Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.187
URTEIL
vom 8.
April 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ AG Rekurrentin
[…]
vertreten durch […] AG
[…]
gegen
Amt für Umwelt und Energie
(AUE)
Hochbergerstrasse 158, 4019 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 12.
August 2013
betreffend Förderbeitrag
Sachverhalt
Die A_____ AG
(Rekurrentin) führte im September 2011 eine wärmetechnische Flachdachsanierung
an ihrer Liegenschaft […] in Basel durch. Am 30. August 2012 stellte sie in
diesem Zusammenhang ein Subventionsgesuch beim Amt für Umwelt und Energie
(AUE), welches am 6. November 2012 wegen verspäteter Gesuchseinreichung abgewiesen
wurde. Auf Einsprache der Rekurrentin hin hielt das AUE mit Verfügung vom 17.
Dezember 2012 an diesem Entscheid fest. Den gegen diese Verfügung erhobenen
Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit
Entscheid vom 12. August 2013 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der am 20. August 2013 von der [...] AG im Namen der
Rekurrentin erhobene und am 12. September 2013 begründete Rekurs an den
Regierungsrat, mit dem die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Beurteilung
des Gesuchs um Ausrichtung eines Förderbeitrages als rechtzeitig eingereicht
und die Gewährung eines Förderbeitrages beantragt wird. Das Präsidialdepartement
hat den Rekurs mit Schreiben vom 24. September 2013 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid überwiesen. Das WSU hat sich am 3. Dezember 2013 mit dem Antrag auf
kostenfällige Abweisung des Rekurses vernehmen lassen. Hierzu hat die [...] AG
mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 repliziert und gleichzeitig bestätigt,
vor dem Verwaltungsgericht unentgeltlich für die Rekurrentin zu handeln. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom
9. Oktober 2012 sowie aus § 42 OG und den §§ 10 und 12 VRPG. Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist als Adressatin vom
angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb zum Rekurs
legitimiert (§ 13 VRPG).
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach
prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder
nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat.
Die Vorinstanzen
haben die Ablehnung des Gesuchs um Ausrichtung von Förderbeiträgen damit
begründet, dass das Gesuch vor Beginn der Ausführung des Sanierungsprojekts
hätte eingereicht werden müssen. Sie beziehen sich dabei auf § 35 Abs. 3 der
Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV).
2.1 Gemäss
§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 lit. a des Energiegesetzes (EnG) sind
Massnahmen zu fördern, die der effizienten, umweltschonenden und wirtschaftlichen
Verwendung der Energie dienen, die Energieversorgung sichern oder im Sinne der
Ressourcenschonung erneuerbare Energie fördern. Dazu gehören gemäss der
genannten Bestimmung insbesondere Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer
Energie, Anlagen zur Verbesserung der Energieeffizienz, Isolation von Altbauten
sowie Energieanalysen. Gemäss § 35 Abs. 1 EnV sind Beitragsgesuche spätestens
ein Jahr nach Ausführung der vom Gesetz geförderten Massnahmen beim AUE einzureichen.
Nach § 35 Abs. 3 EnV kann das AUE für einzelne Fördermassnahmen die Eingabe des
Gesuchs vor Baubeginn verlangen.
