Non-entry on insufficiently reasoned appeal in child protection case

5A_546/2014Tribunale federale / II divisione civile7 lug 2014Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against an Obergericht decision concerning approval of a guardian's final report in a child protection guardianship. It held that the appellant did not challenge the cantonal reasoning in a legally sufficient manner and raised arguments beyond the scope of the appealed decision. The appeal therefore failed the requirements of Arts. 42 and 106 BGG and was not entered into under Art. 108 BGG. Because the appeal had no prospect of success, the request for free legal aid was denied. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b, Art. 64 Abs. 1 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen und Nichteintreten. Die Beschwerde muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar darlegen, welche bundesrechtlichen oder verfassungsmässigen Normen und weshalb sie verletzt sein sollen. Werden lediglich ausserhalb des Streitgegenstands liegende Begehren oder unsubstantiierte Rügen vorgebracht, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus; die unterliegende Partei trägt die Kosten und erhält keine Parteientschädigung.

Testo completo

{T 0/2}

5A_546/2014

Urteil vom 7. Juli 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.

Gegenstand
Schlussbericht (Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. Mai 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (durch den Vizepräsidenten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ als Einzelrichter erfolgte) Genehmigung des Schlussberichts der Beiständin (in einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB über den Sohn der Beschwerdeführerin) teilweise gutgeheissen hat, soweit es darauf eingetreten ist, den erstinstanzlichen Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zurückgewiesen hat,
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, Gegenstand der Beschwerde könne einzig die Genehmigung des Schlussberichts der Beiständin sein, soweit sich die Beschwerde gegen die Beistandschaft als solche und gegen den Obhutsentzug richte, sei darauf nicht einzutreten, sodann sei (entgegen der erstinstanzlichen Auffassung) nicht der Einzelrichter, sondern allein die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Kollegialbehörde für die Genehmigung des Schlussberichts zuständig, zufolge sachlicher Unzuständigkeit sei der erstinstanzliche Genehmigungsentscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die erste Instanz (Kollegialbehörde) zurückzuweisen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass ferner die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 19. Mai 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Parole chiave

non-entryadmissibilitylegal aidreasoning requirementcourt costschild protectionguardianship

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned and admissible

Decisione estratta

The appeal was inadmissible because it did not engage with the cantonal court's reasoning and did not show any violation of law or constitutional rights as required.

Motivazione estratta

The submission went beyond the scope of the cantonal decision and failed to address the decisive reasons; the pleading requirements of Arts. 42 and 106 BGG were not met, so non-entry under Art. 108 BGG was required.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to free legal aid for the federal proceedings

Decisione estratta

Legal aid, including counsel, was denied because the appeal had no prospects of success.

Motivazione estratta

Under Art. 64 BGG, unentgeltliche Rechtspflege requires non-frivolous prospects; the manifestly inadmissible appeal was hopeless.

Questione giuridica chiave

Court costs and compensation

Decisione estratta

The appellant had to bear the court costs and received no party compensation.

Motivazione estratta

As the losing party, she was liable for costs under Art. 66 BGG and no compensation was due.

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