Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.13
ENTSCHEID
vom 26.
November 2013
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Jonas Hertner
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Dr. med. B_____ Beschwerdegegner
[…] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 1. Februar 2013
betreffend Nichtanhandnahme /
Einstellung
Sachverhalt
Am 20. Oktober 2011
erstattete A_____ schriftlich Strafanzeige gegen Dr. med. B_____, mit der sie diesem
unter anderem versuchten Totschlag bzw. Gefährdung des Lebens, Verstoss gegen
das Betäubungsmittelgesetz, Verstösse gegen Art. 7 und 10 der Bundesverfassung
und unterlassene Hilfeleistung vorwarf. Die erhobenen Tatvorwürfe reduzierte A_____
anlässlich einer Einvernahme am 1. Dezember 2011 auf den Vorwurf der
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 1. Februar 2013
verfügte die fallführende Staatsanwältin in Bezug auf die Vorwürfe der
versuchten Tötung, der Gefährdung des Lebens und der einfachen (evtl. fahrlässigen)
Körperverletzung die Nichtanhandnahme, in Bezug auf die Vorwürfe der Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz, der versuchten schweren Körperverletzung und
der Aussetzung die Einstellung des Verfahrens.
Gegen diese
Verfügungen reichte A_____ am 13. Februar 2013 Beschwerde ein. Damit beantragt
sie sinngemäss deren Aufhebung und die Weiterführung der Verfahren bzw. die
Eröffnung eines Strafverfahrens.
Die
Staatsanwältin hat sich mit Eingabe vom 11. März 2013 mit dem Antrag auf Abweisung
der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdegegner hat keine Stellungnahme
eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat nicht repliziert. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für
Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich
hervorgehoben. Die vorliegende Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen
von Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht worden. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und
§ 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Die Beschwerdeführerin als
Anzeigestellerin ist im Sinne von Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO zur Beschwerde legitimiert, weil die
angezeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen (vgl. AGE
BES.2012.1 vom 18. Dezember 2012 E. 1.2; BES.2012.8 vom 7. November 2012 E. 1;
BES.2012.12 vom 3. August 2012 E. 1.1). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
Dem Verfahren
liegt im Wesentlichen folgender Anzeigesachverhalt zugrunde: Die nach einer
Rückenmarksverletzung seit 1992 paraplegisch gelähmte Beschwerdeführerin war von
November 1999 bis Januar 2006 beim Beschwerdegegner in hausärztlicher
Behandlung. Aufgrund starker chronischer neuropathischer Schmerzen in Rücken
und Nacken verschrieb der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin erstmals am
21. Oktober 2005 (40 Ampullen à 50 mg), dann am 2. Dezember 2005 (100 Ampullen
à 50 mg) und letztmals am 19. Januar 2006 (200 Ampullen à 50 mg) insgesamt
dreimal das dem Betäubungsmittelgesetz unterstellte opioide Analgetikum
Pethidin. Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin habe sie sich seit Anfang
2005 „übermässig“ subkutan Pethidin verabreicht, das sie in der C_____ erhalten
habe (Austrittsbericht der Privatklinik D_____ z.H.v. Dr. med. E_____ vom 17. Januar
2007 S. 2). Die Beschwerdeführerin entwickelte im Verlauf eine
Opiatabhängigkeit und beschaffte sich Pethidin im Jahr 2006 teilweise ohne über
die erforderlichen Rezepte zu verfügen. Neben der Anzeige gegen den
Beschwerdegegner strengte die Beschwerdeführerin im gleichen Zusammenhang
Verfahren gegen weitere Personen an.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens, wenn kein
Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Diese Bestimmung
kommt zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es
nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer
Strafnorm erfüllt (Grädel/
Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 319 StPO N 9). Eine
vollständige oder teilweise Verfahrenseinstellung wird auch verfügt, wenn kein
Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a
StPO). In Zweifelsfällen ist Anklage zu erheben, weil es Sache des Gerichts
ist, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig
gemacht hat oder nicht (AGE BE.2011.200 vom 26. September 2012 E. 4.1).
3.2 Zur
Begründung der Verfahrenseinstellung betreffend die Vorwürfe der Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1), der versuchten schweren Körperverletzung
(Ziff. 2) und der Aussetzung (Ziff. 3) führt die Staatsanwaltschaft je das
Fehlen des Tatbestandes an.
