Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning and abuse

5D_157/2009Tribunale federale / II divisione civile29 ott 2009Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal decision that had declared a nullity action lapsed after the appellant failed to pay a requested advance on court costs. It held that the filing did not meet the strict reasoning requirements for constitutional complaints and also characterized the appellant's conduct as abusive. The complaint was therefore not entertained. Because the case was hopeless, legal aid was refused, and the appellant was ordered to pay CHF 50 in court costs.

Massima Omnilex

Art. 113 ff., 116, 117, 106 Abs. 2, 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Begründungsanforderungen und Nichteintreten bei rechtsmissbräuchlicher Prozessführung. Die Beschwerde muss anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; eine bloss appellatorische oder pauschale Kritik genügt nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Rechtsmissbrauch kann das Nichteintreten zusätzlich rechtfertigen. Unentgeltliche Rechtspflege setzt fehlende Aussichtslosigkeit voraus; unterliegende Partei trägt die Kosten.

Testo completo

{T 0/2}
5D_157/2009

Urteil vom 29. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Luzern,
Beschwerdegegner,
vertreten durch das Amtsstatthalteramt Luzern.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 12. Oktober 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 12. Oktober 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, welches das Dahinfallen einer Nichtigkeitsklage des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 70.-- (nebst Zins) festgestellt und das Nichtigkeitsklageverfahren abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 12. Oktober 2009 erwog, der Beschwerdeführer habe trotz zweimaliger Aufforderung den von ihm verlangten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 225.-- nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss zu verfahren sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 12. Oktober 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Parole chiave

constitutional complaintinadmissibilityreasoned appealabuse of processlegal aidcourt costsadvance on costsnon-entry

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Decisione estratta

No. The filing did not specifically engage with the cantonal court's reasoning or clearly show which constitutional rights were violated and how.

Motivazione estratta

A subsidiary constitutional complaint must identify and substantiate constitutional violations with reference to the challenged decision; otherwise the court will not enter into the merits.

Questione giuridica chiave

Whether the complaint was abusive proceedings.

Decisione estratta

Yes. The court considered the appellant to be litigating abusively.

Motivazione estratta

The submission was characterized as repetitive and abusive, which independently supported non-entry.

Questione giuridica chiave

Whether legal aid should be granted.

Decisione estratta

No, because the complaint had no prospects of success.

Motivazione estratta

Unentgeltliche Rechtspflege is unavailable for manifestly hopeless filings.

Questione giuridica chiave

Who bears the federal court costs.

Decisione estratta

The appellant must pay court costs of CHF 50.

Motivazione estratta

As the unsuccessful party, the appellant is liable for costs.

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