New auction notice after appeal became permissible

7B.36/2001Tribunale federale / II divisione penale21 feb 2001Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The debtor appealed against a supervisory decision concerning a mortgage-enforcement auction notice. He argued that, while his earlier complaint was still pending, the debt enforcement office could not lawfully issue a new sale date. The Federal Supreme Court held that the original auction notice had ceased to have effect after the stay and cancellation of the imminent auction, so the dispute had become moot and the office regained competence to continue the realization proceedings. The new auction notice of 4 January 2001 therefore stood. The appeal was dismissed insofar as it was admissible; the request for suspensive effect became moot.

Massima Omnilex

Art. 17 Abs. 4 SchKG; Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung durch das Betreibungsamt und Fortführung des Verwertungsverfahrens: Wird eine Steigerungsanzeige durch eine verfahrensleitende kantonale Verfügung, welche die bevorstehende Steigerung effektiv absetzt, endgültig gegenstandslos, so fällt der Devolutiveffekt dahin und die Zuständigkeit des Betreibungsamts zur weiteren Durchführung der Verwertung lebt wieder auf (consid. 1c). Die spätere formelle Erklärung des Amtes, es ziehe die Verfügung in Wiedererwägung, ist dann gegenstandslos, wenn der Streitgegenstand bereits weggefallen ist. Ein Begehren, das auf die Anordnung eines neuen Steigerungstermins abzielt, ist dann unbegründet bzw. unzulässig. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Sachentscheid gegenstandslos.

Testo completo

[AZA 0/2]
7B.36/2001/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER


  1. Februar 2001

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Merkli,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.


In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,

gegen
das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2001 (URT/SKK/BES/01000004),

betreffend
Steigerungsanzeige, hat sich ergeben:

A.- a) In der gegen A.________ hängigen Betreibung Nr. xxx auf Grundpfandverwertung zeigte das Betreibungsamt Olten-Gösgen mit Verfügung vom 5. Dezember 2000 (richtig wohl: 5. November) an, das Pfandobjekt (Grundbuch W.________ Nr. yyy) werde am 24. November 2000 versteigert. Am 22. November 2000 liess A.________ das Betreibungsamt wissen, dass am 19. November 2000 seine Mutter gestorben sei und ihm nach Art. 58 SchKG daher ein Rechtsstillstand zustehe. Das Betreibungsamt legte den Steigerungstermin hierauf mit Verfügung vom 5. Dezember 2000 (von A.________ am 13. Dezember 2000 in Empfang genommen) neu auf den 14. Dezember 2000 fest.

Gegen diese Ansetzung des Steigerungstermins führte A.________ mit Eingabe vom 13. Dezember 2000 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, verbunden mit dem Begehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Sache verlangte er, die auf den 14. Dezember 2000 angesetzte Steigerung sei sofort zu stoppen, weil mit der angefochtenen Verfügung des Betreibungsamtes die in Art. 134 Abs. 2 SchKG festgesetzte Dauer von zehn Tagen für die Auflage der Steigerungsbedingungen nicht eingehalten werde, und es sei ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender neuer Termin festzusetzen. Noch am 13. Dezember 2000 gab der Präsident der kantonalen Aufsichtsbehörde dem Gesuch um aufschiebende Wirkung statt und verfügte zudem ausdrücklich, dass die vorgesehene Steigerung abgesetzt werde.

Am 18. Januar 2001 schrieb die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde als gegenstandslos ab.

b) Mit einer vom 4. Januar 2001 datierten Anzeige hatte das Betreibungsamt inzwischen die Steigerung neu auf den
7. März 2001 angekündigt.
Auch gegen diese Verfügung führte A.________ (mit Eingabe vom 8. Januar 2001) Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde, wobei er wiederum beantragte, es sei die angesetzte Versteigerung zu stoppen und ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Termin festzusetzen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auch diese Beschwerde am 18. Januar 2001 behandelt und erkannt, sie werde abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei.

B.- Dieses Urteil nahm A.________ am 31. Januar 2001 in Empfang. Mit einer vom 9. Februar 2001 datierten und am 8. Februar 2001 zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit dem Prozessbegehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Sache beantragt er, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, einen neuen Steigerungstermin festzusetzen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
________________________________________

1.- Schon im kantonalen Verfahren hatte der Beschwerdeführer (einzig) geltend gemacht, das Betreibungsamt sei zum fraglichen Zeitpunkt (noch) nicht befugt gewesen, eine neue Steigerungsanzeige zu erlassen, weil in dem von ihm am 13. Dezember 2000 (gegen die vorangegangene Steigerungsanzeige) eingeleiteten Beschwerdeverfahren am 4. Januar 2001 noch kein Entscheid vorgelegen habe.

