Non-entry into constitutional complaint for insufficient reasoning

5D_88/2014Tribunale federale / II divisione civile2 lug 2014Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint because the value threshold was not met. It held that the complainant failed to challenge the cantonal court’s decisive reasoning in the required clear and detailed manner, especially since the appellate decision relied on independent main and alternative grounds. The complaint merely repeated earlier arguments and cited doctrine without showing a constitutional violation. The court therefore did not enter into the complaint, declared the requests for suspensive effect and interim measures moot, imposed CHF 700 in costs on the complainant, and awarded no party compensation.

Massima Omnilex

Art. 113 ff., 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Begründungsanforderungen und selbständige Eventualbegründungen. Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die gerügte Verletzung verfassungsmässiger Rechte anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufgezeigt wird. Beruht der Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, ist jede für sich zu beanstanden; fehlt es daran, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Das blosse Wiederholen bereits vorgebrachter Argumente, das Zitieren von Literatur oder pauschale Willkürrügen genügen den qualifizierten Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1; BGE 133 IV 119 E. 6).

Testo completo

{T 0/2}

5D_88/2014

Urteil vom 2. Juli 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft Y.________, Z.________ (bestehend aus ihren Mitgliedern),
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Scheuber,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Stockwerkeigentum (Beiträge etc.),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Nidwalden (Zivilabteilung).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Nidwalden, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen seine erstinstanzliche Verpflichtung zur Zahlung von Fr. 13'492.50 sowie von Fr. 3'489.80 nebst Zins, gegen die Beseitigung seines Rechtsvorschlags und gegen die Bestätigung eines Pfandrechts nicht eingetreten ist,
in die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und um vorsorgliche Massnahmen (Art. 103 bzw. 104 BGG),

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass das Obergericht im Entscheid vom 10. Oktober 2013 in seiner Hauptbegründung erwog, der prozesserfahrene Beschwerdeführer wiederhole weitgehend die schon erstinstanzlich vorgebrachten Argumente und befasse sich mit bereits höchstrichterlich beurteilten Aspekten (Urteil 5A_590/2011 vom 27. Februar 2012), diese Vorbringen würden ausserdem den Streitgegenstand nicht beschlagen, demgegenüber setze sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und lege auch keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung dar, auf die den minimalen Begründungsanforderungen nicht genügende Berufung sei nicht einzutreten,
dass das Obergericht in seiner Eventualbegründung erwog, die Berufung wäre im Übrigen ohnehin abzuweisen, weil die erste Instanz ohne Gehörsverletzung auf Ausführungen zu (an den Beschwerdeführer retournierten) Belegen habe verzichten dürfen und die vorinstanzlichen Ausführungen zur Klageänderung nicht zu beanstanden seien,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, zahlreiche Stellen aus der juristischen Literatur zu zitieren, dem Obergericht eine Verletzung von Art. 9 und 29 BV durch Nichtüberprüfen verschiedener Fragen (Prozessvoraussetzungen, Gültigkeit von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung) vorzuwerfen und die Berufung pauschal als genügend begründet zu bezeichnen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Begründungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 10. Oktober 2013 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos werden,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Parole chiave

constitutional complaintadmissibilityreasoned pleadingsubsidiary appealcontributionscondominium ownershipsuspensive effectcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible

Decisione estratta

No. The complaint did not specifically and in detail address the decisive reasons of the cantonal judgment and therefore failed the strict reasoning requirements.

Motivazione estratta

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional violations must be clearly and specifically shown with reference to the cantonal reasoning. Where the challenged decision rests on independent alternative grounds, each must be attacked. The filing mainly repeated literature citations and general accusations, without demonstrating a constitutional violation against the appellate court's main and alternative reasoning.

Questione giuridica chiave

Requests for suspensive effect and interim measures

Decisione estratta

They became moot once the complaint was not entered into.

Motivazione estratta

The dismissal for inadmissibility disposed of the case, leaving no basis for interim relief.

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