Federal Supreme Court rejects FE detention appeal for insufficient reasoning

5A_549/2008Tribunale federale / II divisione civile20 ago 2008Dismissed

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Sintesi Omnilex

The appellant challenged the Zurich Obergericht's confirmation of an inadmissibility ruling in a protective detention matter. The Federal Supreme Court held that the appeal did not comply with the statutory reasoning requirements because it failed to engage with the cantonal court's grounds or to substantiate any violation of federal or constitutional law. The court therefore issued a non-entry decision in simplified procedure and waived court costs. It noted that a new appeal could be filed after subsequent cantonal decisions.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den massgebenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form aufzeigen, welche bundesrechtlichen Normen oder verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Werden Verfassungsrügen erhoben, sind diese klar und detailliert zu begründen. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; Kosten können bei diesem Nichteintretenserlass erlassen werden.

Testo completo

{T 0/2}
5A_549/2008/don

Urteil vom 20. August 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
,
X.________
Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrische Universitätsklinik Y.________, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 7. Juli 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 7. Juli 2008 des Zürcher Obergerichts, das einen Rekurs des (am 3. Juni 2008 gestützt auf Art. 397a ZGB in die Psychiatrische Universitätsklinik Y.________ eingewiesenen) Beschwerdeführers gegen eine - auf sein Entlassungsgesuch vom 26. Juni 2008 nicht eintretende - Verfügung der Einzelrichterin für Zivil-und Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 30. Juni 2008 abgewiesen und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, das nach Ablauf der 10-tägigen Frist für die gerichtliche Beurteilung an die Vorinstanz gerichtete Entlassungsgesuch hätte bei der Klinikleitung eingereicht werden müssen, mangels eines Entscheids der Klinikleitung sei die Vorinstanz zu Recht mangels Zuständigkeit auf das Entlassungsgesuch nicht eingetreten und habe dieses - ebenfalls zu Recht - an die zuständige Klinikleitung zur Behandlung überwiesen, gegen deren abweisenden Entscheid der Beschwerdeführer dann an die Vorinstanz gelangen könne,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 7. Juli 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, das Bundesgericht erneut anzurufen, sollte das Obergericht im Anschluss an den bevorstehenden Entscheid der Klinikleitung und denjenigen des Bezirksgerichts einen (abweisenden) Rekursentscheid fällen,
dass für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Parole chiave

protective detentioninadmissibilityreasoning requirementsconstitutional complaintsummary procedurecourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal complied with the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42 BGG and Art. 106(2) BGG.

Decisione estratta

The submission did not address the cantonal court's reasoning and did not show, with reference to that reasoning, how the decision violated federal or constitutional law.

Motivazione estratta

A complaint must engage with the challenged decision and specify the legal violations; constitutional claims must be clearly and specifically substantiated. The appellant did not do so.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the Zurich Obergericht decision could be entered into despite the lack of sufficient reasoning.

Decisione estratta

No; the appeal had to be dismissed in summary procedure under Art. 108(1)(b) BGG.

Motivazione estratta

Because the appeal manifestly lacked a sufficient statement of reasons, the court could not examine the merits.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged for the federal proceedings.

Decisione estratta

No court costs were imposed.

Motivazione estratta

In proceedings under Art. 108(1) BGG, the court decided not to levy costs.

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