Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_348/2010Tribunale federale / II divisione civile25 mag 2010Inadmissible

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Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court held that the appellant's filing did not satisfy the mandatory reasoning requirements for a federal complaint. It did not engage with the cantonal court's grounds or demonstrate any violation of federal or constitutional law, and was therefore manifestly inadmissible under the summary procedure. Because the appeal was hopeless, the request for free legal aid was rejected. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1-2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b-c BGG; requirements of reasoning for a complaint to the Federal Supreme Court. The appellant must, in direct and specific relation to the challenged reasoning, set out which legal norms were infringed and why. Constitutional grievances are subject to a strict duty of substantiation and must be presented clearly and in detail. A filing that does not meet these requirements is inadmissible in summary procedure; if the appeal is hopeless, legal aid under Art. 64 BGG is to be refused. Costs follow the result under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
5A_348/2010

Urteil vom 25. Mai 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (vormundschaftliche Aufsichtsbeschwerde),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. März 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. März 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die durch das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen erfolgte Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für seine vormundschaftliche Aufsichtsbeschwerde gegen die Vormundschaftsbehörde Y.________ an das Departement des Innern abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, zu Recht habe die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Aufsichtsbeschwerde verweigert, die fortwährende Kritik des Beschwerdeführers an der Verfahrensleitung und der Aktenführung erweise sich als unberechtigt, ja als geradezu schikanös, die Kritik sei zum blossen Selbstzweck geworden und erschwere die Verwirklichung des an sich legitimen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Herstellung eines angemessenen Kontakts zwischen ihm und der Tochter, ein solches Verhalten sei nicht noch mit staatlichen Mitteln zu fördern, dem Beschwerdeführer sei dringend zu empfehlen, sich auf seine Rolle als verantwortungsbewusster Vater zu besinnen und an der Abklärung des Sachverhalts durch eine ebenso sachkundige wie neutrale Fachperson mitzuwirken,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen auf die Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. März 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche (Art. 42 Abs. 7 BGG) - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ebenso gegenstandslos wird wie die Aufforderung vom 10. Mai 2010 zur Leistung eines Kostenvorschusses,
dass das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

inadmissibilityreasoning requirementfree legal aidsummary procedurecourt costssupervisory complaint

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal appeal met the reasoning requirements of Arts. 42 and 106 BGG.

Decisione estratta

No. The filing did not adequately address the cantonal court's reasoning or show any violation of federal or constitutional law.

Motivazione estratta

A federal appeal must specifically engage with the challenged reasoning and state in a concise manner which legal norms were violated; constitutional complaints must be argued clearly and in detail. The appellant did not do so.

Questione giuridica chiave

Whether the request for free legal aid before the Federal Supreme Court should be granted.

Decisione estratta

No, because the appeal was hopeless.

Motivazione estratta

Under Art. 64 BGG, legal aid is denied when the appeal lacks prospects of success.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be imposed on the appellant.

Decisione estratta

Yes. The losing party bears the costs.

Motivazione estratta

Under Art. 66 BGG, the unsuccessful appellant is liable for the court costs.

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