Suicide and incapacity for rational action under accident insurance

U 313/99Tribunale federale4 apr 2000Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The widow of an insured worker who died by suicide challenged SUVA's refusal to grant accident-insurance benefits. The Federal Insurance Court upheld the denial, finding that the medical evidence, especially the expert report of Prof. Dr. R., did not establish with sufficient probability that the insured was wholly incapable of rational action at the time of the suicide. The court also rejected the request for additional medical investigation, holding that the existing report was complete and convincing. The complaint was dismissed and no court costs were imposed.

Massima Omnilex

Art. 37 Abs. 1 UVG; Art. 48 UVV; suicide and incapacity for rational action: insurance benefits are owed only if, at the time of the act, the insured was, without fault, entirely incapable of acting rationally. Such complete incapacity must be shown by a preponderance of the evidence through psychopathological symptoms, in particular a mental disease or severe disturbance of consciousness. The evidentiary value of an expert report depends on its completeness, basis in all relevant records, internal coherence, and reasoned conclusions; where these criteria are met, and no concrete indications of a psychotic episode or comparable loss of reality exist, further medical clarification may be refused (consid. 1-2).

Testo completo

«AZA»
U 313/99 Md

II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiberin Glanzmann

Urteil vom 4. April 2000

in Sachen
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher C.________,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

A.- Der 1941 geborene B.________ arbeitete seit Januar 1968 als Konstrukteur bei der Firma S.________ AG, einem der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellten Betrieb. Seit 1978 litt er periodisch unter depressiven Schüben, welche durch den Psychiater Dr. M.________ und ab 1984 durch den Hausarzt Dr. O.________ behandelt wurden und am 15. März 1988 zu einer kurzfristigen Hospitalisation in der Privatklinik W.________ AG geführt hatten. Ende Mai 1991 trat erneut eine depressive Phase auf, weshalb B.________ in Behandlung bei Dr. O.________ stand. Am 19. Juni 1991 ging er nicht zur Arbeit und rief am frühen Morgen seinen Hausarzt an, der sich zu ihm nach Hause begab und ihn gesprächsweise beruhigte. Am Abend dieses Tages fuhr B.________ mit seinem Personenwagen von zu Hause weg und stürzte sich um ca. 19.00 Uhr in X.________ von der Brücke, was seinen sofortigen Tod zur Folge hatte. Die SUVA, welcher der Vorfall gemeldet wurde, zog den Rapport der Stadtpolizei X.________ vom 26. Juni 1991, ärztliche Berichte der Privatklinik W.________ AG vom 8. Oktober 1991, des Dr. O.________ vom 12. Oktober 1991 und 1. Juni 1992 sowie des Dr. P.________ von der Abteilung Unfallmedizin vom 13. Juli 1992 bei. Zudem liess sie die Ehefrau und den Personalchef sowie den unmittelbaren Vorgesetzten des Versicherten im Betrieb befragen. Gestützt auf diese Unterlagen lehnte sie mit Verfügung vom 15. Juli 1992 die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab, weil kein Anspruch bestehe, wenn der Versicherte den Gesundheitsschaden absichtlich herbeigeführt habe. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 1993 fest.
Die dagegen von der Ehefrau des Versicherten, A.________, erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 16. September 1994 ab, wobei es sich namentlich auf ein von der SUVA mit ihrer Beschwerdeantwort aufgelegtes Aktengutachten des anstaltseigenen Psychiaters Dr. Q.________ vom 6. Oktober 1993 stützte. Die daraufhin von A.________ eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Entscheid vom 10. September 1996 teilweise gut und wies die Sache in Aufhebung des kantonalen Entscheides und des Einspracheentscheides vom 18. Januar 1993 an die SUVA zurück, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, gestützt auf die Ausführungen des Dr. Q.________ könne die Frage, ob B.________ zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich urteilsunfähig gewesen sei, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden, weshalb eine neue Begutachtung unerlässlich sei.

B.- Im Anschluss daran bestellte die SUVA Prof. Dr. R.________ als Gutachter, der in seinem Bericht vom 2. Juli 1997 zum Schluss kam, B.________ habe im Zeitpunkt seines Suizids an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome gelitten, welche nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung seiner Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln geführt habe. In der Folge verneinte die SUVA mit Verfügung vom 7. Oktober 1997 den Anspruch auf Versicherungsleistungen; ebenso in ihrem Einspracheentscheid vom 2. September 1998.

C.- Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab (Entscheid vom 9. August 1999).

D.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, ihr sei eine ganze Witwenrente ab 1. Juli 1991 zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen und Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die im vorliegenden Fall massgebenden Gesetzesbestimmungen (Art. 37 Abs. 1 UVG; Art. 48 UVV) zutreffend dargelegt, dass - mit Ausnahme der Bestattungskosten - ein Anspruch auf Versicherungsleistungen im Falle der Selbsttötung nur besteht, wenn der Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. Gleichfalls hat sie - wie das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits im Entscheid vom 10. September 1996 festgehalten hat - richtig ausgeführt, dass eine Geisteskrankheit oder schwere Störung des Bewusstseins, d.h. psychopathologische Symptome mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt sein müssen, damit eine vollständige Urteilsunfähigkeit des Versicherten im Zeitpunkt der Suizidhandlung bejaht werden kann, was auf Grund der gesamten Umstände zu beurteilen ist. Korrekt ist auch die Feststellung, dass an den Nachweis der Urteilsunfähigkeit keine strengen Beweisanforderungen gestellt werden dürfen. Es kann auf die einlässlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

b) Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen).

