Original payment order required for continuation in another district

7B.91/2002Tribunale federale / II divisione penale9 ago 2002Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the creditor's debt enforcement complaint. It held that when continuation is sought in another debt collection district, the creditor must present the original creditor's copy of the payment order. The requirement contained in the official form is binding under the ordinance governing debt enforcement forms. An electronic copy is insufficient, even if the original can no longer be obtained; in that situation, the creditor must instead obtain an extract from the debt collection register from the former enforcement office.

Massima Omnilex

Art. 1 Abs. 2 VFRR, Art. 70 Abs. 1 SchKG; Fortsetzungsbegehren in einem anderen Betreibungskreis: Vorlage des Originals des für den Gläubiger bestimmten Zahlungsbefehls erforderlich. Die in der Formularfussnote enthaltene Weisung ist verbindlich; die Prüfung des Fortsetzungsbegehrens hat sich auf die Originalurkunde zu stützen, da das Betreibungsamt von Amtes wegen das Vorliegen eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls zu kontrollieren hat. Eine elektronische Kopie genügt nicht. Bei Verlust des Gläubigerdoppels bleibt als Ersatzbeweis nur der Auszug aus dem Betreibungsbuch des früher zuständigen Amtes (consid. 1.2).

Testo completo

{T 1/4}
7B.91/2002 /min

Urteil vom 9. August 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, Postfach 4032, 6304 Zug,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Aabachstrasse 3, 6300 Zug.

Rückweisung eines Fortsetzungsbegehrens,

SchK-Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 2. Mai 2002.

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 ---

1.2 Es trifft zu, wie die Beschwerdeführerin feststellt, dass die Vorschrift nicht im SchKG geregelt ist, wonach für die Fortsetzung der Betreibung in einem andern Betreibungskreis der Zahlungsbefehl im Original vorgelegt werden muss. Wie die Vorinstanz ausführt, findet sich dieser Hinweis noch heute, zwar nicht in den Erläuterungen, sondern in der Fussnote 2 des Formulars Nr. 4. Dass diese Obliegenheit nicht im SchKG selbst, sondern nur im Formular erwähnt wird, macht diese deshalb nicht unverbindlich. Denn gemäss Art. 1 Abs. 2 VFRR ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts für die Herausgabe der Formulare zuständig und erlässt die notwendigen Anleitungen für deren Benützung. Das war schon 1929 so, wie in dem von der Aufsichtsbehörde zitierten BGE 53 III 64 unter Hinweis auf BBl 1922 I 412 festgestellt wird. Die Rechtmässigkeit dieser Anleitung steht somit ausser Zweifel.

Gemäss Art. 70 Abs. 1 SchKG wird der Zahlungsbefehl im Doppel ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lauten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend. Das Obergericht hat daraus zu Recht gefolgert, dass auch die für den Gläubiger bestimmte Ausfertigung des Zahlungsbefehls eine öffentliche Urkunde darstelle. Wird, wie im BGE 53 III 64 S. 66 ausgeführt wird, die Fortsetzung der Betreibung beim gleichen Amt verlangt, das bereits das Einleitungsverfahren durchgeführt hat, erfolgt die Prüfung des Fortsetzungsbegehrens auf Grund des Betreibungsbuches, das ebenfalls eine öffentliche Urkunde ist. In gleicher Weise muss deshalb auch die Prüfung auf Grund der Originalurkunde vorgenommen werden, wenn das Einleitungsverfahren nicht beim betreffenden Betreibungsamt durchgeführt worden ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt. Dabei ist unerlässlich, dass das für den Gläubiger bestimmte Doppel des Zahlungsbefehls im Original vorgelegt wird, denn das Betreibungsamt hat auf Grund des Fortsetzungsbegehrens von Amtes wegen zu prüfen, ob ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt. Dass gemäss den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften es nicht erforderlich ist, Originale, z.B. des Zahlungsbefehls, verfügbar zu halten, ist nicht entscheidend. Gemäss Art. 8 Abs. 2 VFRR können die von den Betreibungsbehörden verwendeten Bücher mit Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden (vgl. BGE 126 III 476 E. 1b s. 478 a.E.). Für die elektronische Herstellung, Verwendung und Archivierung der im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen erstellten Urkunden müsste die gesetzliche Grundlage erst noch geschaffen werden, wobei wohl insbesondere die Art. 67 und 70 ff. SchKG geändert werden müssten. Es ist deshalb nicht möglich, für die öffentliche Verwaltung, weil die missbräuchliche Verwendung einer Urkunde weniger wahrscheinlich sei, eine Ausnahme zu machen und statt des Originals eine (elektronische) Kopie des Zahlungsbefehls genügen zu lassen.

Gemäss dem angefochtenen Urteil bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass das Original der für sie bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls nicht mehr beschafft werden könne. Das Obergericht weist für diesen Fall darauf hin, dass bei einem Verlust des Dokumentes der Gläubiger beim früheren Betreibungsamt einen Auszug aus dem Betreibungsbuch anfertigen lassen und diesen dem neu zuständigen Amt zur Fortsetzung der Betreibung vorlegen könne. Dies sei nach geltendem Recht die einzige Möglichkeit für den Gläubiger, sich bei Verlust des Doppels des Zahlungsbefehls wieder ein Beweisdokument zu verschaffen. Das Obergericht hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem es die Verfügung des Betreibungsamtes, die Betreibung auf Grund der eingereichten elektronischen Kopie des Zahlungsbefehls nicht fortzusetzen, geschützt hat.

2.

Lausanne, 9. August 2002

Parole chiave

debt enforcementpayment orderoriginal documentelectronic copycontinuation requestsupervisory complaint

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether continuation of enforcement in another district requires production of the original creditor's copy of the payment order.

Decisione estratta

Yes. The enforcement office must be presented with the original copy; an electronic copy does not suffice.

Motivazione estratta

The requirement in Form No. 4 is binding under Art. 1(2) VFRR. Under Art. 70(1) SchKG the payment order is issued in duplicate, and the office must verify ex officio that a final payment order exists. For proceedings started elsewhere, that verification must be based on the original document.

Questione giuridica chiave

Whether loss of the creditor's copy allows continuation on the basis of an electronic copy.

Decisione estratta

No. If the creditor's copy is lost, the creditor must obtain an extract from the debt collection register from the former office and submit it to the new office.

Motivazione estratta

Under the applicable law, that is the only available substitute proof. The law does not permit an exception for public administration or replacement by electronic copies.

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