Appeal inadmissible for insufficient reasoning

9C_493/2014Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico1 lug 2014Inadmissible

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Sintesi Omnilex

A woman appealed to the Federal Supreme Court against a Federal Administrative Court decision concerning the amount of her old-age pension. The appeal did not contain any request and did not engage with the lower court’s reasoning; it only stated that a justification would be submitted later, which never happened within the appeal period. In simplified proceedings, the Federal Supreme Court held that the filing failed to meet the minimum requirements of Art. 42 BGG and therefore did not enter into the appeal. Court costs were waived.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; ungenügende Beschwerdebegründung führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Eine Beschwerde muss einen Antrag und eine gedrängte Begründung enthalten, die sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Fehlt es daran offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren ohne Weiterungen auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; die blosse Ankündigung einer nachgereichten Begründung genügt nicht, wenn sie innert Frist ausbleibt (vgl. consid. 1). Bei Nichteintreten kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG.

Testo completo

{T 0/2}

9C_493/2014

Urteil vom 1. Juli 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 16. April 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Juni 2014 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2014 (betreffend Höhe der Altersrente),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da sie keinen Antrag enthält und sich in keiner Weise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, s ondern sich auf den Satz beschränkt, "eine Begründung wird dem Gericht nachgereicht" (was allerdings innert der Beschwerdefrist nicht geschehen ist),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juli 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger

Parole chiave

social insuranceold-age pensioninadmissibilityappeal reasoningsimplified proceedingscourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal met the minimum reasoning requirements under Art. 42 BGG.

Decisione estratta

No; the filing contained no request and did not address the decisive reasoning of the lower court.

Motivazione estratta

The appellant merely stated that a reasoned submission would follow later, but none was filed within the appeal period, so the statutory minimum requirements were not met.

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