Subsidiary constitutional complaint inadmissible for lack of reasoning

5D_153/2010Tribunale federale / II divisione civile8 dic 2010Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a Zurich appellate circular decision refusing to hear a nullity complaint after the appellant had paid only CHF 1 of a CHF 225 advance. The Court held that the filing did not meet the strict reasoning requirements for constitutional complaints and also contained an impermissible claim for CHF 7.5 million damages. The request for exemption from court costs was denied because no application for legal aid had been made. The complaint was not entered into, and court costs of CHF 150 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 113 ff., Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Verletzung verfassungsmässiger Rechte anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert gerügt wird. Bloss appellatorische Kritik oder unbegründete Vorbringen genügen nicht. Neue, im kantonalen Verfahren nicht streitgegenständliche Begehren sind unzulässig. Ein Gesuch um Kostenbefreiung fällt ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege nicht in Betracht; unterliegende Partei trägt die Kosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG. Missbräuchliche, bloss verzögernde Rechtsmittel können im vereinfachten Verfahren erledigt werden (vgl. Art. 42 Abs. 7 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
5D_153/2010

Urteil vom 8. Dezember 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung, Zentrale Inkassostelle, Christoffelgasse 5, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 29. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 29. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlich Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 300.-- (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
in das Gesuch um Kostenbefreiung,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer 7,5 Millionen Franken Schadenersatz fordert, weil diese Forderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 29. Oktober 2010 erwog, der Beschwerdeführer habe (anstelle des ihm mit Verfügung vom 23. September 2010 für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren auferlegten Kostenvorschusses von Fr. 225.--) innerhalb der ihm angesetzten Frist von 10 Tagen lediglich Fr. 1.-- geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 29. Oktober 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Gesuch um Kostenbefreiung nicht stattgegeben werden kann, weil es ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege, die der Beschwerdeführer nicht beantragt, keine Befreiung von den Gerichtskosten gibt,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Kostenbefreiung wird abgewiesen,

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

subsidiary constitutional complaintinadmissibilityreasoning requirementlegal costslegal aidabuse of processdebt enforcementdefinitive legal opening

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible despite the lack of specific constitutional reasoning and the request for CHF 7.5 million damages.

Decisione estratta

The complaint was inadmissible because it did not challenge the decisive reasoning of the cantonal decision in a constitutionally reasoned manner, and the damages claim was outside the scope of the proceedings.

Motivazione estratta

A subsidiary constitutional complaint must identify and substantiate the violated constitutional rights against the reasoning of the cantonal decision; the filing failed to do so. The additional damages request could not be heard because it was not part of the cantonal case.

Questione giuridica chiave

Whether the request for exemption from court costs should be granted.

Decisione estratta

The request was denied because, outside legal aid, there is no general exemption from court costs and no request for legal aid had been made.

Motivazione estratta

The applicant did not seek unentgeltliche Rechtspflege, so the law provided no basis for a cost waiver.

Questione giuridica chiave

Allocation of federal court costs.

Decisione estratta

Court costs were imposed on the losing appellant.

Motivazione estratta

As the appellant failed, he was made liable for the costs under the Federal Supreme Court Act.

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