Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2012.90
URTEIL
vom 4.
Juni 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), MLaw
Jacqueline Frossard ,
Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...]
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B_____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. September 2012
betreffend einfache
Körperverletzung (leichter Fall)
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts vom 26. September 2012 – auf Einsprache gegen einen
Strafbefehl – der einfachen Körperverletzung (leichter Fall) schuldig erklärt
und verurteilt zu einer Geldstrafe von 27 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem
Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse
von CHF 300.–.
Gegen dieses
Urteil hat A_____ am 26. November 2014 Berufung erklärt. Er beantragt einen
Schuldspruch nur wegen Tätlichkeiten sowie – selbst bei einer Bestätigung des
Schuldspruchs der Vorinstanz – die Auferlegung der ordentlichen und
ausserordentlichen Kosten zu Lasten des Staates, da er wegen der ihm im Strafbefehl
zur Last gelegten Vorwürfe zur Einsprache provoziert worden sei. Auf eine weitere
Berufungsbegründung hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 26. Januar 2013 verzichtet.
Die
Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung
eingereicht. Auf die Einholung einer Vernehmlassung hat die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin mangels ausführlicher Berufungsbegründung
verzichtet.
Der Privatkläger
hat ebenfalls weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt.
An der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 4. Juni 2014 ist der Berufungskläger
befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung
der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit
§ 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss
des Appellationsgerichts zuständig.
1.2 Der
Beschuldigte ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1
StPO). Er ist damit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Die Legitimation
der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 381
und 401 StPO. Beide Rechtsmittel sind form- und fristgerecht eingereicht worden,
so dass darauf einzutreten ist.
2.1 Die
Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Berufungskläger und der Privatkläger
sich im Restaurant „[...]“ zuerst in einen verbalen Disput verwickelten. In der
Folge habe sich dieser draussen vor dem Lokal fortgesetzt, wobei der Berufungskläger
den Privatkläger am Jackenkragen gepackt und ihm einen Fusstritt gegen den
Unterschenkel verpasst habe. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Fusstritt
des Berufungsklägers sei ursächlich für die vom Privatkläger erlittene und
ärztlich attestierte Distension des Aussenbandes am rechten Knie.
2.2 Der
Berufungskläger macht geltend, er habe Einsprache erhoben, weil er nicht
einverstanden sei mit der Begründung im Strafbefehl (s. dazu auch unten E. 5).
Dort seien einfach die Aussagen des Privatklägers übernommen worden, welche
aber falsch seien (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3). In der Verhandlung vor
dem Appellationsgericht hat der Berufungskläger angegeben, er habe den Privatkläger
am Kragen gepackt, geschüttelt und ihm mit dem Fuss „eins ans Wädli geschlagen“
(zweitinstanzliches Protokoll, S. 2). Weitere Schläge, wie sie ihm im
Strafbefehl zur Last gelegt worden seien, habe er jedoch nicht begangen. Zudem
stelle er in Frage, dass der Tritt an die Wade ursächlich für die Distension
des Aussenbandes sei, könne dies doch genauso gut die Folge einer Drittursache
sein (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3).
2.3 Die
Vorinstanz hat zur Prüfung des Sachverhalts die vorhandenen Beweismittel und
Indizien – das ärztliche Zeugnis des Universitätsspitals Basel vom 4. Januar
2011 sowie die Aussagen der beiden Beteiligten und des Zeugen C_____ – sorgfältig
gewürdigt. Dabei ist sie insbesondere zum Schluss gekommen, dass die Aussagen
des Zeugen C_____ aufgrund dessen freundschaftlichen Verhältnisses zum Berufungskläger
und der Tatsache, dass er beim eigentlichen Vorfall vor dem Lokal gar nicht anwesend
gewesen sei, nur zurückhaltend zu würdigen seien – jedenfalls dort, wo sie den
Berufungskläger entlasteten (erstinstanzliches Urteil. S. 3/4). Sie hat in der
Folge im Zweifel zu Gunsten des Berufungsklägers gerade nicht den
vollständigen Sachverhalt gemäss Anklage bzw. Strafbefehl angenommen, sondern
lediglich die vom Berufungskläger selbst bereits in den Einvernahmen
zugestandenen Aktionen als erstellt erachtet, nämlich das Packen des
Privatklägers am Kragen und den Fusstritt gegen dessen Unterschenkel (vgl.
Akten S. 28/29). Dass die Distension des Aussenbandes des Privatklägers – wie
vom Berufungskläger geltend gemacht wird – Folge einer Drittursache sei, hat
die Vorinstanz hingegen ausgeschlossen (erstinstanzliches Urteil, S. 6).