2.2 Die
Vorinstanz hat ausgeführt, dass § 35 Abs. 1 EnV einen Grundsatz festlege,
welcher für sämtliche Fördermassnahmen gelte. Davon abweichend verlange § 35
Abs. 3 EnV für einzelne, vom AUE zu bezeichnende Fördermassnahmen die
Gesuchseinreichung vor Arbeitsbeginn. Darin liege entgegen der Meinung der Rekurrentin
kein Widerspruch. § 35 Abs. 3 EnV erlaube dem AUE Ermessen in Bezug auf die
Arten von Fördermassnahmen, für die eine Einreichung des Gesuchs vor Beginn der
Bauarbeiten verlangt werde. Gestützt darauf verlange das AUE für Isolationsmassnahmen
im Unterschied zu anderen Fördermassnahmen die Einreichung des Gesuchs vor dem
Beginn der Bauarbeiten. Es könne sich dabei auf sachliche Gründe stützen, da
beim „Gebäudeprogramm“ die Sanierungsmassnahmen durch Bundesgelder unterstützt würden,
wenn die Bedingungen des Programms eingehalten würden. Das AUE könne zwar
gestützt auf § 35 Abs. 3 EnV nicht nach Belieben und auch nicht im Nachhinein
festlegen, dass ein Gesuch vor Beginn der Bauarbeiten einzureichen (gewesen)
sei. Obwohl aus § 35 EnV selbst nicht hervorgehe, welche Gesuche unter die
Ausnahmebestimmung fallen und somit vor Baubeginn einzureichen sind, werde
dennoch unmissverständlich festgehalten, dass dies für einzelne
Fördermassnahmen vorausgesetzt werde. Die Rekurrentin habe daher Kenntnis gehabt,
wer für die Bezeichnung der Gesuche, die vor Beginn der Arbeiten einzureichen
sind, zuständig ist und wo sie sich über die Bedingungen hätte informieren
können. Eine entsprechende Anfrage sei aber nicht erfolgt. Auch mit der
Konsultation der Website des AUE hätte sie aufgrund der anlässlich der Revision
von § 35 EnV aufgeschalteten Informationen feststellen können, dass für Gesuche
im Zusammenhang mit der Isolation von Altbauten die Einreichung vor Beginn der
Arbeiten erforderlich sei. Wenn die Rekurrentin trotz Kenntnis der nicht für
alle Fördermassnahmen einheitlichen Regelung des Zeitpunkts der Gesuchseinreichung
jedwelche Abklärungen unterlassen hat, so habe sie dies auf eigenes Risiko
getan und müsse sich die Folgen der verspäteten Gesuchseinreichung zurechnen
lassen. Schliesslich habe die Rekurrentin ein veraltetes Formular aus dem Jahr
2000 verwendet, auf dem im Unterschied zum aktuell von der Website des AUE
herunterladbaren Gesuchsformular der Hinweis auf die vorgängige
Einreichungsobliegenheit noch nicht enthalten gewesen sei. Die zwischenzeitlich
eingetretene Verordnungsänderung von 2010 sei ihr aber bekannt gewesen. Die
Rekurrentin könne sich auch nicht auf den Schutz ihres Vertrauens berufen.
2.3 Dem
hält die Rekurrentin entgegen, dass die Regelung in § 35 EnV nicht schlüssig
sei und Gesuchsteller aufgrund der Regelung in Gesetz und Verordnung nicht
wissen könnten, für welche Fördermassnahmen die Gesuche vorgängig einreicht
werden müssten. Erst eine explizite Auflistung in zwei Kategorien für Gesuche
vor und solche nach Baubeginn würde es dem Gesuchsteller zu ermitteln erlauben,
in welchen Fällen das Gesuch vorgängig eingereicht werden muss und in welchen
nicht. Mangels einer solchen Regelung könne das AUE beliebig entscheiden, ob
das Gesuch vorher oder nachher einzureichen ist. Weiter enthielten weder das Gesetz
noch die Verordnung eine Pflicht, sich beim AUE resp. auf dessen Website zu erkundigen
oder aktuelle Gesuchsformulare herunter zu laden. Für Verwirkungsfristen werde
eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage verlangt. Eine solche fehle für die
Verwirkungsfrist in § 35 Abs. 3 EnV.
Zu prüfen ist
daher im Folgenden, ob eine ausreichende und inhaltlich genügend bestimmte gesetzliche
Grundlage vorhanden ist, um für die Ausrichtung von Beiträgen in Einzelfällen
die Gesuchseingabe vor Baubeginn vorauszusetzen, während ansonsten die
Beitragsgesuche bis spätestens ein Jahr nach der Ausführung der geförderten Massnahme
genügt.
