Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.18
ENTSCHEID
vom 1.
Juli 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome
Wolf Kramer
Parteien
A_____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B_____ Arbeitslosenkasse Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Arbeitsgerichts
vom 7. November 2013
betreffend Forderung
Sachverhalt
Die
Arbeitnehmerin C_____ arbeitete seit dem 1. September 2009 als Verkäuferin bei der A_____ (Beschwerdeführerin). Diese betreibt den [...]-Shop im [...]. Mit
Schreiben vom 31. Oktober 2012 kündigte die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis.
Ab November 2012 erhielt die Arbeitnehmerin von der B_____ Arbeitslosenkasse
(Beschwerdegegnerin) Arbeitslosentaggelder.
Bereits vor der
Kündigung hatte die Arbeitnehmerin am 25. Juli 2012 ein Schlichtungsgesuch
betreffend Krankenlohn gegen die Beschwerdeführerin eingereicht, dessen
Rechtsbegehren sie im späteren Verlauf des Verfahrens ausdehnte, insbesondere
auch auf Zahlung von Lohn während der ordentlichen Kündigungsfrist. Nach dem
erfolglosen Ausgang der Schlichtungsverhandlung wurde der Arbeitnehmerin am 14.
Februar 2013 die Klagebewilligung erteilt. Sie klagte daraufhin am 25. April 2013 beim Zivilgericht Basel-Stadt gegen die Beschwerdeführerin; diese sei zur
Ausstellung eines Arbeitszeugnisses sowie zur Zahlung von CHF 2'562.40 Krankenlohn
und von CHF 8'515.– Lohn zu verpflichten. Zufolge teilweiser Klageanerkennung
und teilweisem Klagerückzug schrieb das Zivilgericht die Klage der
Arbeitnehmerin am 16. August 2013 ab.
Die
Beschwerdegegnerin reichte am 15. Februar 2013 ebenfalls ein Schlichtungsgesuch
gegen die Beschwerdeführerin ein, das sie am 2. Mai 2013 zurückzog. Am 26. April
2013 klagte die Beschwerdegegnerin beim Zivilgericht gegen die Beschwerdeführerin;
diese sei zur Zahlung von CHF 7'676.95 zuzüglich 5% Zins zu verpflichten. Nachdem
die Beschwerdeführerin die Abweisung dieser Klage beantragte hatte, fand am
7. November 2013 eine mündliche Verhandlung statt. Mit Entscheid vom
gleichen Tag verpflichtete das Zivilgericht die Beschwerdeführerin, der
Beschwerdegegnerin CHF 3'382.70 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Februar 2013 zu zahlen; die Parteivertretungskosten wurden wettgeschlagen. Auf Gesuch der
Beschwerdeführerin hin begründete das Zivilgericht seinen Entscheid
schriftlich.
Gegen diesen
Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2014 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben; das angefochtene Entscheiddispositiv (Ziffern 1 und 4) sei
aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen; zudem sei der
Beschwerdeführerin für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren je eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf
den angefochtenen Entscheid. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der
Zivilgerichtsakten im Zirkulationsverfahren gefällt worden.
Erwägungen
Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar,
wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 ZPO). Beim angefochtenen Entscheid des
Zivilgerichts vom 7. November 2013 handelt es sich um einen Endentscheid der
ersten Instanz. Der Streitwert liegt jedoch unter CHF 10'000.–, womit Beschwerde
erhoben werden kann (Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Auf die
rechtzeitig (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts
zuständig (§ 10 Abs. 2 EG ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige
Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.1 Im
vorliegenden Fall steht die Frage im Zentrum, ob die Arbeitnehmerin gegenüber
der Beschwerdeführerin einen Lohnanspruch ab dem 1. November 2012 hat
(angefochtener Entscheid, E. 3.3). Die Arbeitnehmerin war ab dem 30. Mai 2012 zu 100% arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Arbeitnehmerin ab dem 15. Oktober 2012 wieder arbeitsfähig sei; angesichts der Mitteilung, dass die
Arbeitnehmerin ihre Arbeit angeboten habe, gehe man davon aus, dass die