Dieser
Einschätzung ist zu folgen: Wie sich aus den Akten ergibt, hat selbst der Zeuge
C_____ – welcher aufgrund seiner Freundschaft offensichtlich darauf bedacht
war, den Berufungskläger möglichst wenig zu belasten – anlässlich seiner Einvernahme
bei der Staatsanwaltschaft angegeben, der Privatkläger habe nach der Auseinandersetzung
gehumpelt (Akten S. 79). Dass er dies absichtlich getan hätte, um eine Beinverletzung
vorzutäuschen, kann dabei ausgeschlossen werden, war der Privatkläger doch nach
Aussagen des Berufungsklägers zu dem Zeitpunkt „betrunken“ (Akten S.77) bzw.
nach Angaben des Zeugen C_____ „sicherlich angeheitert“ (a.a.O., 79) und nach
dem emotionalen Streit wohl auch aufgewühlt. Unter diesen Umständen wäre es
lebensfremd anzunehmen, dass er geistesgegenwärtig genug gewesen wäre, um – im
Hinblick auf eine allfällige Zeugenaussage in einer späteren Einvernahme bzw. Gerichtsverhandlung
– eine Gehbeeinträchtigung vorzutäuschen. Dies umso mehr, weil der Privatkläger
von der Freundschaft zwischen dem Zeugen C_____ und dem Berufungskläger wusste
und schon aus diesem Grund nicht mit einer für ihn günstigen Zeugenaussage zu
rechnen hatte. Es war denn auch der Berufungskläger, der die Befragung des
Zeugen C_____ als Zeugen beantragt und diesen dazu überredet hatte, Aussagen zu
machen (Akten S. 43). Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass das ärztliche
Zeugnis sogleich am Tag nach der Tat – wobei sich diese um 23h nachts ereignete
– von der Notfallstation des Universitätsspitals ausgestellt wurde, so dass
eine grosse zeitliche Nähe besteht. Dies spricht ebenfalls gegen die vom
Berufungskläger geltend gemachte Drittursache.
Schliesslich ist
festzuhalten, dass das Argument des Berufungsklägers, er habe den Privatkläger
gar nicht ans Knie geschlagen, sondern nur ans Schienbein (zweitinstanzliches
Protokoll, S. 2), gar nicht tauglich ist, um die Ursächlichkeit der festgestellten
Verletzung in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ist es gerade typisch, dass eine
Distension des Aussenbandes entsteht, wenn durch eine heftige, ruckartige Bewegung
das Gelenkband überdehnt wird, etwa durch ein plötzliches Verdrehen des Knies.
Der zugestandene seitliche Fusstritt ans Schienbein ist also – im Unterschied
zu einem Schlag aufs Knie – geradezu typische Ursache für die vorliegend
diagnostizierte Verletzung.
2.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss dem erstinstanzlichen Urteil als
erstellt zu erachten ist.
3.1 In
Bezug auf die rechtliche Qualifikation der dem Berufungskläger zur Last gelegten
Handlungen als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB ist
ebenfalls der Vorinstanz zu folgen. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder
Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der
Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3
m. Hinw.). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes
entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben,
genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von
Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGer 6B_706/2011 vom 3. April 2012 E. 4.4; BGE 107
IV 40 m. Hinw.). Die vorliegende Distension des Aussenbandes am Knie hatte eine
Beeinträchtigung der physischen Integrität und einen doch erheblichen Grad an
Schmerzintensität zur Folge, so dass ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung
gerechtfertigt ist.
3.2 Die
Vorinstanz hat die einfache Körperverletzung als „leichter Fall“ gemäss Art.
123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB qualifiziert. Bei der Frage, ob ein solcher vorliegt,
ist auf die Gesamtheit der Umstände abzustellen. Neben der objektiven Schwere
der Verletzungen sind auch die Schwere des Verschuldens und das Verhalten des Geschädigten
zu berücksichtigen (BGE 127 IV 59 E. 2a/bb; BGer 6P.146/2005 und 6S.474/2005
vom 27. Februar 2006 E. 8.3; BGer 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 5).
Vorliegend bewegt sich die Verletzung im untersten Bereich der denkbaren einfachen
Körperverletzungen und ist die Grenze zu blossen Tätlichkeiten nur knapp
überschritten, was ein klares Indiz dafür darstellt, dass es sich unter
objektivem Gesichtspunkt um einen leichten Fall handelt (BGE 127 IV 59, E.
2a/bb). Auch unter Würdigung der weiteren konkreten Tatumstände ist von einem
leichten Fall der einfachen Körperverletzung auszugehen.
3.3 Nach
dem Gesagten ist der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen.