3.1 Wichtige
rechtliche Regelungen bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz (§ 83
Abs. 1 KV). Wichtig in diesem Sinne sind insbesondere Bestimmungen über die
Grundzüge der Rechtsstellung des Einzelnen und den Zweck, die Art und den
Rahmen von kantonalen Leistungen (§ 83 Abs. 2 lit. a und c KV). Die Delegation
von Rechtsetzungsbefugnissen vom Gesetz- an den Verordnungsgeber ist dabei dann
zulässig, wenn sie von der Verfassung nicht ausgeschlossen wird, eine entsprechende
Delegationsgrundlage im formellen Gesetz enthalten ist, sich die Delegation auf
eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränkt und die Grundzüge der
delegierten Materie, mithin die wichtigen Regelungen, welche die Rechtsstellung
der Betroffenen schwerwiegend berühren, im Gesetz selber umschrieben werden
(BGE 128 I 113 E. 3c S. 122; § 105 Abs. 3 KV). Daneben erlässt der Regierungsrat
rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch
Verfassung oder Gesetz dazu ermächtig ist. Dazu zählt, gestützt auf seine
Stellung als oberste vollziehende Behörde, die Kompetenz zur
Ausführungsgesetzgebung und damit zum Erlass von Vollziehungsverordnungen (§
105 Abs. 2 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 KV; Buser,
Grosser Rat, Regierungsrat, Verwaltung und Ombudsstelle, in: Buser: Neues
Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 389; VGE VD.2010.277 vom 27. Dezember 2011 E. 3.1.3).
3.1.1 In
den §§ 13 ff. EnG wird nur der Rahmen der Beitragssätze für Fördermassnahmen
nach § 10 EnG geregelt. Das Gesetz enthält dagegen keine Bestimmungen über das
Verfahren für entsprechende Beitragsgesuche. Dieses wird erst in den §§ 35
ff. EnV vom Regierungsrat geregelt.
3.1.2 Es
fehlt damit eine explizite Delegationsgrundlage im Energiegesetz. Die Regelung
in der Verordnung kann sich daher nur auf die selbständige Verordnungskompetenz
des Regierungsrats zum Erlass von Vollziehungsverordnungen stützen. Bei deren
Umgrenzung kann auch berücksichtigt werden, was in der verbreiteten, seit
langem bestehenden Rechtswirklichkeit einem allgemein üblichen Standard entspricht
(vgl. BGE 130 I 1 E. 3.4.2 S. 7 f., 128 I 113 E. 3c S. 122). Die Regelung des
Verfahrens und der Voraussetzungen der Gesuchseinreichung sind klassischerweise
Gegenstand der Ausführungsgesetzgebung. Der Regierungsrat war daher kompetent,
den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Energieverordnung zu regeln. Daran
ändert auch die Verwirkungsfolge bei verspäteter Gesuchseinreichung nichts. Es
ist dem Beitragsrecht inhärent, dass entsprechende Gesuche unter Verwirkungsfolge
innert bestimmter Frist geltend gemacht werden müssen. Die Verwirkungsfolge
verspäteter Geltendmachung ergibt sich daher nicht erst aus der Regelung auf Verordnungsstufe.
Diese regelt allein den in diesem Zusammenhang relevanten Zeitrahmen.
3.1.3 Als
zulässig erweist sich auch die mit § 35 Abs. 3 EnV erfolgte Delegation von
materiellen Regelungsbefugnissen vom Regierungsrat an die Verwaltung, vorliegend
an das Amt für Umwelt und Energie. Eine solche Subdelegation ist im baselstädtischen
Staatsrecht nicht grundsätzlich verboten. Ihre Zulässigkeit richtet sich im Einzelfall
nach den Grundsätzen der Delegation (vgl. Häfelin/Haller/Keller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1875
ff.). Für die Delegation einer inhaltlichen Regelung im Bereich der
Ausführungsgesetzgebung an die Verwaltung, wie es vorliegend der Fall ist, bedarf
es keiner Grundlage im Gesetz selber. § 35 Abs. 3 EnV als delegierende
Norm genügt inhaltlich den Voraussetzungen für eine gültige Delegation, worauf
sogleich auch unter dem Aspekt des Bestimmtheitsgebots zurückzukommen sein
wird.