Arbeitnehmerin von der Beschwerdeführerin freigestellt worden sei. Am 31. Oktober 2012 kündigte die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis ordentlich auf den
31. Oktober 2012, ohne die Arbeitnehmerin darauf hinzuweisen, dass sie nicht
von ihrer Arbeitspflicht befreit sei und daher unverzüglich wieder zur Arbeit
erscheinen müsse. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, es habe
sich ein Tippfehler in das Kündigungsschreiben eingeschlichen und es sei die
Kündigung auf den 31. Dezember 2012 ausgesprochen worden, was dann wegen
Zustellung der Kündigung erst anfangs November 2012 zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ende Januar 2013 geführt habe. Das Zivilgericht hält in seinen Erwägungen fest,
es könne der Arbeitnehmerin nicht vorgeworfen werden, ihre Arbeitskraft nicht
genügend angeboten zu haben, weshalb sie einen Lohnanspruch ab dem 1. November
2012 habe. Anders verhalte es sich ab Mitte Dezember 2012, da die
Beschwerdeführerin die Arbeitnehmerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 klar darauf aufmerksam gemacht habe, dass sie ihre Arbeit anbieten müsse
(E. 3.4). An diesem Ergebnis ändere die angebliche Aussage der
Arbeitnehmerin an der Schlichtungsverhandlung vom 13. September 2012, wonach
sie nicht mehr für die Beschwerdeführerin arbeiten wolle, nichts. Aussagen der
Parteien an der Schlichtungsverhandlung dürften nämlich vor Gericht nicht verwendet
werden (E. 3.5). Da die Beschwerdegegnerin der Arbeitnehmerin vom
- November bis 15. Dezember 2012 Arbeitslosentaggelder von CHF 3'382.70 ausgerichtet habe und die Ansprüche der Arbeitnehmerin von Gesetzes
wegen in diesem Umfang auf die Beschwerdegegnerin übergingen, habe diese
gegenüber der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf CHF 3'382.70 zuzüglich 5%
seit dem 1. Februar 2013 (E. 3.8 und 3.9).
2.2 Kommt ein Arbeitnehmer seiner
Arbeitspflicht nicht nach und liegen keine anerkannten Verhinderungsgründe vor,
so gerät er wegen Nichterfüllung des Vertrags in Verzug (Art. 102 ff. OR). Der
Arbeitgeber kann in diesem Fall für die Dauer der fehlenden Arbeitsleistung den
Lohn verweigern (Art. 82 OR). Kann der Arbeitnehmer die Arbeit infolge Verschuldens
des Arbeitgebers nicht leisten oder kommt Letzterer aus anderen Gründen mit der
Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er gemäss Art. 324 Abs. 1 OR
zur Entrichtung des Lohns verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur
Nachleistung verpflichtet ist. Arbeitgeberverzug liegt grundsätzlich erst vor,
wenn der Arbeitnehmer die Arbeit eindeutig angeboten hat (BGE 115 V 437 E. 5a
S. 444; BGer C 218/04 vom 15. April 2005 E. 5.2; BGer 4A_332/2007 vom 15. November
2007 E. 2.1). Das Arbeitsangebot muss nicht in einer bestimmten Form erfolgen;
vorausgesetzt ist aber, dass der Arbeitgeber unter den gegebenen Umständen nach
Treu und Glauben annehmen darf und muss, dass der Arbeitnehmer die Absicht hat,
die Arbeit auszuführen (BGer 4A_332/2007 vom 15. November 2007, E. 2.1). Das Angebot muss konkret sein, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, d.h.
der Arbeitnehmer muss im Zeitpunkt des Angebots in der Lage sein, die
geschuldete Leistung zu erbringen (vgl. Wyler,
Droit du travail, 2. Auflage, Bern 2008, S. 193). Verzichtet der Arbeitgeber –
wie bei der Freistellung – ausdrücklich auf die Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers, muss dieser seine Leistung nicht mehr anbieten (BGE 135 III 349
E. 4.2 S. 357; BGE 118 II 139 E. 1a S. 140; BGer C 218/04 vom 15. April 2005 E. 5.2). Eine Freistellung kann zum einen einseitig vom Arbeitgeber
angeordnet werden. Die Freistellung bzw. der Verzicht auf die Arbeitsleistung
muss dabei ausdrücklich erfolgen (Wyler,
a.a.O., S. 198: „Si l’employeur renonce expréssement à ce que le travailleur
fournisse un travail, ce dernier n’est plus tenu d’offrir sa prestation …“). Zum
anderen kann eine Freistellung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart
werden, wobei eine solche Vereinbarung den allgemeinen Regeln zum
Vertragsschluss unterliegt (Art. 1 ff. OR).
