Valid income in accident insurance for trainee forester

8C_201/2010Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico23 apr 2010Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the insured person's appeal against the Aargau Insurance Court judgment and SUVA's objection decision. The only disputed point was the determination of valid income for an accident-insurance disability pension. The Court held that a letter from the current employer filed in the federal proceedings was an inadmissible new fact. On the merits, it found no sufficient probability that the insured would have followed the career path alleged by him; therefore, use of statistical wage tables was upheld. Court costs of CHF 750 were charged to the appellant.

Massima Omnilex

Art. 17 ff. UVG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Ermittlung des Valideneinkommens bei unklarem hypothetischem Werdegang. Massgebend ist das Einkommen, das die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erzielt hätte. In der Regel ist vom zuletzt erzielten Verdienst auszugehen; Abweichungen bedürfen des Nachweises mit überwiegender Wahrscheinlichkeit. Bei fehlender beruflicher Kontinuität und ungesicherter Karriereentwicklung ist der Rückgriff auf statistische Tabellenlöhne bundesrechtskonform. Neue Beweismittel im letztinstanzlichen Verfahren bleiben unzulässig, wenn die betreffende Tatsachenbehauptung bereits im vorinstanzlichen Verfahren thematisiert war (vgl. E. 3, 4).

Testo completo

{T 0/2}
8C_201/2010

Urteil vom 23. April 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
E.________, vertreten durch
Advokat Pascal Riedo,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Valideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 14. Januar 2010.

Sachverhalt:

A.
E.________, geboren 1976, war ab 3. April 1995 als Forstwart-Schnupperlehrling bei der Gemeinde X.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12. April 1995 wurde er in einem Steilhang von einem Wurzelstock überrollt und zog sich dabei schwere Verletzungen zu, welche wäh-rend Jahren Behandlungen und mehrere Operationen notwendig machten. Am 1. April 2007 nahm er seine jetzige Tätigkeit bei der Firma C.________ AG zu einem 50%-Pensum auf. Mit Verfügung vom 28. August 2008, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28. November 2008, sprach ihm die SUVA nebst einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 50 % eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 35 % zu.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. Januar 2010 ab.

C.
E.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und ihm eine Rente von 50 % zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über das im Rahmen der Invaliditätsbemessung massgebende Valideneinkommen (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 mit Hinweisen; bei Schnupperlehrlingen vgl. BGE 124 V 301), die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis) und den im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Vor Bundesgericht ist - wie schon vor der Vorinstanz - einzig das für die Invaliditätsbemessung massgebende Valideneinkommen streitig.

3.
Vor Bundesgericht legt der Versicherte ein Schreiben seiner aktuellen Arbeitgeberin vom 22. Februar 2010 auf, mit welchem diese bestätigt, ihn infolge seines Gesundheitszustandes nicht in einem vollen Arbeitspensum zu beschäftigen. Dabei handelt es sich um ein unzulässiges Novum, da bereits in der Einsprache als Valideneinkommen der Lohn bei der aktuellen Arbeitgeberin (aufgerechnet auf ein volles Pensum: 2 x 13 x Fr. 3'300.- = Fr. 85'800.-) geltend gemacht und somit nicht erst im Rahmen des vorinstanzlichen Entscheids thematisiert wurde (vgl. BGE 135 V 194).

4.
4.1 Was die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen).

4.2 Der Versicherte hat sowohl vor als auch nach seinem Unfall keine Berufsausbildung abgeschlossen. Nachdem er eine Lehre zum Maschinenschlosser infolge einer Allergie abgebrochen und Praktika in Pflegeberufen absolviert hatte (vgl. etwa kreisärztlicher Bericht vom 8. April 2008 und Bericht der Berufsberatung, Klinik Y.________, vom 14. September 1995), war er im Zeitpunkt des Ereignisses vom 12. April 1995 als Forstwart-Schnupperlehrling beschäftigt. Die nach dem Unfall begonnenen Ausbildungen (Handelsschule, Autoersatzteilverkäuferlehre, Lehrgänge in der Computerbranche) schloss er (überwiegend aus gesundheitlichen Gründen) nicht ab (vgl. etwa Bericht der Berufsberatung vom 9. Januar 2006 und BEFAS-Bericht vom 11. September 2006). Es kann somit mangels konkreter Anhaltspunkte über seine berufliche Laufbahn ohne Eintritt des Gesundheitsschadens nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er auch ohne den Unfall bei seiner jetzigen Arbeitgeberin im Druckereigewerbe tätig sein würde. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und SUVA zur Ermittlung des Valideneinkommens auf tabellarische, alle Branchen umfassende Werte abgestellt haben. Das kantonale Gericht war denn auch nicht gehalten, der beanstandeten angeblichen Aktenwidrigkeit nachzugehen, da selbst bei deren Erhärtung beim Valideneinkommen auf Tabellenlöhne abzustellen wäre. Weitere Einwände gegen die Invaliditätsbemessung werden nicht vorgebracht, so dass es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat.

5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, d.h. ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. April 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Riedi Hunold

Parole chiave

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Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal appeal could rely on a new employer letter filed for the first time before the Supreme Court.

Decisione estratta

The letter was an inadmissible new fact because the wage issue had already been raised in the objection proceedings.

Motivazione estratta

New evidence is inadmissible when the relevant issue was already part of the earlier proceedings.

Questione giuridica chiave

How the valid income should be determined for an insured person with an uncertain career path after abandoning training and multiple studies.

Decisione estratta

The authorities could rely on statistical wage tables; it was not established with sufficient probability that the insured would have worked for his current employer or in the printing industry without the accident.

Motivazione estratta

Valid income must reflect what the person would probably have earned as a healthy person at the earliest possible pension date, usually the last earned salary unless another career path is proven with predominant probability.

Questione giuridica chiave

Whether the disability pension should be increased from 35% to 50% or the matter remitted for further clarification.

Decisione estratta

No further clarification was required and the existing assessment remained unchanged.

Motivazione estratta

The appellant raised no additional substantiated objections against the disability assessment beyond the valid-income argument.

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