3.2 Aus
dem Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV und der damit gewährleisteten
Voraussehbarkeit staatlicher Massnahmen folgt das Gebot der Bestimmtheit von
Rechtssätzen. Das Legalitätsprinzip und die daraus folgenden Anforderungen an
die Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung gelten auch für die Leistungsverwaltung
(BGE 130 I 1 E. 3.1 S. 5).
3.2.1 Jeder
staatliche Akt muss sich auf eine hinreichend bestimmte materiellgesetzliche
Grundlage stützen (BGE 130 I 1 E. 3.1 S. 5, 128 I 113 E. 3c S. 121). Dies dient
dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und der Rechtsgleichheit staatlichen
Handelns im Einzelfall und der Erkennbarkeit der Rechte und Pflichten für die
Betroffenen. Dieses Gebot gilt aber nicht in absoluter Weise. Der Gesetzgeber
kann je nach dem zu regelnden Gegenstand nicht darauf verzichten, „allgemeine
und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung
der Praxis überlassen werden muss“. Der erforderliche Grad der Bestimmtheit
einer gesetzlichen Regelung „hängt unter anderem von der Vielfalt der zu
ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im
Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den Normadressaten, von der Schwere
des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im
Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab“ (BGE 135 I 169 E. 5.4.1
- 173; 131 II 271 E. 6.1 S. 279; 129 I 161 E. 2.1 S. 162 f.; 128 I 237 E. 4.2
- 339 f.; Rhinow/Schefer,
Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 2624 f.; Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010 N 388; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 19/19 ff.). Eine
unbestimmte Regelung kann etwa dann genügen, wenn ein von den Betroffenen
freiwillig eingegangenes oder frei ausgehandeltes Rechtsverhältnis zur Diskussion
steht. Zudem kann dem Bedürfnis nach Rechtsgleichheit auch durch eine
gleichmässige Behördenpraxis entsprochen werden (BGE 129 I 161 E. 2.1 S. 163;
123 I 1 E. 4b S. 5 f.; Rhinow/Schefer,
a.a.O., N 2625; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 388).
3.2.2 §
35 Abs. 3 EnV lässt offen, für welche einzelnen Fördermassnahmen die Eingabe
des Gesuchs vor Baubeginn verlangt ist. Es stellt den entsprechenden Entscheid
vielmehr ins Ermessen des Amts für Umwelt und Energie. Damit delegiert die
Exekutive als Verordnungsgeberin die entsprechende Entscheidungskompetenz im
Sinne einer Subdelegation an die Verwaltung. Sie räumt der Verwaltung Anpassungsermessen
mit Bezug auf die Bestimmung der entsprechenden Massnahmenkategorien ein und
trägt so dem Flexibilitätsbedürfnis Rechnung, von dem wiederum die Anforderungen
an die Bestimmtheit der materiellgesetzlichen Regelung abhängig sind (Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St.
Gallen 2010, S. 330 f.). Es stellt sich aber die Frage, ob die Verwaltung
dieses ihr eingeräumte Ermessen einzelfallweise auszuüben berechtigt ist oder
die offene Verordnungsregelung im Rahmen einer eigenen generell-abstrakten
Regelung weiter zu konkretisieren hat. Soweit der Gesetz- oder Verordnungsgeber
der Verwaltung Anpassungsermessen einräumt, ist dessen Konkretisierung und
Verdichtung regelmässig auch durch eine weitere generell-abstrakte Regelung
möglich und im Interesse der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit sogar
erwünscht (Schindler, a.a.O., S. 333
f. mit Hinweis auf BGE 124 I 127 E. 3d S. 134). Darauf hat das AUE
verzichtet. Dies erscheint bedauerlich, könnte mit einer Aufzählung der
Fördermassnahmen, für welche eine vorgängige Eingabe des Gesuches verlangt wird,
in einer – in der kantonalen Gesetzessammlung enthaltenen – Verordnung des AUE
der Rechtssicherheit und der Voraussehbarkeit staatlichen Handelns doch am
besten entsprochen werden.
3.2.3 Es
stellt sich daher die Frage, ob das AUE die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots
hinsichtlich der Gewährleistung einer rechtsgleichen und voraussehbaren
Ermessensausübung auch ohne generell-abstrakte Regelung der Fälle von § 35 Abs.
