Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.71
URTEIL
vom 11. Februar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.
Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer
und
Gerichtsschreiber MLaw Jonas Hertner
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A_____ , geb. […]
1988 Berufungsbeklagter
[…] Beschuldigter
vertreten durch [...],
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten
vom 22. Mai 2013
betreffend Freispruch von der
Anklage der groben Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 10. September 2012 hat die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 90
Ziff. 2 SVG den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln für
schuldig erklärt. Gegen den Strafbefehl erhob dieser Einsprache, worauf ihn das
Strafgericht mit Urteil vom 22. Mai 2013 freisprach.
Gegen dieses
Urteil richtet sich die mit Eingabe vom 25. Juli 2013 erklärte und begründete Berufung der Staatsanwaltschaft. Sie beantragt damit, der Berufungsbeklagte sei
der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen, und zu
verurteilen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 70.–, bedingt vollziehbar
bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.–, bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.
Der
Instruktionsrichter hat mit der Zustimmung beider Parteien das schriftliche Verfahren
angeordnet. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Ergänzung der schriftlich begründeten
Berufungserklärung verzichtet. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 hat der Berufungskläger eine Berufungsantwort eingereicht, mit der er die vollumfängliche
Abweisung der Berufung beantragen lässt. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit entscheidrelevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Auf die form- und
fristgerecht erklärte und begründete Berufung der Staatsanwaltschaft ist
einzutreten. Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO das Appellationsgericht.
Das Appellationsgericht beurteilt Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts
in Strafsachen als Ausschuss (§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Dieser prüft den
angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit
(Art. 398 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall wurde mit Zustimmung der Parteien
gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet.
Dem
erstinstanzlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Berufungsbeklagte
fuhr am 10. Dezember 2011 als Lenker seines Personenwagens von der Auffahrt der
Verzweigung Hagnau auf die Autobahn A2 in Richtung Ausfahrt
Basel-City. Bei Kilometer 5.4 fuhr er auf dem rechten Fahrstreifen rechts an
einem zivilen Polizeifahrzeug, welches auf der mittleren Fahrspur zirkulierte,
vorbei und vor dem Polizeifahrzeug über die mittlere Spur auf den linken Fahrstreifen.
Der
Berufungsbeklagte bestreitet vorliegend nicht, das Polizeifahrzeug rechts überholt
zu haben. Er bringt jedoch vor, dass er sich dabei in einer Situation befunden
habe, in der ein Rechtsüberholen wegen Kolonnenverkehr ausnahmsweise zulässig
gewesen sei. Es stellt sich in der Folge die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht
die gegebene Verkehrssituation als Kolonnenverkehr qualifiziert und bei dieser
Ausgangslage den Berufungsbeklagten korrekterweise vom Vorwurf der
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln freigesprochen hat.
Nach Art. 35
Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus ein Verbot des Rechtsüberholens folgt.
Eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens sehen Art. 8 Abs. 3
Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) allgemein und Art. 36 Abs. 5
lit. a VRV besonders auf Autobahnen „beim Fahren in parallelen Kolonnen“ vor,
jedoch lediglich in einer Weise, dass bloss das Rechtsvorbeifahren an anderen
Fahrzeugen gestattet ist (BGE 126 IV 129 E. 2a S. 194 f. mit Hinweisen).
Nach der
bundesgerichtlichen Praxis kann von einem Fahren in parallelen Kolonnen auf
Autobahnen nur gesprochen werden, wenn auf den Fahrspuren der entsprechenden
Richtung dichter Verkehr herrscht, d.h. bei „längerem Nebeneinanderfahren von
mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugen“ (BGE 124 IV 219 E. 3a
S. 222; 115 IV 244 E. 3 S. 246 f.). Bezüglich der geforderten Dichte des Verkehrs
ist auf eine natürliche, verkehrsgerechte Betrachtung abzustellen; die geforderte
Verkehrsdichte ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst erreicht,
wenn sich die Fahrzeuge nur noch im Schritttempo bewegen oder gar zum
Stillstand gekommen sind (BGE 115 IV 244 E. 3a S. 264 f.; BGer 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Bei dichten Kolonnen auf beiden Fahrspuren darf die
rechte Kolonne, wenn die linke vorübergehend langsamer fährt, ihre Geschwindigkeit
beibehalten und an den Fahrzeugen der linken Kolonnen rechts vorbeifahren. Das
gilt grundsätzlich auch, wenn sich auf beiden Spuren nur kürzere Kolonnen bilden,