2.3
2.3.1 Die
Beschwerdeführerin stimmt dem Zivilgericht zunächst insofern zu, als das
Schreiben der Arbeitnehmerin vom 12. Oktober 2012 kein rechtsgenügliches Angebot der Arbeitskraft darstelle und das Schweigen der Beschwerdeführerin auf
dieses Schreiben, das sich auf eine angebliche Freistellungserklärung bezieht,
nicht als Einwilligung in die Freistellung zu werten sei (Beschwerde, Ziffer
15). Willkürlich und aktenwidrig sei dagegen der Schluss des Zivilgerichts,
dass das Kündigungsschreiben vom 31. Oktober 2012 Anlass zu Missverständnissen habe geben können. In der ersten Reaktion vom 6. November 2012 habe die Arbeitnehmerin das Kündigungsschreiben nämlich eindeutig als ordentliche Kündigung
aufgefasst (Beschwerde, Ziffer 16; Beschwerdebeilage 7). Das Schreiben der
Arbeitnehmerin vom 6. November 2012 lag dem Zivilgericht indes nicht vor. Das
erst mit der Beschwerde eingereichte Schreiben stellt somit ein Novum dar, das
angesichts des Novenverbots im Beschwerdeverfahren (Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht
berücksichtigt werden kann.
2.3.2 Die
Beschwerdeführerin wendet sich sodann gegen die Annahme des Zivilgerichts, die
Beschwerdeführerin sei angesichts der Missverständlichkeit des Kündigungsschreibens
vom 31. Oktober 2012 und des Umstands, dass es als Antwort auf das Schreiben
der Arbeitnehmerin vom 12. Oktober 2012 zu verstehen sei, gehalten gewesen, die Arbeitnehmerin darauf hinzuweisen, dass sie nicht von ihrer Arbeitspflicht
befreit sei und unverzüglich wieder zur Arbeit zu erscheinen habe. Dabei kritisiert
die Beschwerdeführerin zunächst, dass das Zivilgericht das Schreiben der Arbeitnehmerin
vom 12. Oktober 2012 überhaupt berücksichtigt hat. Da das Schreiben an die
Schlichtungsbehörde gerichtet sei und die Vertraulichkeit gemäss Art. 205 ZPO
für das gesamte Schlichtungsverfahren gelte, dürfe es im Entscheidverfahren
nicht verwertet werden (Beschwerde, Ziffer 17).
Diese Auffassung
trifft nicht zu: Die Art. 202 bis 206 ZPO regeln das Schlichtungsverfahren,
namentlich die Einleitung des Schlichtungsverfahrens (Art. 202 ZPO), die
Verhandlung (Art. 203 ZPO), das persönliche Erscheinen an der Verhandlung (Art. 204
ZPO), die Vertraulichkeit des Verfahrens (Art. 205 ZPO) und die Säumnis an der
Verhandlung (Art. 206 ZPO). Die systematische Stellung von Art. 205 ZPO im
Gesetz legt es nahe, dass sich die Vertraulichkeit gemäss Art. 205 ZPO auf die
Schlichtungsverhandlung und nicht auf das gesamte Schlichtungsverfahren
bezieht. Diese Annahme wird durch den Wortlaut von Art. 205 Abs. 1 ZPO bestätigt,
wonach „Aussagen der Parteien weder protokolliert noch später im
Entscheidverfahren verwendet werden“ dürfen. Es geht mit anderen Worten um
Aussagen, die an der Schlichtungsverhandlung gemacht werden. In der Lehre wird
denn auch festgehalten, dass unter Aussagen Ausführungen der Parteien
anlässlich der Verhandlung zu verstehen sind und dass sich das
Verwertungsverbot einzig darauf bezieht (Infanger,
Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 205 ZPO N 3). Äusserungen
ausserhalb der Schlichtungsverhandlung dürfen dagegen verwendet werden (Infanger, a.a.O., Art. 205 ZPO N 5; vgl.
auch Honegger, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 205 ZPO N 1; Alvarez/Peter, Berner Kommentar, Bern
2012, Art. 205 ZPO N 1 und 5). Im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 12.