3 EnV erfüllt hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich bereits aus der Energieverordnung
ergibt, dass das AUE mit Bezug auf Fördermassnahmen die Einreichung des
Beitragsgesuchs vor Baubeginn verlangen kann. Die Obliegenheit zur vorgängigen
Einreichung eines Subventionsgesuch vor der Erbringung der freiwilligen, im öffentlichen
Interesse liegenden Leistung entspricht denn auch dem Sinn und Zweck von
Subventionen als Mittel der Verhaltenslenkung (Tschannen/Zimmerli/
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 46 Rz. 2,
12; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann,
Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Auflage, Basel 2011, § 16 N 44; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 155 B I.b; Rhinow,
Wesen und Begriff der Subvention in der schweizerischen Rechtsordnung, Diss.
Basel 1971, S. 52; VGE VD.2010.277 vom 27. Dezember 2011 E. 3.2; OGE/SH
60/2003/42 vom 22. Juli 2005, in: Amtsbericht SH 2005 105; OGE SH vom 7. August
1998, in: Amtsbericht SH 1998 135). Daher erscheint eher die Zulässigkeit einer
nachträglichen Gesuchseinreichung gemäss § 35 Abs. 1 EnV denn das Erfordernis
der vorgängigen Gesuchseinreichung gemäss § 35 Abs. 3 EnV als Ausnahme von den
allgemeinen Grundsätzen im Beitragsrecht. Die Regelung von § 35 Abs. 3 EnV ist somit
nicht weiter überraschend, so dass keine erhöhten Anforderungen an die
Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung gestellt werden können. Daraus folgt,
dass die Rekurrentin bereits aufgrund der Regelung in § 35 EnV Anlass hatte,
sich zur Lenkung ihres eigenen Verhaltens vorgängig nach der Praxis des AUE zu
erkundigen. Da die Rekurrentin einen Beitrag für eine eigene, freiwillige
Leistung zu erhalten beabsichtigte, war es ihr auch zumutbar, entsprechende
Erkundigungen beim AUE einzuholen. Eine diesbezügliche Information war im
relevanten Zeitraum auch auf der Website des AUE vorhanden und damit leicht
greifbar. Wie den Vorakten entnommen werden kann, wurde bereits damals auf der
Webseite des AUE festgehalten, „Beiträge für Gebäudesanierungen müssen VOR
Baubeginn beantragt werden (vgl. den Screen Shot der im Oktober 2010
vorhandenen Seite „Förderbeiträge“ im Fachbereich Energie des WSU). Auch das
damals ebenfalls von dieser Seite herunterladbare aktuelle Formular für
Fördergesuche enthielt einen „Leitfaden zum Ausfüllen des Fördergesuches“, in
dem unter dem Titel „Wann muss das Gesuch eingereicht werden?“ ausgeführt wurde:
„Gesuche für ‚Das Gebäudeprogramm’ müssen vor Baubeginn eingereicht werden“. Damit
wurde Bezug genommen auf die unter dem Titel www.dasgebaeudeprogramm.ch aufgenommene
„Isolation von Altbauten“.
Daraus folgt,
dass die Voraussetzungen für die Subventionierung von Gebäudeisolationen wie
der Dachsanierung, welche die Rekurrentin vorgenommen hat, vorhersehbar gewesen
und rechtsgleich angewandt worden sind. Die entsprechenden Rechte und Pflichten
waren für die Betroffenen und damit auch für die Rekurrentin erkennbar. Da es
sich bei der Gebäudesanierung und dem in diesem Zusammenhang stehenden
Subventionsgesuch zudem um eine von der Rekurrentin freiwillig mit dem
Gemeinwesen eingegangene Rechtsbeziehung handelt, bei welcher geringere
Anforderungen an die Bestimmtheit der Rechtsnormen gestellt werden, liegt insgesamt
keine Verletzung des Bestimmtheitsgebots vor.
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass die Verweigerung eines Beitrages für die
vorgenommene Dachsanierung aufgrund der verspäteten Gesuchseinreichung nicht zu
beanstanden ist. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend hat die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten mit
einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.