a) Die kantonale Aufsichtsbehörde hält dem entgegen, dass das Betreibungsamt die auf den 14. Dezember 2000 angesetzte und durch verfahrensleitende Verfügung ihres Präsidenten abgesetzte Versteigerung am 18. Dezember 2000 (dem Tag der Einreichung der Vernehmlassung zur Beschwerde vom 13. Dezember) im Sinne von Art. 17 Abs. 4 SchKG ersatzlos aufgehoben habe. Zu jenem Zeitpunkt habe der Devolutiveffekt der Beschwerde noch nicht voll gewirkt. Da der Devolutiveffekt nicht umfassend eingetreten bzw. dadurch wieder rückgängig gemacht worden sei, dass das Betreibungsamt vom Selbstberichtigungsrecht Gebrauch gemacht habe, sei das Amt frei geworden, das Steigerungsverfahren fortzuführen. Dass das am 13. Dezember 2000 eingeleitete Beschwerdeverfahren am 4. Januar 2001, als das Betreibungsamt die Steigerung neu ansetzte, formell noch nicht abgeschlossen war, hält die Vorinstanz für unerheblich, weil mit der vom Amt am 18. Dezember 2000 angeordneten ersatzlosen Aufhebung der angefochtenen Verfügung dem Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen worden und das Beschwerdeverfahren deshalb bereits an jenem Tag gegenstandslos geworden sei.

b) Eine bei der (unteren) kantonalen Aufsichtsbehörde angefochtene Verfügung kann das Betreibungsamt bis zu seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren in Wiedererwägung ziehen; trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis (Art. 17 Abs. 4 SchKG). Falls das Amt in seiner neuen Verfügung den Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich Rechnung trägt, wird die Beschwerde gegenstandslos und das Verfahren abgeschrieben (vgl. Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N 322 zu Art. 17 SchKG; Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N 260 zu Art. 17).

c) Einziger Gegenstand der Beschwerde vom 13. Dezember 2000 war die Anzeige vom 5. Dezember 2000, wonach die Steigerung des Pfandobjekts am 14. Dezember 2000 durchgeführt werde. Nur in diesem Umfang ging mit Erhebung der Beschwerde die Herrschaft über das Verwertungsverfahren auf die kantonale Aufsichtsbehörde über. Deren Präsident erkannte der Beschwerde noch am Tag ihres Eingangs aufschiebende Wirkung zu und verfügte gleichzeitig ausdrücklich, dass die für den nächsten Tag vorgesehene Steigerung abgesetzt werde. Diese Verfügung beruhte zwar nicht auf einer abschliessenden Prüfung der Sache, und es kam ihr formell einzig verfahrensleitender Charakter zu. Auf Grund der zeitlichen Gegebenheiten hatte sie jedoch zur Folge, dass der Streitgegenstand endgültig dahinfiel. Die (nachträgliche) Äusserung des Betreibungsamtes in der Vernehmlassung vom 18. Dezember 2000, es habe die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen bzw. aufgehoben, war deshalb überflüssig und stiess ins Leere. Mit der endgültigen Ausserkraftsetzung der Steigerungsanzeige vom 5. Dezember 2000 (Festsetzung der Versteigerung auf den 14. Dezember 2000) erlosch hier sodann auch der Devolutiveffekt der Beschwerde und war die Zuständigkeit, über das weitere Vorgehen im Verwertungsverfahren zu bestimmen, wieder an das Betreibungsamt übergegangen. Dem Erlass der (neuen) Steigerungsanzeige vom 4. Januar 2001 stand demnach nichts entgegen.

2.- Dem Antrag, die kantonale Aufsichtsbehörde sei anzuweisen, einen neuen Steigerungstermin anzusetzen, ist nach dem Gesagten die Grundlage von vornherein entzogen. Es ist auf ihn deshalb nicht einzutreten.
3.- Mit dem Entscheid in der Sache ist das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
_________________________________________

1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 21. Februar 2001

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

debt enforcementauction noticemortgage realizationmootnessdevolutive effectself-remedysuspensive effect

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the debt enforcement office could issue a new auction notice after the prior auction date was stopped in the complaint proceedings.

Decisione estratta

Once the challenged auction notice had been definitively neutralized and the complaint had become moot, the office was again competent to continue the realization proceedings and issue a new auction notice.

Motivazione estratta

The stay and order to cancel the imminent auction caused the original dispute to fall away. The later statement by the office that it had reconsidered the earlier notice was unnecessary and ineffective, but this did not prevent the office from resuming the procedure and setting a new date.

Questione giuridica chiave

Whether the request to order the supervisory authority to set a new auction date had any basis.

Decisione estratta

No; that request lacked a legal basis because the office was competent to proceed anew.

Motivazione estratta

Since the new auction notice was not unlawful, there was no ground to compel the supervisory authority to set a different date.

Questione giuridica chiave

Whether the request for suspensive effect remained to be decided.

Decisione estratta

It became moot once the case on the merits was decided.

Motivazione estratta

The merits decision eliminated any separate need for interim relief.

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