Criminal appeal inadmissible for insufficient reasoning

6B_307/2010Tribunale federale / Divisione penale25 mag 2010Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's criminal complaint because it failed to meet the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG. The appellant did not engage with the cantonal court's grounds and merely repeated unsupported allegations about a recording and an alleged conspiracy by officials. Her request for free legal aid was refused as the appeal was hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on her, with the amount reduced in view of her financial situation.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2 und Art. 108 BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde im Strafverfahren. Eine Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt; appellatorische Kritik und blosse Behauptungen genügen nicht. Wird auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG). Die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, wobei deren wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen sind (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 Abs. 2 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
6B_307/2010

Urteil vom 25. Mai 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. Januar 2010 (SB090606/U/cs).
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass sie im angefochtenen Entscheid der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 15.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bestraft wurde.

Die Beschwerdeführerin rügt, es sei ein wichtiges Beweismittel, nämlich eine Tonbandaufnahme, nicht berücksichtigt bzw. nicht angehört worden (Beschwerde Ziff. 1). Die Vorinstanz führt dazu aus, die auf dem Tonband angeblich aufgenommenen rassistischen Äusserungen der Polizei- und Betreibungsbeamten seien nicht Gegenstand der Anklage, und das Tonband könne nichts zur Klärung des eingeklagten Sachverhaltes beitragen (angefochtener Entscheid S. 6/7 E. 7). Vor Bundesgericht begründet die Beschwerdeführerin ihre Rüge nur damit, dass die beteiligten Beamten gemeinsam gefährliche Pläne geschmiedet hätten und sehr gefährlich seien. Sie vermag indessen nicht einmal glaubhaft zu machen, dass die von ihr geäusserte Behauptung, die Beamten hätten sich gegen sie verschworen, den Tatsachen entsprechen könnte.

Die Beschwerdeführerin rügt, bei der in Frage stehenden Betreibung habe es sich um eine reine Schikane gehandelt (Beschwerde Ziff. 2). Die Vorinstanz führt dazu aus, der Beschwerdeführerin hätten im Betreibungsverfahren die entsprechenden Rechtsbehelfe und Rechtsmittel zugestanden, und eine erneute Überprüfung der entsprechenden, der Betreibung zugrunde liegenden Entscheide stehe dem Strafrichter nicht zu (angefochtener Entscheid S. 10 E. 3). Mit dieser Erwägung befasst sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht.

Gesamthaft gesehen genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Parole chiave

inadmissibilityreasoning requirementlegal aidcourt costscriminal complaintsummary procedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the criminal complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements and was admissible.

Decisione estratta

The complaint did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG and could not be examined.

Motivazione estratta

The appellant did not meaningfully address the appellate court's reasoning and failed to show why the challenged evidence assessment and refusal to revisit the underlying enforcement proceedings were unlawful.

Questione giuridica chiave

Whether the request for free legal aid should be granted.

Decisione estratta

Free legal aid was refused because the appeal had no prospects of success.

Motivazione estratta

Since the complaint was inadmissible for insufficient reasoning, the legal claims were deemed hopeless.

Questione giuridica chiave

Who bears the federal court costs.

Decisione estratta

Court costs were imposed on the appellant, reduced in light of her financial situation.

Motivazione estratta

As the appellant did not succeed, costs were charged to her under the BGG, with the fee set taking account of her means.

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