Appeal inadmissible for failure to meet formal requirements

8C_402/2014Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico23 giu 2014Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A claimant appealed to the Federal Supreme Court in an invalidity insurance matter. The court held that the appeal was manifestly inadmissible because it contained no prayer for relief, did not meaningfully address the reasoning of the cantonal judgment, and the appellant failed to cure the notified defect concerning an incomplete attachment within the deadline. The court therefore declined to enter into the appeal under the simplified procedure. Given the circumstances, it waived the federal court costs.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Art. 44 Abs. 2 BGG; Formerfordernisse der Beschwerde und Nicht­eintreten bei offensichtlicher Unzulässigkeit. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren und eine in gedrängter Form abgefasste Begründung zu enthalten, welche sich konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Fehlt es daran, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, sofern der Mangel nicht innert Frist behoben wird. Die vom Bundesgericht angesetzte Nachfrist zur Verbesserung kann nur innerhalb der Rechtsmittelfrist genutzt werden; eine als nicht abgeholt zurückgelangte Mitteilung gilt als zugestellt. Im Verfahren nach Art. 108 BGG entscheidet die Abteilungspräsidentin bzw. der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren.

Testo completo

{T 0/2}

8C_402/2014

Urteil vom 23. Juni 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 22. Mai 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2014,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 26. Mai 2014 betreffend Mängel der Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und 5 BGG (Gültigkeitsanforderungen an Rechtsschriften sowie unvollständiger vorinstanzlicher Entscheid als Beschwerdebeilage),

in die nach Versand vom 26. Mai 2014 als eingeschriebene Sendung an die Adresse des Beschwerdeführers als "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht erfolgte Rücksendung der Mitteilung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),

dass die Beschwerde vom 22. Mai 2014 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie kein Begehren enthält und sich der Versicherte nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 26. Mai 2014 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese - in der Folge unbeantwortet gebliebene - Mitteilung des Gerichts, die nach Ablauf der Abholfrist am 4. Juni 2014 als "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangt ist, gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit weiteren Hinweisen),

dass überdies der Beschwerdeführer den i hm vom Gericht angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage (unvollständiger vorinstanzlicher Entscheid) innert der gesetzten Frist nicht behoben hat, weshalb auch aus diesem Grunde ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juni 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Parole chiave

inadmissibilityformal requirementsreasoning dutysocial insurancenon-entrycourt costsservice by fiction

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal appeal met the formal admissibility requirements under Art. 42 BGG and Art. 108 BGG

Decisione estratta

The appeal did not satisfy the minimum formal requirements because it contained no request, no concrete engagement with the cantonal court's reasoning, and the identified defects were not cured in time.

Motivazione estratta

A valid appeal must state the relief sought and reasoned objections showing how the contested decision violates law. The appellant was expressly warned and given an opportunity to remedy the defects, but the court’s notice was deemed served and remained unanswered.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged for the federal proceedings

Decisione estratta

No court costs were levied in light of the circumstances.

Motivazione estratta

The court exercised its discretion under Art. 66(1) second sentence BGG and waived costs.

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