Dental injury: no proven accident under health insurance

9C_196/2008Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico3 giu 2008Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

M.________ challenged SWICA's refusal to pay for dental treatment after he bit on a hard object while eating and then swallowed the object. The Federal Court upheld the cantonal judgment, finding that the accident prerequisite was not proven because the cause of the tooth damage could no longer be established with sufficient certainty. It also held that refusing further evidence, including witness and dentist testimony, did not violate the right to be heard. The appeal was dismissed and court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Massima Omnilex

Art. 31 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG; Unfallbegriff und Beweislosigkeit bei Zahnschaden: Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt Behandlungskosten von Schäden des Kausystems nur bei nachgewiesenem Unfall. Ist der schädigende Gegenstand nach dem Ereignis nicht mehr feststellbar, kann der Nachweis eines ungewöhnlichen äusseren Faktors fehlen; verbleiben mehrere gleich plausible Ursachen, ist die Leistungspflicht nicht erstellt. Antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn beantragte Beweise den entscheidwesentlichen Sachverhalt nicht mehr klären können; darin liegt weder eine Verletzung des Beweisrechts noch von Art. 29 Abs. 2 BV (E. 2). Die Beweislosigkeit trifft die versicherte Person, die aus dem unbewiesen gebliebenen Unfalltatbestand Rechte ableiten will (vgl. BGE 115 V 133).

Testo completo

{T 0/2}
9C_196/2008

Urteil vom 3. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
M.________, 1939, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt René Schuhmacher, Schifflände 22, 8024 Zürich,

gegen

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2008.

In Erwägung,
dass die SWICA Gesundheitsorganisation (im Folgenden: SWICA) am 1. Juni 2006 ihre Leistungspflicht für einen von dem bei ihr obligatorisch für Krankenpflege versicherten M.________ (geboren 1939) gemeldeten Zahnschaden vom 21. März 2006 verfügungsweise ablehnte, woran sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 13. Juli 2006 festhielt,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die vom Versicherten hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2008 abwies,
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei die SWICA zu verpflichten, für das Unfallereignis vom 21. März 2006 die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu erbringen, eventuell sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen,
dass die SWICA und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichten,
dass mit der Beschwerde u. a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann (Art. 95 lit. a BGG),
dass die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems übernimmt, die durch einen Unfall verursacht worden sind, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt (Art. 31 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG),
dass der Beschwerdeführer nach den für das Bundesgericht im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beim Essen von Butterzopf mit Aprikosenkonfitüre auf einen harten Gegenstand gebissen und sich dadurch einen Zahnschaden zugezogen hat,
dass der Versicherte den Fremdkörper, welcher die Schädigung der Zähne verursachte, verschluckt hat,
dass deswegen nach Auffassung des Sozialversicherungsgerichts nicht mehr rechtsgenüglich festgestellt werden kann, ob der Zahnschaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht wurde, was für die Bejahung eines Unfalls im Rechtssinne jedoch vorausgesetzt wäre,
dass die Schädigung gemäss Erwägungen der Vorinstanz möglicherweise durch einen Nahrungsbestandteil herbeigeführt wurde und demzufolge nicht einem Unfallereignis zuzuschreiben wäre,
dass diesen Darlegungen beizupflichten und der Vorinstanz auch darin zu folgen ist, dass sie in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) auf die Abnahme von Beweisen, insbesondere die Befragung der in der Unfallmeldung genannten Zeugin sowie des behandelnden Zahnarztes Dr. med. dent. H.________ verzichtet hat, hätten die Zeugen doch ebenfalls keine Auskunft über den schädigenden Gegenstand geben können, nachdem der Beschwerdeführer diesen unmittelbar nach Eintritt des Zahnschadens verschluckt hatte,
dass das kantonale Gericht mit der Weigerung, zusätzliche Abklärungen in tatsächlicher Hinsicht zu treffen, somit weder Grundsätze des Beweisrechts noch den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, sondern vielmehr von unnötigen, da zu keinem schlüssigen Ergebnis führenden Beweisvorkehren abgesehen hat,
dass der Umstand, dass in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids als mögliche Erklärung für die Ursache des Zahnschadens eine losgelöste Zahnfüllung erwähnt wird, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht erheblich ist, hat das kantonale Gericht doch bloss einzelne, generell in Betracht fallende Schädigungsursachen aufgezählt, um seinen Standpunkt, dass eine unfallbedingte Zahnschädigung zwar möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich sei und sich ohne den fraglichen Fremdkörper auch nicht mehr nachweisen lasse, zu untermauern,
dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen, schon aus diesem Grund haltlos ist,
dass die weiteren Vorbringen des Versicherten nichts zu ändern vermögen und namentlich aus der Tatsache, dass die zahnärztliche Behandlung nach dem Vorfall vom 21. März 2006 mit hohen Kosten verbunden war, nicht geschlossen werden kann, der Zahnschaden sei durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht worden, liesse dieser Umstand doch die ebenso plausible Folgerung zu, dass die betroffenen Zähne des 1939 geborenen Versicherten vorgeschädigt waren und aus diesem Grund dem normalen Kauakt nicht mehr standhielten,
dass entsprechend den Darlegungen der Vorinstanz keine zusätzlichen Beweismassnahmen in Betracht fallen, weshalb Beweislosigkeit vorliegt, deren Folgen der Versicherte, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt - der Verursachung der Zahnschädigung durch einen Fremdkörper - die Leistungspflicht der SWICA ableiten wollte, zu tragen hat (BGE 115 V 133 E. 8a S. 142),
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juni 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer

Parole chiave

health insurancedental injuryaccidentcausationburden of proofanticipatory assessment of evidenceright to be heardcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the dental damage was covered as an accident-related treatment cost under compulsory health insurance.

Decisione estratta

Coverage was denied because the existence of an accident, especially an unusual external factor, could not be established with sufficient certainty.

Motivazione estratta

The object causing the damage was swallowed, so the decisive circumstance could no longer be proven. The remaining possibilities, including a food component or pre-existing dental weakness, were equally plausible.

Questione giuridica chiave

Whether the cantonal court violated the right to be heard by refusing additional evidence, including witness and dentist testimony.

Decisione estratta

No violation occurred because the requested evidence could not have clarified the unknown damaging object and would not have led to a conclusive result.

Motivazione estratta

The court could rely on anticipatory assessment of evidence and decline unnecessary measures without breaching procedural rights.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant had shown arbitrariness in the cantonal court's assessment of the facts and causation.

Decisione estratta

No arbitrariness was shown.

Motivazione estratta

The cantonal court merely listed possible causes to support its conclusion that an accident remained possible but not predominantly probable.

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