rechtsmittelbelehrung der unteren Aufsichtsbehörde und gegen die Behandlung der Rekurseingabe als neurechtliche Beschwerde gilt,
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 1. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 11 und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

inadmissibilityreasoned appeallegal interestsupervisory complaintcostssuspensive effect

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal appeal met the statutory reasoning requirements.

Decisione estratta

No. The appeal did not engage sufficiently with the cantonal court's decisive reasoning and therefore could not be examined.

Motivazione estratta

The appellants merely alleged violations of federal and constitutional law and the ECHR, but failed to address the Obergericht's key finding that they lacked a legally protected interest and did not explain, with reference to the challenged reasoning, which legal provisions were violated.

Questione giuridica chiave

Whether the request for suspensive effect remained pending.

Decisione estratta

No. It became moot once the appeal was declared inadmissible.

Motivazione estratta

A decision on the appeal itself disposes of the interim request for suspensive effect.

Questione giuridica chiave

Allocation of court costs.

Decisione estratta

The appellants must bear the federal court costs jointly and severally.

Motivazione estratta

As the losing parties, they are liable for costs under the Federal Supreme Court Act.

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