Refusal of escorted leave for detainee in preventive detention

6B_501/2011Tribunale federale / Divisione penale26 ago 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the complaint against the cantonal refusal to grant escorted leave to a detainee serving preventive detention for serious violent and sexual offences. It held that the cantonal court had properly relied on the continuing significant risk of sexual offending against women. Good behavior in prison did not outweigh this risk, and a disciplinary incident in early 2011 confirmed the assessment. The court also waived court costs despite the general rule that the unsuccessful appellant would bear them.

Massima Omnilex

Art. 109 Abs. 3 BGG; escorted leave for a person in preventive detention may be refused where a continuing significant risk of reoffending, in particular sexual offending against women, remains established on the basis of a coherent cantonal assessment. Good conduct in custody does not by itself rebut such risk, especially where recent disciplinary incidents corroborate the prognosis (consid. 2). Under Art. 66 Abs. 1 BGG, costs may exceptionally be waived despite dismissal of the complaint.

Testo completo

{T 0/2}
6B_501/2011

Urteil vom 26. August 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafvollzug (Bewilligung eines begleiteten Beziehungsurlaubs),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2011.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer, der sich der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Erpressung, der qualifizierten sexuellen Nötigung und der qualifizierten Vergewaltigung schuldig gemacht hat, befindet sich in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies im Vollzug einer Verwahrung. Am 10. Januar 2011 ersuchte er um Bewilligung eines begleiteten Beziehungsurlaubs zum Besuch seiner Ehefrau in St. Gallen. Am 29. März 2011 wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen das Gesuch ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 25. Mai 2011 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, das Urteil der Anklagekammer sei aufzuheben, und es seien ihm Urlaube zu bewilligen.

2.
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die einlässlichen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4-6). Diesen ist zu entnehmen, dass immer noch eine erhebliche Rückfallgefahr bezüglich Sexualstraftaten an Frauen besteht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_197/2010 vom 15. Juli 2010).

Was der Beschwerdeführer vorbringt, dringt nicht durch. Er macht z.B. geltend, man solle doch einmal die Personen entscheiden lassen, die mit ihm heute täglich zu tun haben (Beschwerde S. 4). Die Vorinstanz hat indessen nicht übersehen, dass er grundsätzlich ein gutes Verhalten im Vollzug aufweist (angefochtener Entscheid S. 5). Daraus kann indessen nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass er auch ausserhalb der Anstalt Frauen gegenüber ungefährlich wäre. Bezeichnend ist denn auch, dass er noch anfangs 2011 wegen einer sexuellen Respektlosigkeit einer Mitarbeiterin des Sozialdienstes gegenüber diszipliniert werden musste (angefochtener Entscheid S. 5 unten). Es spricht für sich, wenn er sich vor Bundesgericht darauf beschränkt, die Disziplinierung als "Unverschämtheit" und "bodenlose Frechheit" zu bezeichnen, weil "wegen jedem negativen Satz gleich der Henker bestellt" werde (Beschwerde S. 5).
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.
Die Gerichtskosten wären an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser macht geltend, er sei mittellos und habe kein Vermögen, weshalb die Kosten im Falle einer Abweisung der Beschwerde abgeschrieben werden sollten (Beschwerde S. 9). Da ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann, ist das erwähnte Vorbringen, soweit es ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sein soll, gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Parole chiave

preventive detentionescorted leaverecidivism risksexual offencesdisciplinary incidentcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether escorted leave should be granted to a detainee in preventive detention despite assessed recidivism risk.

Decisione estratta

The refusal was upheld because a significant risk of reoffending, especially sexual offences against women, still existed.

Motivazione estratta

The Federal Supreme Court deferred to the cantonal court’s well-founded assessment. Good behavior in detention did not show that the applicant would also be safe outside the institution; an additional disciplinary incident supported the continuing risk assessment.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be imposed on the appellant or waived.

Decisione estratta

No court costs were levied.

Motivazione estratta

Although costs would normally be charged to the unsuccessful appellant, the court exceptionally refrained from imposing them; the request was treated as moot.

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