Non-entry on debt enforcement complaint for insufficient reasoning

5A_862/2010Tribunale federale / II divisione civile10 dic 2010Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court declared inadmissible a complaint against a cantonal supervisory decision concerning a debt-enforcement attachment accession. It held that the appellant failed to address the decisive reasons of the cantonal decision and did not substantiate any violation of federal or constitutional law. The filing was also considered abusive because it served only to delay enforcement. As a result, the court denied legal aid and ordered the appellant to pay CHF 200 in court costs.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 42 Abs. 7, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht und Missbrauchsverbot. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und anhand dieser konkret darzutun, inwiefern Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung oder liegt ein missbräuchliches, lediglich verzögerndes Rechtsmittel vor, ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus. Die unterliegende Partei trägt die Gerichtskosten.

Testo completo

{T 0/2}
5A_862/2010

Urteil vom 10. Dezember 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Pfändungsanschluss.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. November 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. November 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Pfändungsanschluss abgewiesen hat und auf ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Gegenstandslosigkeit (zufolge Unentgeltlichkeit gemäss Art. 20a SchKG) nicht eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, der Pfändungsvollzug sei auf den 7. Oktober 2010 datiert, die 30-tägige Anschlussfrist nach Art. 110 SchKG habe bis zum 8. November 2010 gedauert, der Pfändungsanschluss vom 28. Oktober 2010 sei daher nicht zu beanstanden, zumal das Rechtsöffnungsurteil bezüglich der Betreibungsforderung in Rechtskraft erwachsen sei, schliesslich seien die bislang angefallenen Kosten zum Forderungsbetrag addiert worden, weshalb sich auch die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweise,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 30. November 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

debt enforcementattachment accessioninadmissibilityinsufficient reasoningabuse of processlegal aidcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal complaint met the statutory reasoning requirements.

Decisione estratta

No. The submission did not engage with the cantonal court's reasons in a comprehensible way and failed to show, with the required specificity, how the decision violated federal or constitutional law.

Motivazione estratta

Under Art. 42 BGG and Art. 106(2) BGG, the complainant must challenge the contested reasoning and substantiate legal or constitutional violations; this was not done.

Questione giuridica chiave

Whether the complaint was abusive and intended only to delay enforcement.

Decisione estratta

Yes. The court found the filing abusive within the meaning of Art. 42(7) BGG because it served only to delay compulsory enforcement.

Motivazione estratta

The filing was not only insufficiently reasoned but also aimed at obstructing enforcement proceedings.

Questione giuridica chiave

Whether legal aid should be granted for the federal proceedings.

Decisione estratta

No, because the complaint had no prospects of success.

Motivazione estratta

Legal aid under Art. 64(1) BGG is unavailable where the proceedings are hopeless.

Questione giuridica chiave

Who bears the court costs.

Decisione estratta

The appellant must bear the costs of CHF 200.

Motivazione estratta

As the unsuccessful party, the appellant is liable for court costs under Art. 66(1) BGG.

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