Oktober 2012 teilt diese der Schlichtungsbehörde (und gemäss Wortlaut auch der
Gegenseite) mit, dass die Arbeitnehmerin ab dem 15. Oktober 2012 wieder arbeitsfähig
sei. Die Beschwerdegegnerin hat dieses Schreiben ihrer Klage vom 26. April 2013
beigelegt. Damit handelt es sich nicht um eine Aussage, die in der
Schlichtungsverhandlung gemacht wurde und der Vertraulichkeit unterstehen
würde. Es ist jeder Partei unbenommen, von ihr selbst verfasste Schreiben als
Klagbeilagen in den Prozess einzuführen. Die Aussage im Schreiben, wonach die
Arbeitnehmerin ab dem 15. Oktober 2012 wieder voll arbeitsfähig sei, ist auch vom
Inhalt her nicht Teil eines Vergleichsgesprächs bzw. von
Vergleichskorrespondenz. Bei der im gleichen Schreiben wiedergegebenen
Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der
Schlichtungsverhandlung mitgeteilt, kein Interesse daran zu haben, die
Arbeitnehmerin weiter zu beschäftigen, handelt es sich nur um eine Behauptung
der Beschwerdegegnerin über eine angeblich von der Beschwerdeführerin in der
Schlichtungsverhandlung gemachte Aussage und nicht um die Aussage selbst, weshalb
auch diesbezüglich von der Verwertbarkeit des Schreibens vom 12. Oktober 2012
auszugehen ist. Das Zivilgericht durfte somit darauf abstellen.
2.3.3 Das
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2012 wurde für die Arbeitnehmerin verfasst und hat folgenden Wortlaut:
„In obiger Sache […]
Teilen wir der Schlichtungsbehörde
und der Gegenseite mit, dass die Gesuchsstellerin ab dem 15.10.2012 wieder arbeitsfähig ist.
Die Gesuchsstellerin
[richtig wohl: Gesuchsgegnerin] teilte anlässlich der vollzogenen
Schlichtungsverhandlung mit, dass sie kein Interesse mehr daran hat die
Gesuchsstellerin weiter zu beschäftigen. Eine Kündigung ist bisher nicht
ausgesprochen worden. Angesichts der Mitteilung, dass die Gesuchsstellerin ihre
Arbeit angeboten hat, gehen wir davon aus, dass diese von der Arbeitgeberin frei
gestellt worden ist. Arbeitspläne wurden der Gesuchsstellerin nicht eröffnet.“
Mit Schreiben
vom 31. Oktober 2012, das den Titel „Ordentliche Kündigung“ trägt, kündigte die
Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin:
„Wir sehen uns leider gezwungen, den
mit Ihnen am 01.09.2009 abgeschlossenen Arbeitsvertrag auf den 31.10.2012 ordentlich aufzulösen.
[…]
Wir werden Ihnen nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis zustellen.“
Eine
einseitige, ausdrückliche Anordnung einer Freistellung durch die Beschwerdeführerin
liegt nicht vor. Im ersten Schreiben stellt die Beschwerdegegnerin die Vermutung
auf, die Arbeitnehmerin sei freigestellt worden. Das zweite Schreiben nimmt auf
diese Vermutung nicht Bezug. Das Zivilgericht lässt die Frage letztlich offen,
ob es sich beim zitierten Kündigungsschreiben um eine Einwilligung zur von der
Arbeitnehmerin vermuteten Freistellung handelt (angefochtener Entscheid, E.
3.4, zweiter Absatz). Die Frage ist zu verneinen, und zwar aus folgenden
Gründen: Die Beschwerdeführerin nimmt zunächst in ihrem Kündigungsschreiben auf
das Schreiben der Arbeitnehmerin vom 12. Oktober 2012 insgesamt keinen Bezug. Sodann besteht zwischen den beiden Schreiben auch insofern nur ein loser Zusammenhang,
als das Schreiben der Arbeitnehmerin primär an die Schlichtungsbehörde – und
nicht an die Beschwerdeführerin – adressiert ist und das Kündigungsschreiben
der Beschwerdeführerin erst knapp drei Wochen nach dem Schreiben der
Arbeitnehmerin verfasst worden ist. Schliesslich äussert sich das
Kündigungsschreiben auch in inhaltlicher Hinsicht nicht zur von der
Arbeitnehmerin vermuteten Freistellung. Eine Freistellung kann nicht leichthin
angenommen werden. Das Schweigen der Beschwerdeführerin auf die geäusserte
Vermutung der Freistellung kann nach Treu und Glauben nicht als Zustimmung
interpretiert werden (siehe Erw. 3.4 des angefochtenen Entscheids sowie AGE
BE.2010.16 vom 2. September 2010). Es wäre somit an der Arbeitnehmerin gewesen,
spätestens nach dem Erhalt des Kündigungsschreibens, das sich zur vermuteten
Freistellung nicht äussert, bei der Beschwerdeführerin nachzufragen, wie es
sich mit der Kündigung – ordentliche oder fristlose – und mit der vermuteten
Freistellung verhält. Das Kündigungsschreiben enthält in der Überschrift und im
Text den Begriff der ordentlichen Kündigung und den Hinweis, dass die
Arbeitnehmerin nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis
erhalten werde, doch nennt es als Termin der Auflösung des Arbeitsvertrages mit
dem 31.10.2012 das Datum des Schreibens selbst. Insoweit ist das Schreiben zwar
widersprüchlich und kann durchaus zu Fragen Anlass geben, nicht aber zu einem
Missverständnis, aufgrund dessen die Arbeitnehmerin auf eine Freistellung (oder
fristlose Kündigung) hätte vertrauen dürfen, bei der ihre Arbeitspflicht und
die Obliegenheit, die Arbeit anzubieten, entfallen wären.