zwischen denen Abstände von einigen hundert Metern bestehen. Muss eine auf der
Überholspur sich bewegende Gruppe von Fahrzeugen ihre Geschwindigkeit zeitweise
vermindern, ohne dass eines dieser Fahrzeuge in die rechte Spur einbiegt, so
darf eine auf der rechten Spur verkehrende Kolonne ihre Fahrt fortsetzen, auch
wenn sie dadurch die linke Kolonne rechts überholt. Voraussetzung ist jedoch,
dass der Führer des vordersten Fahrzeugs der rechten Kolonne die gebotene
Vorsicht und Aufmerksamkeit anwendet und nach den Umständen annehmen darf, dass
die zu überholenden Fahrzeuge auf der Überholspur bleiben (BGE 98 IV 317 E. 1
S. 317 f.).
4.1 Die
Vorinstanz entnimmt der Videoaufzeichnung bzw. der Nachfahrmessung, dass das
Verkehrsaufkommen zum fraglichen Zeitpunkt relativ stark und dicht gewesen sei.
Zwar sei nicht von einem eigentlichen Stossverkehr auszugehen, doch sei auf allen
drei Fahrspuren nahezu gleich dicht gefahren worden. Dies manifestiere sich in
der Tatsache, dass die festgestellten Geschwindigkeiten nicht stark voneinander
abwichen und die Abstände zwischen den Fahrzeugen auf allen Fahrstreifen relativ
konstant und gleich gross gewesen seien. Dass es dem Berufungsbeklagten möglich
gewesen wäre, zwischen die auf dem mittleren Fahrstreifen zirkulierenden
Fahrzeuge einzuschwenken, spräche nicht gegen die Annahme eines parallelen Kolonnenverkehrs.
Vor diesem Hintergrund geht die Vorinstanz vom Vorliegen eines Kolonnenverkehrs
aus, womit eine Ausnahmesituation vorläge, in welcher dem Berufungsbeklagten
das Rechtsvorbeifahren auf dem fraglichen Autobahnabschnitt erlaubt gewesen
sei.
Die
Staatsanwaltschaft wirft der Vorinstanz dagegen vor, sie sei zu Unrecht vom Vorliegen
eines Kolonnenverkehrs im fraglichen Autobahnabschnitt ausgegangen. In der
Videoaufzeichnung sei deutlich erkennbar, wie die Fahrzeuge auf den drei Fahrspuren
nicht nebeneinander fahren würden, insbesondere nicht während längerer Zeit.
Bei der Auffahrt des Berufungsbeklagten auf die A2 sei der rechte Fahrstreifen
so gut wie leer gewesen, während der Verkehr auf der mittleren Spur weniger
dicht als auf dem linken Fahrstreifen gewesen sei. Dass es dem Berufungsbeklagten
nach der Auffahrt nicht sofort möglich war, vom rechten auf den mittleren
Fahrstreifen zu wechseln, sei kein Grund, Kolonnenverkehr anzunehmen. Es komme
hinzu, dass dem vor dem Berufungsbeklagten auf die Autobahn fahrenden
Personenwagen der Wechsel vom rechten auf den linken Fahrstreifen mühelos gelungen
sei. Der Berufungsbeklagte habe hingegen beschleunigt und das Polizeifahrzeug
folglich ohne Anlass rechts überholt, womit eine Verletzung des Verbots des
Rechtsvorbeifahrens vorliege.
Den Vorbringen
der Staatsanwaltschaft hält der Berufungsbeklagte sodann entgegen, es sei auf
der Videoaufzeichnung festzustellen, dass während der ganzen Aufnahme auf den
Fahrstreifen in parallelen Kolonnen mit gleichen Geschwindigkeiten gefahren
worden sei. Eine Veränderung des Verkehrs habe einzig aufgrund der Einfahrt von
Fahrzeugen von besagter Autobahnauffahrt stattgefunden. Einzelne Lücken im
Kolonnenverkehr würden indes nicht dazu führen, das Verkehrsaufkommen insgesamt
zu verändern. Aus den niedrigen gemessenen Geschwindigkeiten der Fahrzeuge gehe
zudem hervor, dass der Verkehr sehr dicht gewesen sein müsse. Mit Bezug auf die
Gefährlichkeit des Manövers weist der Berufungsbeklagte ferner auf die Notiz im
Polizeirapport hin, wonach keine Gefährdung des Verkehrs bestanden habe.
Entsprechend könne jedenfalls keine Verurteilung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG
erfolgen.
4.2 Die
gemessene Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs bewegt sich auf dem fraglichen
Streckenabschnitt zwischen 42 und 69 km/h. Die Temposchwankung und das
deutliche Unterschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit deuten auf ein verhältnismässig
hohes Verkehrsaufkommen hin. Darüber hinaus ist der Videoaufzeichnung ein
relativ konstantes Nebeneinanderfahren der erkennbaren Fahrzeuge zu entnehmen.
