Non-payment of advance costs leads to non-entry

6B_615/2013Tribunale federale / Divisione penale18 set 2013Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's criminal complaint because he failed to pay the requested advance costs within the final non-extendable deadline. His late request for further time and his references to an alleged victim status did not satisfy the requirements for relief or unentgeltliche Rechtspflege. Court costs of CHF 800 were imposed on him.

Massima Omnilex

Art. 62 Abs. 1 und Art. 108 BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses innerhalb der gesetzten, nicht erstreckbaren Nachfrist führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde. Nach Ablauf der Nachfrist genügt nur ein hinreichend begründetes und mit Belegen zur finanziellen Lage versehenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege oder eine andere rechtsgenügliche Begründung, um die prozessuale Säumnis zu heilen. Bloss pauschale Hinweise auf Opferstellung oder angebliches Fehlverhalten der Gegenpartei vermögen die Vorschusspflicht nicht zu beseitigen. Die Kostenauflage richtet sich bei Nichteintreten nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}

6B_615/2013

Urteil vom 18. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Mai 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. Juli 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 16. August 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.

Am 12. August 2013 stellte er das Gesuch um eine Fristerstreckung von 30 Tagen, da er infolge eines Prozessbetruges zu Gunsten von Nordkorea alles verloren habe und zur Beschaffung der Mittel auf die Erstreckung angewiesen sei (act. 12).

Mit Verfügung vom 14. August 2013 wurde dem Gesuch entsprochen und dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 16. September 2013, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Am 16. September 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass es ihm aus den bekannten Gründen bis zur Stunde nicht möglich gewesen sei, den Kostenvorschuss beizubringen. Zudem sei es bei den "massiven bekannten Strafdelikten des Kantons Zürich" nicht nachvollziehbar, dass das Opfer ungerechtfertigt zahlen müsse (act. 14).

Da gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG grundsätzlich jede Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss bezahlen muss, geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine angebliche Opferstellung an der Sache vorbei. Ihm wäre auch nicht geholfen, wenn seine Eingabe als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen würde. Beim Ablauf der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist hätte nur ein detailliert begründetes und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation versehenes Gesuch genügen können. Diesen Anforderungen entspricht die Eingabe nicht.

Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Parole chiave

advance costsnon-entrycriminal appeallegal aidcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint could be entered into despite non-payment of the advance costs and the failed request for extension/legal aid treatment.

Decisione estratta

No. The filing did not meet the requirements for late-stage relief, and the advance costs were not paid within the final deadline.

Motivazione estratta

Under Art. 62(1) BGG an appellant must generally pay advance costs. After the non-extendable grace period expired, only a properly substantiated request with sufficient evidence of financial situation could avert non-entry; the appellant's submission did not satisfy these requirements.

Questione giuridica chiave

Allocation of court costs

Decisione estratta

Court costs were imposed on the appellant.

Motivazione estratta

As the complaint was not entertained, the appellant had to bear the costs under Art. 66(1) BGG.

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