Inadmissibility for insufficient reasoning and lack of interest

8C_371/2008Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico4 giu 2008Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court, sitting as single judge in an unemployment insurance matter, held that the appellant’s submissions were not adequately reasoned. Her complaint alleging delay in proceedings did not satisfy the qualified reasoning duty for fundamental-rights claims, and in any event the cantonal court had already decided the case, eliminating any current interest in a declaratory delay ruling. Her challenge to the cantonal judgment and compensation request likewise lacked the minimum substantiation required by the BGG. The Court also refused to entertain the request concerning forwarding criminal complaints because it was outside its jurisdiction. The complaints were therefore not entered into, and costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; fehlende Begründung einer Grundrechtsrüge und Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei Erledigung der Vorinstanz. Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn die Begehren und ihre Begründung in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Unsubstanziierte Hinweise auf die EMRK genügen nicht. Wird das kantonale Verfahren durch Entscheid erledigt, entfällt das aktuelle Interesse an einer Rechtsverzögerungsfeststellung. Soweit Begehren ausserhalb der bundesgerichtlichen Zuständigkeit liegen, ist darauf nicht einzutreten; die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
8C_371/2008

Urteil vom 4. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Parteien
K.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch H.________,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der K.________ vom 2. Mai 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2008,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 5. Mai 2008 an den Vertreter der K.________, wonach die Beschwerde die Eintretenserfordernisse nicht zu erfüllen scheint und dieser Mangel nur innert der Beschwerdefrist behoben werden kann,
in die daraufhin vom Vertreter der K.________ am 6. Mai 2008 (Postaufgabedatum) eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass Art. 95 ff. BGG die dabei vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe nennt,
dass die Beschwerdeführerin in erster Linie unter Berufung auf die EMRK eine Rechtsverzögerung durch das kantonale Gericht geltend macht, indem sie rügt, die Vorinstanz habe das Beschwerdeverfahren nicht innert angemessener Frist erledigt,
dass die Beschwerdeführerin darzulegen hat, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll,
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286),
dass es daher der Beschwerdeführerin obliegt, namentlich klar und detailliert darzulegen, inwiefern das in Frage stehende Verhalten der Vorinstanz gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll,
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, woran die blossen - in unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise unter anderem auf die EMRK nichts zu ändern vermögen,
dass mithin insoweit kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass im Übrigen das kantonale Gericht am 20. März 2008 über die Beschwerde materiell entschieden hat, womit auf das Begehren um Feststellung einer Rechtsverzögerung - selbst bei Vorliegen einer genügenden Begründung - mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden könnte (Urteil 9C_889/2007 vom 12. Februar 2008, E. 2.2) und ungeachtet der formellen Natur der Rüge der Rechtsverzögerung nach Wegfall des aktuellen Interesses konventionsrechtlich ebenfalls kein Anspruch auf Feststellung, dass die gerügte Rechtsverletzung stattgefunden hat, besteht (BGE 123 II 285 E. 4a S. 287),
dass die Beschwerdeführerin in einem zweiten Rechtsbegehren die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids vom 20. März 2008 verlangt und beantragt, sie sei "gemäss früherem Antrag zu ent-schädigen",
dass diese Beschwerde und auch die nachfolgende Eingabe der Beschwerdeführerin den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ebenfalls nicht genügen, da sie zwar einen Antrag enthalten, aber den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Entgegennahme und die von der Beschwerdeführerin geforderte Weiterleitung von Strafanzeigen nicht in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fallen, so dass auch insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG weder auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde noch auf die Beschwerde gegen den kantonalen Gerichtsentscheid vom 20. März 2008 einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt die Einzelrichterin:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Widmer Berger Götz

Parole chiave

unemployment insuranceinadmissibilityreasoning dutyfundamental rightsdenial of justicecurrent interestcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint alleging denial of justice/delay in proceedings was sufficiently reasoned and still admissible after the cantonal court had already decided

Decisione estratta

The complaint did not meet the Federal Supreme Court’s reasoning requirements; moreover, after the cantonal judgment there was no remaining protected interest in a finding of delay.

Motivazione estratta

Fundamental-rights grievances require specific, substantiated reasoning under Art. 106(2) BGG. The appellant's references to the ECHR were too unspecific. Since the cantonal court had decided on 20 March 2008, a declaratory finding of delay was no longer available for lack of current interest.

Questione giuridica chiave

Whether the challenge to the cantonal judgment and request for compensation was sufficiently substantiated under Art. 42 BGG

Decisione estratta

The submission failed to explain, in a legally sufficient way, why the cantonal court's factual findings or legal reasoning were wrong.

Motivazione estratta

Although the appeal contained requests, it did not show in a concise manner how the factual findings were inaccurate or the legal conclusions erroneous, as required by Art. 42(1) and (2) BGG.

Questione giuridica chiave

Whether the Federal Supreme Court could deal with the request to receive and forward criminal complaints

Decisione estratta

No; that request fell outside the Federal Supreme Court’s jurisdiction.

Motivazione estratta

The Court stated that accepting and forwarding criminal complaints is not within its competence.

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