3.2.1 Die
Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner vor, ihr Pethidin verschrieben
und direkt abgegeben, ohne sie in genügender Weise über dessen Wirkungen und
das Abhängigkeitspotential informiert zu haben. Als Konsequenz des durch den
Beschwerdegegner veranlassten Konsums von Pethidin habe die Beschwerdeführerin
eine Opiatabhängigkeit entwickelt (Einvernahmeprotokoll vom 1. Dezember 2011
S. 3). In der Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin nun, die
Staatsanwaltschaft habe relevante Beweise nicht berücksichtigt. Darunter
befänden sich Protokolle von Telefongesprächen zwischen dem Apotheker F_____
und dem Beschwerdegegner bzw. dem Kantonsapotheker des Kantons Basel-Landschaft
G_____. Diese Protokolle stünden im Widerspruch zu Aussagen des Beschwerdegegners
in der Einvernahme vom 1. Februar 2012. Die Beschwerdeführerin legt jedoch
nicht substantiiert dar, inwiefern diese Protokolle dem Beweisergebnis in den
eingestellten Verfahren entgegenstünden.
Die
Staatsanwaltschaft hat in dieser Angelegenheit zunächst das Vorliegen
allfälliger Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und gegen
die baselstädtische Arzneimittelverordnung geprüft. Zu Recht ordnet sie das
fragliche Medikament Pethidin den unter das BetmG fallenden Betäubungsmitteln
zu (Art. 2 lit. a BetmG, Art. 3 Abs. 2
Betäubungsmittelkontrollverordnung [BetmKV], Art. 2 Abs. 1 und Anhang 1
Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen
Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien [BetmVV-EDI]). Selbstständigen
Ärzten ist es gemäss Art. 10 BetmG erlaubt, als Betäubungsmittel eingestufte
Medikamente zu verordnen. Dabei sind Ärzte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BetmG
verpflichtet, Betäubungsmittel nur in dem Umfange zu verwenden, abzugeben und
zu verordnen, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen
Wissenschaften notwendig ist. Im Kanton Basel-Stadt war indes die
Selbstdispensation nach § 5 Abs. 3 der nunmehr revidierten Arzneimittelverordnung
(Heilmittelverordnung) untersagt.
Im Zeitraum
zwischen dem 18. November 1999 (Datum der ersten Konsultation) und dem 19. Januar
2006 (Datum der letzten Konsultation), in dem sich die Beschwerdeführerin beim
Beschwerdegegner in hausärztlicher Behandlung befand, hat der Beschwerdegegner
nachweislich regelmässige Untersuchungen und zahlreiche Telefonate bezüglich
der Entwicklung des Therapieverlaufs der Beschwerdeführerin durchgeführt (vgl. Krankengeschichte
der Beschwerdeführerin). Der Beschwerdegegner hat zwar anlässlich seiner
Einvernahme erklärt, einige wenige Ampullen Pethidin für akute Notfälle in
seiner Praxis gelagert zu haben, hingegen hat er bestritten, der Beschwerdeführerin
je direkt Pethidin abgegeben zu haben (Einvernahme vom 1. Februar 2012 S. 7). Anhaltspunkte,
die auf eine direkte Abgabe durch den Beschwerdegegner hinweisen würden,
bestehen keine. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Telefonprotokolle
deuten vielmehr darauf hin, dass die Abgabe des vom Beschwerdegegner
verschriebenen Pethidins jeweils durch die Apotheke H_____ erfolgt ist. Der
Beschwerdegegner hat nachweislich im Sinne von Art. 46 BetmKV pflichtgemäss
gehandelt, indem er die Beschwerdeführerin selber untersucht und den Vorgaben
von Art. 47 BetmKV entsprechende Rezepte ausgestellt hat (vgl. entsprechende Aufzeichnungen
in der Krankengeschichte). Ein pflichtwidriges Handeln kann dem
Beschwerdegegner nicht ansatzweise nachgewiesen werden. Hinsichtlich der
Verschreibung von Pethidin durch den Beschwerdegegner ist somit klarerweise
kein Straftatbestand erfüllt. Es kommt hinzu, wie die Staatsanwaltschaft
richtig festgestellt hat, dass, selbst wenn wie von der Beschwerdeführerin
geschildert der Beschwerdegegner ihr Pethidin direkt abgegeben hätte, ein
Verstoss gegen das in der kantonalen Arzneimittelverordnung verbriefte Verbot
der Selbstdispensation als Übertretung nach drei Jahren verjährt wäre
(Art. 109 StGB). Die Erwägungen der Staatsanwaltschaft sind deshalb diesbezüglich
nicht zu beanstanden und die Verfahrenseinstellung ist betreffend den Vorwurf
der Widerhandlung gegen das BetmG bzw. die Arzneimittelverordnung korrekterweise
erfolgt.
