Traffic rule conviction upheld; no arbitrariness in evidence assessment

6B_434/2007Tribunale federale / Divisione penale12 nov 2007Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court treated the filing as an appeal in criminal matters and examined a conviction for traffic-rule violations arising from a collision on an exit lane. It held that the appellant's criticism of the facts was largely appellatory and inadmissible. On the merits, the court found no arbitrariness and no breach of in dubio pro reo in the cantonal court's reliance on the injured party's and a witness's statements, which were consistent and supported by the accident traces. It also rejected the complaint that the reporting police officer had not been heard, since cantonal procedure allowed decision without further hearing. The appeal was dismissed and costs were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 95 lit. a, 97, 105, 106 Abs. 2, 66 Abs. 1 BGG; Art. 9 BV, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK; § 80 Ziff. 10 and § 82 Abs. 4 StPO/ZG: scope of review of evidentiary findings in an appeal against a minor traffic-offence conviction. The Federal Supreme Court reiterates that it is bound by the facts unless they are manifestly inaccurate or based on a legal error, and that complaints of arbitrariness and in dubio pro reo must be specifically substantiated. Mere appellatory disagreement with the cantonal assessment is insufficient. In minor-offence proceedings, the cantonal appellate authority may rely on the file and police report and decide without holding a further oral hearing where cantonal law so provides; this does not violate the immediacy principle. The free assessment of evidence allows reliance on consistent witness statements corroborated by objective traces.

Testo completo

{T 0/2}
6B_434/2007/bri

Urteil vom 12. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Marbacher,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 13. Juni 2007.

Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 7. Juli 2006 sprach das Einzelrichteramt des Kantons Zug X.________ insbesondere der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.--.
B.
Die vom Verurteilten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, am 13. Juni 2007 ab.
C.
X.________ führt subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 13. Juni 2007 sei aufzuheben, und er sei freizusprechen. Eventualiter beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.

Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG, zu dem auch das Verfassungsrecht gehört. Die Eingabe ist deshalb als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen.

Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.
2.
Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer fuhr am 13. November 2003 gegen 10.30 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A4a Richtung Zürich und beabsichtigte, die Autobahn bei der Ausfahrt Baar zu verlassen. Auf dem Verzögerungsstreifen prallte er in den von A.________ gelenkten Personenwagen, der hinter einem Fahrzeug des Strassenunterhaltsdiensts bis zum Stillstand abgebremst hatte.
3.
3.1 Das Bundesgericht ist an die Feststellung des Sachverhalts grundsätzlich gebunden (Art. 105 BGG). Diese kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts handelt es sich genau genommen ebenfalls um eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG, nämlich um eine Verletzung des Willkürverbots. Hieraus folgt die Obliegenheit des Beschwerdeführers, diese substantiiert und detailliert zu rügen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).

Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerdeschrift über weite Strecken einzig seine bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen und stellt der Beweiswürdigung der kantonalen Behörden lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte (vgl. insb. Beschwerde S. 10 f.). Seine Vorbringen erschöpfen sich mithin weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen folglich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor, weil sie den Schuldspruch im Wesentlichen auf die belastenden Aussagen des Geschädigten A.________ und des Zeugen B.________, welcher an der Unfallstelle Strassenunterhaltsarbeiten ausführte und die Kollision beobachtete, abgestützt habe. Der Zeuge A.________ sei als Unfallbeteiligter per se nicht glaubwürdig und der Augenzeuge B.________ sei zu weit vom Unfallgeschehen entfernt gewesen, um verlässliche Angaben machen zu können. Zudem habe die Vorinstanz das Unmittelbarkeitsprinzip missachtet, weil sie es trotz der dürftigen Beweislage unterlassen habe, den rapportierenden Polizisten als Zeugen einzuvernehmen (Beschwerde S. 12).
3.3 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen).

Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn das Sachgericht die angeklagte Person verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen).
3.4 Da vorliegend ein Übertretungstatbestand in Frage steht, welcher mit einer Busse von weniger als Fr. 500.-- geahndet wurde, konnte die Vorinstanz gestützt auf § 80 Ziff. 10 StPO/ZG das erstinstanzliche Urteil nur auf die Verletzung klaren materiellen Rechts, auf offensichtlich unrichtige Akten- und Beweiswürdigung und auf die Verletzung bestimmter Prozessvorschriften überprüfen.

Die Vorinstanz hat knapp, aber nicht unhaltbar kurz begründet, weshalb sie die Ausführungen der ersten Instanz, wonach die Aussagen der Zeugen A.________ und B.________ plausibel seien, im Kerngehalt übereinstimmten und das Spurenbild bestätigten, als nicht offensichtlich unrichtig bewertet hat. Die Vorinstanz ist mithin weder in eine willkürliche Beweiswürdigung verfallen noch hat sie den Grundsatz "in dubio pro reo" missachtet.

Des Weiteren verletzt der Verzicht auf die Einvernahme des rapportierenden Polizeibeamten das Unmittelbarkeitsprinzip nicht, statuiert doch § 82 Abs. 4 StPO/ZG ausdrücklich, dass die Justizkommission des Obergerichts im Beschwerdeverfahren ohne weitere Verhandlung entscheidet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erlaubte es schliesslich der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz, den Polizeirapport als Beweismittel einzubeziehen.
4.
Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

traffic rulesarbitrarinessin dubio pro reoevidence assessmentappellate reviewprocedural admissibilityimmediacy principlecourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal criminal appeal was admissible and could be treated as an appeal in criminal matters rather than a subsidiary constitutional complaint.

Decisione estratta

The filing was to be treated as an appeal in criminal matters because it alleged a violation of federal law, including constitutional law, and met the formal admissibility requirements.

Motivazione estratta

The complaint satisfied the time and form requirements, was filed by the convicted person, and was directed against a final decision of the last cantonal instance in a criminal matter.

Questione giuridica chiave

Whether the cantonal court committed arbitrariness or violated in dubio pro reo in relying on the statements of the injured party and a witness.

Decisione estratta

No. The evidentiary assessment was not arbitrary and no serious doubt remained that would bar conviction.

Motivazione estratta

The lower court's reliance on the two witnesses was not untenable; their statements were plausible, consistent in substance, and corroborated by the traces at the scene. The appellant mainly offered an inadmissible appellatory critique.

Questione giuridica chiave

Whether the absence of questioning the reporting police officer violated the immediacy principle.

Decisione estratta

No. Under the applicable cantonal procedure, the appellate commission could decide without a further hearing, and the police report could be used as evidence.

Motivazione estratta

The relevant cantonal provision expressly allowed decision without additional oral proceedings, and free judicial appreciation permitted reliance on the police report.

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