Cost allocation requires sufficient factual basis under Art. 426 StPO

6B_451/2013Tribunale federale / Divisione penale1 lug 2014Granted

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Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court allowed the prosecution's appeal against the Basel-Stadt appellate court's costs ruling. Although the defendant had been convicted of multiple pornography offenses, the appellate court had reduced the investigation costs to CHF 4,690 without distinguishing which costs related to the discontinued child-sexual-act investigation and which to the pornography proceedings. The Court held that such a cost allocation requires a sufficient factual basis and a clear link between the costs and the offense under Art. 426 StPO. Because the challenged decision did not permit review under Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, it was set aside and remitted for a new costs decision. No court costs were charged.

Massima Omnilex

Art. 426 StPO; Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG; allocation of criminal costs requires a sufficiently substantiated factual basis and a causal link between the specific investigative acts and the offense for which the accused is convicted. Costs caused by unnecessary or faulty procedural acts of the authorities may not be charged to the accused under Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO. Where the appellate decision fails to distinguish the costs attributable to separate sets of allegations and instead allocates costs merely by reference to the sentence, the decision is insufficiently reasoned and cannot be reviewed for conformity with federal law; it must be set aside and remitted for clarification and a new decision (consid. 1.3-1.4).

Testo completo

{T 0/2}

6B_451/2013

Urteil vom 1. Juli 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Kratz-Ulmer.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
vertreten durch Advokatin Catherine Fürst,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verfahrenskosten (Art. 426 StPO),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 8. Februar 2013.

Sachverhalt:

A.

Die Abteilung Kindes- und Jugendschutz des Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt zeigte X.________ am 15. Oktober 2009 wegen sexueller Handlung mit einem Kind an. Am 2. November 2009 fand eine Hausdurchsuchung statt, wobei mehrere Computer, Notebooks und weitere Datenträger durch die Strafbehörde beschlagnahmt wurden. In der Folge wurde das Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind mit Verfügung vom 13. April 2011 eingestellt. Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einen Strafbefehl gegen X.________ wegen mehrfacher Pornografie.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt wies am 28. November 2011 die Einsprache von X.________ ab, verurteilte ihn wegen mehrfacher Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 24'097.--.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 8. Februar 2013 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt und auferlegte X.________ reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 4'690.--.

B.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei im Kostenpunkt aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Appellationsgericht und der Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, es sei bundesrechtswidrig, dem Beschwerdegegner einen Teil der Verfahrenskosten zu erlassen. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO habe derjenige, der die Kosten verursacht hat, für diese einzustehen. Vorliegend sei der Beschwerdegegner wegen Pornografie verurteilt worden, weshalb er die vollumfänglichen Kosten zu tragen habe.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Arbeitsaufwand der IT-Ermittlung erscheine bezogen auf den konkreten Tatvorwurf als unverhältnismässig hoch. Die IT-Ermittlungen seien mit dem ursprünglichen Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind veranlasst worden. Diesbezüglich sei das Verfahren eingestellt worden (Urteil S. 5). Bei der Auswertung der Festplatten hinsichtlich des Vorwurfs der Pornografie habe der Beschwerdegegner keine Gelegenheit gehabt, von sich aus die einschlägigen Fundorte anzugeben. Deshalb seien dem Beschwerdegegner bloss Fr. 4'690.-- aufzuerlegen (Urteil S. 6).

1.3. Die Verlegung der Kosten (Art. 422 StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet die Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der Annahme, dass er Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst hat und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll. Hingegen können der beschuldigten Person nicht die Kosten auferlegt werden, welche die Strafbehörden von Bund und Kantonen durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursachten (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Die angefallenen Kosten sind in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat und können der beschuldigten Person nicht auferlegt werden (Urteil 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 4.3).

1.4. Der angefochtene Kostenentscheid trägt diesen Grundsätzen keine Rechnung. Die Vorinstanz nimmt keine Aufschlüsselung der angefallenen Kosten in Bezug auf die Untersuchungshandlungen vor, die im Zusammenhang einerseits mit dem Verfahren des Vorwurfes der sexuellen Handlungen mit Kindern und andererseits mit jenem des Pornografievorwurfes generiert worden sind. Sie stützt ihren Kostenentscheid vielmehr auf die Höhe der verhängten Strafe und auferlegt dem Beschwerdegegner für die Untersuchung des Verfahrens zur Pornografie Kosten in der Höhe Fr. 4'690.--.

Der angefochtene Entscheid genügt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Das vorinstanzliche Sachverhaltsfundament ist unzureichend. Eine Prüfung des einschlägigen Bundesrechts, insbesondere Art. 426 StPO, ist nicht möglich (BGE 135 II 145 E. 8.2 mit Hinweis).

2.

Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung der Kostenregelung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Kratz-Ulmer

Parole chiave

cost allocationcausationcriminal procedureinvestigation costsreasoned judgmentpornographyremittal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appellate court could allocate reduced investigation costs to the convicted defendant without a sufficient factual breakdown under Art. 426 StPO and Art. 112 BGG.

Decisione estratta

The cost decision lacked the necessary factual basis and could not be reviewed for compliance with federal law.

Motivazione estratta

The appellate court did not separate costs caused by the child-sexual-act investigation from those caused by the pornography charge, but instead reduced costs based on the sentence. That is insufficient because costs may only be imposed insofar as they are a legally adequate consequence of the offense; unnecessary or faulty investigative acts cannot be charged to the accused.

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