Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_462/2012Tribunale federale / II divisione civile19 giu 2012Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged the execution of a wage attachment after the cantonal supervisory authority had rejected his complaint. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements: it failed to address the cantonal court's decisive considerations and merely repeated the appellant's own version of events and allegations of misconduct. Late supplementation after expiry of the appeal period was also inadmissible. The Court therefore issued a non-entry decision and ordered court costs of CHF 300 against the appellant.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Eine Beschwerde hat sich mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzutun, inwiefern Recht verletzt sein soll. Blosses Vorbringen des eigenen Standpunkts, appellatorische Kritik oder Vorwürfe gegen die Vorinstanz genügen nicht. Verfassungsrügen sind ausdrücklich und substanziiert zu erheben. Nach Ablauf der Beschwerdefrist können ungenügend begründete Eingaben nicht nachgebessert werden; fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Testo completo

{T 0/2}
5A_462/2012

Urteil vom 19. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Mai 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Mai 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Vollzug einer Lohnpfändung (monatliches Einkommen Fr. 4'426.--, Existenzminimum Fr. 2'500.--, pfändbare Quote Fr. 1'926.--) abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG) eingereichte weitere Eingabe könne ebenso wenig berücksichtigt werden wie die nicht auf die angefochtene Verfügung bezogene Beschwerdeargumentation, die Betreibungsforderung (einschliesslich Zinsen und Kosten) betrage gemäss Pfändungsprotokoll Fr. 1'231.70, die vom Beschwerdeführer geleistete Zahlung von Fr. 1'094.40 stelle lediglich eine Teilzahlung dar, die Schuld sei daher nicht erloschen (Art. 12 Abs. 2 SchKG), die irrige gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers habe diesen nicht dazu berechtigt, dem Pfändungsvollzug fernzubleiben, Verhinderungsgründe bringe der Beschwerdeführer nicht vor, er vermöge seine Abwesenheit nicht zu entschuldigen, weshalb sich die in seiner Abwesenheit vorgenommene Einkommenspfändung, die dem Beschwerdeführer vorgängig angekündigt und von deren Vollzug er benachrichtigt worden sei, als korrekt erweise,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und den kantonalen Behörden Schikane, skandalöses Verhalten und Befangenheit vorzuwerfen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 8. Mai 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ergänzt werden kann,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Parole chiave

debt enforcementwage attachmentappeal reasoninginadmissibilityappeal deadlinecourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal appeal met the reasoning requirements under the Federal Supreme Court Act.

Decisione estratta

No. The appellant did not engage with the decisive reasons of the cantonal decision and therefore failed to present a legally sufficient challenge.

Motivazione estratta

A federal appeal must explain, in a concise manner, which rights or federal law provisions were violated. Mere presentation of one's own view of the facts or accusations against the authorities is insufficient. New submissions after the appeal deadline cannot cure the defect.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal could be supplemented after expiry of the deadline.

Decisione estratta

No. Supplementation after the appeal period had expired was not permitted.

Motivazione estratta

The statutory appeal period had lapsed; the late additional filing could not be considered.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.