3.2.2 Unter
dem Gesichtspunkt einer allfälligen Abgabe von Pethidin resp. dessen Verschreibung
durch den Beschwerdegegner hat die Staatsanwaltschaft die Tatbestände der
einfachen resp. der versuchten schweren Körperverletzung geprüft (Art. 123
resp. Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB). Betreffend die einfache
sowie die fahrlässige Körperverletzung hat die Staatsanwaltschaft Nichtanhandnahme
verfügt (vgl. dazu unten E. 4.2). Hinsichtlich einer allfälligen versuchten
schweren Körperverletzung hat sie zunächst festgehalten, dass der Eintritt
einer Schädigung im Grad einer schweren Körperverletzung nicht nachgewiesen
sei: Die Abhängigkeit sei im vorliegenden Fall von kurzer Dauer gewesen und
habe sich durch eine Entzugsbehandlung als vollständig reversibel erwiesen
(Einstellungsverfügung S. 3 mit Verweis auf den Austrittsbericht der Privatklinik
D_____ vom 17. Januar 2007). Darüber hinaus kommt die Staatsanwaltschaft
zum Schluss, dass dem Beschwerdegegner jedenfalls ein vorsätzliches oder
eventualvorsätzliches Verhalten im Sinne der Anzeige nicht ansatzweise
nachgewiesen werden kann. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin gemäss
seinen Aufzeichnungen über die Risiken im Umgang mit Pethidin hingewiesen.
Gleichzeitig konnte er davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin dieses
Medikament nicht unbekannt war, da sie es gemäss Austrittsbericht der C_____ bereits
früher erhalten hatte. Nach dem 19. Januar 2006 hat sich der Beschwerdegegner
dann geweigert, der Beschwerdeführerin weiter Pethidin zu verschreiben, worauf
die Beschwerdeführerin selbst die Patientenbeziehung abgebrochen hat. Eine
Schädigungsabsicht durch den Beschwerdegegner ist nicht erkennbar. Somit sind weder
die objektiven noch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 122
StGB erfüllt. Die Verfahrenseinstellung ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.
3.2.3 Ferner
hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Vorwurfs
der Aussetzung nach Art. 127 StGB verfügt. Hierfür hat sie auf das nachweisliche
Fehlen einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit der Beschwerdeführerin,
aber auch auf den klaren Mangel mindestens eines diesbezüglichen Eventualvorsatzes
oder einer Pflichtverletzung des Beschwerdegegners verwiesen. Die Erwägungen
der Staatsanwaltschaft stützen sich dabei auf die bereits angesprochene
korrekte Würdigung des Beweisergebnisses hinsichtlich des Vorwurfs der
Körperverletzung (vgl. 3.2.2). Die Verfahrenseinstellung ist somit auch in
diesem Punkt zu Recht erfolgt.
4.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht-anhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn der Fall
allein aufgrund der Akten sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher
Hinsicht klar und bereits aus den Akten ersichtlich ist, dass der zur
Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand
fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens
geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten
Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss
zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (AGE BES.2012.8 vom 7.
November 2012 E. 2.1, BES.2012.112 vom 7. Februar 2012 E. 2;).
4.2 Die
Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahme hinsichtlich der Vorwürfe der
versuchten Tötung (Ziff. 1), der Gefährdung des Lebens (Ziff. 2) und der einfachen
(evtl. fahrlässigen) Körperverletzung (sowohl betreffend die Verordnung von
Pethidin wie auch betreffend die rechtsgenügliche Aufklärung über dessen
Wirkung) (Ziff. 3 bis 5) verfügt. Hinsichtlich der Vorwürfe Ziff. 1 und 2 seien
die Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt, wobei die Staatsanwaltschaft auf
das Beweisergebnis betreffend die Vorwürfe der schweren Körperverletzung
verweist. Wie in Erwägung 3.2.2 dieses Entscheids ausgeführt, ist die
Feststellung, dass der Eintritt einer Schädigung im Grad einer schweren
Körperverletzung nicht nachweisbar sei, korrekterweise erfolgt. Diese Tatsache
entzieht gleichzeitig den Vorwürfen der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111
in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Gefährdung des Lebens im Sinne
von Art. 127 StGB jegliche Grundlage. Die diesbezügliche Nichtanhandnahme ist
somit zu Recht erfolgt.
Hinsichtlich der
Vorwürfe Ziff. 3 bis 5 (einfache bzw. fahrlässige Körperverletzung) ist, selbst
wenn sich der Sachverhalt wie von der Beschwerdeführerin angezeigt zugetragen
haben sollte und die Strafanzeige als Strafantrag interpretiert würde, kein
Strafantrag innert Frist erfolgt. Damit ist eine Prozessvoraussetzung definitiv
nicht erfüllt. Auch hier ist folglich die Nichtanhandnahme richtigerweise
erfolgt und sind die Erwägungen der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sich die strafrechtlichen Vorwürfe aufgrund der
Aktenlage in mehrfacher Hinsicht als haltlos erwiesen haben. Vor diesem Hintergrund
hat die Staatsanwaltschaft zu Recht Nichtanhandnahme bzw. die Verfahrenseinstellung
verfügt.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung ist dem nicht vertretenen
Beschwerdegegner nicht zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inkl. Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Jonas Hertner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.