Es ist davon auszugehen, dass sich diese Sachlage nicht innert kurzer Zeit vor
oder nach der Aufzeichnung massgeblich verändert hat. Die Feststellung der
Vorinstanz, dass das Verkehrsaufkommen stark war und auf allen drei Fahrstreifen
ungefähr gleich dicht gefahren wurde, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Bereits
daraus folgt, dass die Vorinstanz die Verkehrssituation zutreffend als
Kolonnenverkehr qualifiziert hat.
Es kommt hinzu,
dass sich die Geschwindigkeit des auf der mittleren Spur zirkulierenden
Polizeifahrzeugs vor dem Rechtsvorbeifahren des Berufungsbeklagten vorübergehend
von 59 km/h bis auf 47 km/h reduziert hat. Unter diesen Umständen ist das
Rechtsvorbeifahren ausnahmsweise erlaubt, vorausgesetzt der Fahrzeugführer
wendet dabei die gebotene Vorsicht und Aufmerksamkeit an. Anhaltspunkte dafür,
dass sich der Berufungsbeklagte beim Rechtsvorbeifahren und dem anschliessenden
Spurwechsel auf dem mittleren Fahrstreifen pflichtwidrig verhalten hätte, bestehen
vorliegend allerdings nicht. Vielmehr stellten auch die Fahrzeuginsassen des
überholten Polizeifahrzeugs fest, dass während des Manövers des Berufungsbeklagten
keine Gefährdung des Verkehrs bestanden habe. Dieser subjektive Eindruck wird
durch die Videoaufzeichnung objektiviert, machte doch der Spurwechsel des Berufungsbeklagten
weder ein Abbremsen noch eine andere Reaktion durch den Führer des
Polizeifahrzeugs notwendig.
Das Argument,
dass der auf der rechten Fahrspur zunächst vor dem Berufungsbeklagten fahrende
Personenwagen permanent links geblinkt habe und schliesslich problemlos über
den mittleren auf den linken Fahrstreifen habe wechseln können, geht insoweit
fehl, als diese Feststellung einerseits der Qualifikation der Verkehrssituation
als Kolonnenverkehr nicht entgegen steht und andererseits dieses Manöver den
Verkehrsfluss auf der mittleren und rechten Spur gerade weiter verdichtete.
Ferner gilt es
festzuhalten, dass das im Strafbefehl dem Berufungsbeklagten vorgeworfene
Fehlverhalten sich insofern nicht mit den auf der Videoaufzeichnung gewonnenen
Erkenntnissen deckt, als das Rechtsvorbeifahren nur dem Wechsel von der rechten
in die mittlere Fahrspur vorangegangen ist, nicht aber unmittelbar dem zweiten
Spurwechsel. Dass hingegen dieser zweite Spurwechsel unter tatsächlicher Verletzung
einer Verkehrsregel (Überfahren der Sicherheitslinie) erfolgt ist, kann unter
dem Hinweis auf das Akkusationsprinzip nicht zu einer Verurteilung führen, da dies
dem Berufungsbeklagten in der Anklageschrift nicht zum Vorwurf gemacht wurde.
Hierzu kann letztlich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der vorinstanzlich ausgesprochene Freispruch zu bestätigen und die
Berufung abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden keine
ordentlichen Kosten erhoben. Der Berufungsbeklagte ist mit seinem Begehren
vollständig durchgedrungen. Es ist ihm somit eine Parteientschädigung
auszurichten. Dabei ist anhand der eingereichten Honorarnote von einem Aufwand
von 5.5 Stunden auszugehen, wobei nicht wie vom Vertreter geltend gemacht ein
Ansatz von CHF 250.–, sondern von CHF 220.– pro Stunde angemessen erscheint.
Der letztgenannte Ansatz kommt praxisgemäss zur Anwendung wenn
– wie hier – keine besonders komplexen rechtlichen oder tatsächlichen
Fragestellungen zu beurteilen sind. Es resultiert ein Honorar von CHF 1'210.–,
zuzüglich CHF 20.– Auslagen und 8 % MWST von CHF 98.40, das dem
Berufungsbeklagten aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Insgesamt wird ihm
somit eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF
1328.40 ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Von der Auferlegung zweitinstanzlicher
Kosten wird abgesehen.
Dem Berufungsbeklagten wird für das zweitinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'328.40, einschliesslich Auslagen
und 8 % MWST, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. Claudius Gelzer MLaw
Jonas Hertner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.