2.- a) Der von der SUVA unter Wahrung der Gehörs- und Mitwirkungsrechte der Parteien (BGE 120 V 360 Erw. 1b; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5b) beauftragte Gutachter Prof. Dr. R.________ legt in seinem Gutachten vom 2. Juli 1997 in Berücksichtigung sämtlicher Vorakten und nach eingehender Befragung der Beschwerdeführerin dar, dass im gesamten langjährigen Verlauf der depressiven Krankheit von B.________ jegliche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Wahnideen, Halluzinationen oder anderen psychotischen Symptomen fehlten. Ebenso müsse als "extrem unwahrscheinlich" gelten, dass B.________ am Abend des 19. Juni 1991 erstmals von einem Raptus (plötzlich hervorbrechende, unsinnige und gewalttätige Handlung in einem albtraumartigen psychotischen Dämmerzustand) erfasst worden sei. Es lägen daher keine Anzeichen dafür vor, dass im Zeitpunkt des Suizids erstmals im Leben von B.________ ein derartiges psychotisches Erlebnis aufgetreten sei. Der Umstand, dass der Versicherte bereits rund eine Woche vor der Tat eine Selbsttötung durch Sprung von der Brücke in X.________ in Betracht gezogen und am Abend des 19. Juni 1991 seinen Personenwagen in einem nahe dieser Brücke gelegenen Parkhaus abgestellt habe, belege vielmehr ein zielgerichtetes Handeln. Es müsse angenommen werden, dass er damals von Verzweiflung, subjektiver Ausweglosigkeit und antizipierter Scham für den Fall eines abermaligen Zurückweichens erfüllt gewesen sei. Hingegen seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er plötzlich von einer umfassenden und unsinnigen Realitätsverkennung überwältigt worden sein könnte.
Diese Darlegung des psychopathologischen Zustandes leuchtet ein und die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass bei B.________ im Zeitpunkt seines Suizids vom 19. Juni 1991 keine vollständige Aufhebung der Urteilsfähigkeit vorlag, kann widerspruchsfrei nachvollzogen werden. Vorinstanz und SUVA haben demgemäss dem Gutachten vom 2. Juli 1997 zu Recht Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf den Nachweis eines psychopathologischen Zustandes mit vollständiger Aufhebung der Urteilsfähigkeit als nicht geleistet erachtet.

b) Die von der Beschwerdeführerin gegen die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens erhobenen Einwendungen sind nicht stichhaltig. Der Gutachter hat sich entgegen ihrer Auffassung mit dem Bericht des Hausarztes Dr.
O.________ vom 1. Juni 1992 eingehend auseinandergesetzt und namentlich zu der darin aufgeworfenen Frage der Unverhältnismässigkeit des Suizids klar Stellung genommen. Ebenso hat er den Umstand gewürdigt, dass B.________ keinen Abschiedsbrief hinterlassen hat. Schliesslich hat der Gutachter die psychopathologische Verfassung des Versicherten im Zeitpunkt der Tat unter Berücksichtigung aller medizinisch relevanten Fakten ausführlich beschrieben und überdies festgehalten, es sei letztlich - wie in fast allen Suizidfällen - nicht möglich, nachträglich exakt festzustellen, was psychisch im Suizidant unmittelbar vor der Tat vorgegangen und warum es diesmal und nicht vorher oder nachher zur Selbsttötung gekommen sei. Dass der Gutachter damit auch auf die Schwierigkeiten einer ex-post-Beurteilung hingewiesen hat, spricht gerade für und nicht gegen die Richtigkeit seiner psychopathologischen Erkenntnisse und der daraus gezogenen Schlussfolgerung.
Ergänzende Abklärungen erübrigen sich, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 4. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Parole chiave

suicideaccident insuranceurged incapacityexpert evidencepsychiatric assessmentwidow's pension

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the widow was entitled to accident-insurance benefits despite the insured's suicide.

Decisione estratta

No entitlement existed because it was not proven with sufficient probability that the insured was wholly incapable of rational action at the time of the suicide.

Motivazione estratta

Under Art. 37(1) UVG and Art. 48 UVV, benefits for suicide are payable only if the insured was, without fault, completely incapable of acting rationally. The expert opinion convincingly showed no psychotic symptoms and no evidence of a sudden raptus; the conduct was compatible with purposeful action.

Questione giuridica chiave

Whether the case had to be remitted for further medical evidence.

Decisione estratta

No further clarification was necessary because no additional findings were likely to change the assessment.

Motivazione estratta

The court found the expert report complete, comprehensible, based on all relevant records, and sufficiently reasoned; the objections raised did not undermine its probative value.

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