Wurde eine
Freistellung weder vereinbart noch einseitig angeordnet, bleibt zu prüfen, ob
die Beschwerdeführerin die Arbeitnehmerin auf die Obliegenheit, die Arbeit anzubieten,
hätte hinweisen müssen. Die Arbeitnehmerin war im Zeitpunkt der Kündigung vom 31. Oktober 2012 von der beschwerdebeklagten Arbeitslosenkasse beraten und vertreten und
vermutete selbst, dass die Kündigungsfrist möglicherweise nicht gewahrt sei.
Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Klage vom 26. April 2013 nämlich
aus, die Arbeitnehmerin sei bis zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2012 von einer Freistellung oder von einer Kündigung ohne Einhaltung der
Kündigungsfrist ausgegangen (Klage, Ziffer 4). Vermutete die durch die Beschwerdegegnerin
beratene Arbeitnehmerin aber, dass die Kündigungsfrist möglicherweise nicht
eingehalten sei, fehlt es an einem Rechtsirrtum, der allenfalls eine Aufklärungspflicht
der Beschwerdeführerin begründen würde bzw. die Pflicht der Arbeitnehmerin
entfallen liesse, ihre Arbeitskraft anzubieten. Die Arbeitnehmerin bzw. die Beschwerdegegnerin
hat die Unkenntnis in Kauf genommen und kann daher nicht geltend machen, sie
habe sich geirrt. Wer an der Richtigkeit seiner Vorstellung zweifelt, irrt sich
nicht, sondern lässt die entsprechende Situation in der Schwebe (vgl. Schmidlin, Berner Kommentar, 2. Auflage,
Bern 2013, Art. 23/24 OR N 14 f.). Es lag demnach nicht an der
Beschwerdeführerin, die Arbeitnehmerin aufzuklären; vielmehr hätte die Arbeitnehmerin
nach dem Kündigungsschreiben vom 31. Oktober 2012 von sich aus nachfragen müssen.
Im Zweifelsfall ist die Arbeit anzubieten – in gleicher Weise, wie wenn über
die Art einer ausgesprochenen Kündigung (fristlose oder ordentliche) und damit
über das Weiterbestehen der Arbeitspflicht Zweifel bestehen.
2.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Arbeitnehmerin ab dem 1. November 2012 nicht freigestellt war. In dieser Situation hätte sie ihre Arbeitskraft klar und konkret anbieten
müssen, um ihren Lohnanspruch zu behalten. Die Beschwerdeführerin war nicht
verpflichtet, die Arbeitnehmerin auf diese Obliegenheit hinzuweisen. Da die
Arbeitnehmerin die Arbeit nicht rechtsgenüglich angeboten hat, hat sie bzw. die
subrogierende Beschwerdegegnerin ab dem 1. November 2012 keinen
Lohnanspruch gegen die Beschwerdeführerin.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Klage der Beschwerdegegnerin
vollumfänglich abzuweisen. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens trägt die
Beschwerdegegnerin die Prozesskosten des erst- und des zweitinstanzlichen
Verfahrens.
Das Verfahren in
arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu CHF 30'000.−
ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin aber für das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die in
den eingereichten Honorarnoten (Beschwerdebeilagen 16 und 17) errechneten
Beträge entsprechen den Bestimmungen der Honorarordnung; einzig die Zahl der
für das Beschwerdeverfahren verrechneten Fotokopien (235 Stück) erscheint als
nicht nachvollziehbar und ist auf 50 Fotokopien zu kürzen. Die
Beschwerdeführerin hat demgemäss Anspruch auf eine Parteientschädigung von CHF
2'213.80 (einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer) für das erst-
und von CHF 755.– (einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer) für
das zweitinstanzliche Verfahren.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
erstinstanzliche Entscheid vom 7. November 2013 (Ziffern 1 und 4)
aufgehoben und die Klage vom 26. April 2013 vollumfänglich abgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
von CHF 2'213.80 (einschliesslich Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF
177.10 und von CHF 755.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von CHF 60.40 für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.