Unfallversicherung: no higher pension without adequate causation

8C_278/2009Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico2 giu 2009Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The insured challenged SUVA's award of a 22% disability pension and 15% integrity compensation after a car accident caused a right tibial plateau fracture. He sought higher benefits and free legal aid. The Federal Supreme Court held that only the knee injury was in a legally relevant causal link to the accident; cervical complaints were uncaused and psychological sequelae lacked adequate causation. The cantonal court had correctly assessed the medical evidence and the accident classification. The appeal was dismissed, the refusal of cantonal legal aid was upheld, federal legal aid was denied, and costs of CHF 750 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 4 ATSG; adequacy of causation for accident insurance benefits: where only one bodily injury is in a legally relevant causal nexus with the accident, benefits are limited to the consequences of that injury. Cervical complaints without natural causation and psychological complaints without adequate causation must be disregarded in the disability and integrity assessment. In the adequacy review of psychogenic developments after an accident, the criteria developed in the case law are to be applied without taking account of the psychological factors themselves (consid. 3). A manifestly unfounded appeal justifies summary dismissal under Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG and excludes free legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
8C_278/2009

Urteil vom 2. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecherin Galatia Grigoriadis,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 13. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene M.________ war ab 26. Juni 2000 als Kurierfahrer für die Firma E.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 23. Januar 2001 kam er mit seinem Auto infolge unangepasster Geschwindigkeit von der vereisten Fahrbahn ab, fuhr eine Böschung hinab, durchquerte ein kleines Wäldchen und kam in einem Bach, etwa 10 Meter unterhalb der Strasse, zum Stillstand. Dabei erlitt er gemäss Arztzeugnis UVG der Klinik für Orthopädische Chirurgie, Spital B.________, vom 27. April 2001 eine Tibiaplateaufraktur rechts. Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 13. Juli 2005 sprach sie M.________ im Zusammenhang mit den Unfallfolgen am rechten Knie eine Rente, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 22 %, sowie eine Integritätsentschädigung, entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 %, zu und stellte fest, dass die zervikalen Beschwerden unfallfremd seien und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen psychogenen Störungen und Unfallereignis fehle. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2006).

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab; das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung lehnte es zufolge offensichtlicher Unbegründetheit des Rechtsmittels ab (Entscheid vom 13. Februar 2009).

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es seien ihm eine Rente, entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 50 %, und eine Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von mindestens 20 %, zuzusprechen, und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren vor dem kantonalen Gericht sei gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur Neubestimmung des Invaliditätsgrades und der Integritätseinbusse und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die SUVA zurückzuweisen. Ferner lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersuchen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG [in Verbindung mit Art. 4 ATSG]) richtig wiedergegeben. Gleiches gilt für die Grundsätze zu dem für einen Leistungsanspruch nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), zu der im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs generell (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.; ferner BGE 123 V 98 und 119 V 335) und Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Speziellen (BGE 134 V 109; 117 V 359). Darauf - wie auch auf die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und den nach der Praxis bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte zu beachtenden Regeln (BGE 125 V 351 E. 3a und b S. 352 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweisen) - wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung.

3.1 Die Vorinstanz hat sich mit der vorhandenen umfangreichen medizinischen Dokumentation eingehend befasst und daraus in nicht zu beanstandender Weise ihre Schlüsse gezogen. Dies betrifft die Kniebeschwerden und das Zervikalsyndrom einerseits und die psychischen Störungen andererseits. Körperliche Unfallfolgen konnten lediglich am Knie rechts festgestellt werden, während ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den zervikalen Beschwerden und dem Unfall fehlt. Offen gelassen wurde im vorinstanzlichen Entscheid, ob zwischen psychischem Leiden und Unfall ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht; unter den gegebenen Umständen ist das kantonale Gericht im Rahmen der Adäquanzprüfung richtigerweise nach der in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall erarbeiteten Rechtsprechung vorgegangen. Dass danach - unter Ausserachtlassung psychischer Faktoren (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) - von den für eine Bejahung der Adäquanz erforderlichen Kriterien keines erfüllt ist, wurde im vorinstanzlichen Entscheid mit nachvollziehbarer und einleuchtender Begründung aufgezeigt. Das unfallbedingte Knieleiden führt nach den zutreffenden Ausführungen der SUVA zu einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % und einer Integritätseinbusse von 15 %, womit höhere Leistungen der Unfallversicherung zu Recht abgelehnt wurden.

3.2 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zufolge ungenügender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts kann angesichts der umfangreichen ärztlichen Angaben, entgegen der Ansicht des Versicherten, keine Rede sein. Von der in der Beschwerdeschrift verlangten Einholung weiterer Berichte der behandelnden Ärzte zur Frage, ob zervikale Beschwerden tatsächlich erst rund 21 Monate nach dem Unfallereignis oder allenfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt beklagt worden seien, ist mit Blick auf die diesbezüglich eindeutige medizinische Aktenlage abzusehen. Des Weiteren hat das kantonale Gericht das Ereignis vom 23. Januar 2001 als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft, während der Versicherte eine Einordnung im Grenzbereich zu den schweren Unfällen vornehmen will. Es kann offen bleiben, wie es sich damit verhält, weil - wie die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise erwogen hat - die Adäquanz angesichts des vollständigen Fehlens von rechtsprechungsgemäss erheblichen Kriterien so oder anders zu verneinen ist. Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation, dass psychische Faktoren bei der Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 auszuklammern sind und die Auswirkungen der unfallfremden zervikalen Beschwerden ebenfalls nicht berücksichtigt werden können. Gegen die Invaliditätsbemessung an sich erhebt der Versicherte zu Recht keine Einwände. Eine höhere Integritätsentschädigung kommt schliesslich in Anbetracht der Tatsache, dass allein die Kniebeschwerden rechts in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 23. Januar 2001 stehen, ebenfalls nicht in Frage.

4.
Bei diesem Ausgang der Streitsache besteht kein Anlass zu einer Neuverlegung der Kosten im Prozess vor dem kantonalen Gericht. Die vorinstanzliche Ablehnung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ist nicht zu beanstanden.

5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und unentgeltliche Verbeiständung) im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juni 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Berger Götz

Parole chiave

accident insurancedisability pensionintegrity compensationadequate causationpsychological sequelaelegal aidcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the insured was entitled to a higher disability pension than 22%

Decisione estratta

No. The accident-related knee injury justified only a 22% loss of earning capacity.

Motivazione estratta

The medical evidence was comprehensively assessed and supported the SUVA's valuation; no further compensable accident consequences were established.

Questione giuridica chiave

Whether the insured was entitled to an integrity compensation above 15%

Decisione estratta

No. A higher integrity award was not warranted because only the right knee complaints were causally linked to the accident.

Motivazione estratta

Since the cervical complaints were unrelated to the accident and the psychological complaints lacked adequate causal connection, only the knee injury could be considered.

Questione giuridica chiave

Whether the refusal of legal aid before the cantonal court was unlawful

Decisione estratta

No. The refusal for lack of prospects was upheld.

Motivazione estratta

Given the low likelihood of success of the cantonal appeal, the denial of free legal assistance was not objectionable.

Questione giuridica chiave

Whether free legal aid should be granted for the federal proceedings

Decisione estratta

No. The federal request was rejected because the appeal was hopeless.

Motivazione estratta

The appeal was manifestly unfounded, so the statutory conditions for free legal aid were not met.

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