4.1 In
Bezug auf die Strafzumessung kann in weiten Teilen auf die Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil, S. 7/8). Da der Schuldspruch der
einfachen Körperverletzung bestätigt wurde, erscheint eine Verurteilung zu
lediglich einer Busse – wie sie von der Verteidigung bei einem Schuldspruch wegen
Tätlichkeiten beantragt wird (vgl. Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll S. 3)
– nicht gerechtfertigt.
4.2 Gemäss
Art. 123 Ziff. 1 Satz 2 StGB kann der Richter die Strafe bei einem leichten
Fall der einfachen Körperverletzung mildern, wobei auf Art. 48 a StGB verwiesen
wird. Vorliegend waren die Folgen der Tat vergleichsweise gering, was jedoch
bereits bei der Strafmilderung zufolge des „leichten Falls“ berücksichtigt wird.
Weiter ist zugunsten des Berufungsklägers der zugestandene, wenn auch nicht
übermässige Alkoholeinfluss zu berücksichtigen (vgl. erstinstanzliches
Protokoll, S. 2). Dass, wie die Verteidigung geltend macht, der
Privatkläger „in höherem Masse dem Alkohol zugesprochen habe“ (erstinstanzliches
Protokoll, S. 5), vermag hingegen den Berufungskläger nicht zu entlasten – im Gegenteil,
scheint doch eine handgreifliche Reaktion gegenüber einer verbalen Beleidigung
eines Betrunkenen erst recht unverhältnismässig. Insgesamt ist jedoch das
Verschulden des Berufungsklägers als eher leicht einzustufen.
4.3 Unter
diesen Umständen ist eine bedingte Geldstrafe als Sanktion angebracht, wobei
praxisgemäss eine Verbindungsbusse auszusprechen ist. Insgesamt erscheint die
von der Vorinstanz verhängte Strafe von 27 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer
Busse von CHF 300.– angemessen. Bei der Probezeit ist jedoch eine Reduktion auf
2 Jahre angebracht, ist doch nicht ersichtlich, weshalb diese – trotz weit
zurückliegender und nicht einschlägiger Vorstrafen – von der Vorinstanz auf 3
Jahre festgesetzt wurde.
5.1 Der
Berufungskläger ist privat verteidigt. Er beantragt eine Auferlegung der ordentlichen
und ausserordentlichen Kosten sowohl der ersten als auch der zweiten Instanz zu
Lasten des Staates, selbst bei Bestätigung des Schuldspruchs der Vor-instanz (Berufungserklärung,
S. 2). Zur Begründung führt er aus, er habe stets erklärt, dem Geschädigten
lediglich einen Tritt ans Bein gegeben zu haben. Wegen der unzutreffenden
Begründung des Strafbefehls – wo ihm schwerere Handlungen angelastet wurden –
sei er zur Einsprache „provoziert“ worden. Bei zutreffender Begründung hätte er
„möglicherweise“ davon abgesehen (a.a.O.). Auch an der Verhandlung vor dem
Appellationsgericht hat der Berufungskläger an diesem Antrag festgehalten
(zweitinstanzliches Protokoll, S. 2).
5.2 Dem
ist zunächst entgegenzuhalten, dass es auf die Begründung des Strafbefehls nicht
ankommen kann. So wäre es grundsätzlich auch nicht zulässig, sich mit einem
Rechtsmittel lediglich gegen die Begründung eines Entscheids zu wenden –
vielmehr bedarf es gemäss Art. 382 StPO auch eines aktuellen Rechtsschutzinteresses,
welches sich in der Regel aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids
ergibt und nicht aus der Begründung. Nur soweit das Dispositiv belastende
Feststellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer (Ziegler, in: Basler Kommentar StPO, Basel
2011 [BSK], Art. 382 StPO N 1 f.; Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, Art. 382 StPO N 8).
Selbst wenn man
dem Berufungskläger jedoch zubilligen würde, dass er sich mit seiner Einsprache
gegen die erheblicheren Vorwürfe im Strafbefehl wenden wollte und dadurch
gewissermassen „provoziert“ worden war, ist doch festzuhalten, dass die
Vorinstanz – notabene trotz ihrer weniger weit gehenden Sachverhaltsannahme – zum
selben Strafmass gelangt ist wie bereits der Strafbefehl. Insgesamt hat sie
also die gegen den Berufungskläger erhobenen Vorwürfe als nicht geringer
eingeschätzt als die Staatsanwaltschaft. In diesem Zusammenhang ist auch darauf
hinzuweisen, dass die von der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl beantragte
Strafe im Verhältnis zu den doch erheblichen Vorwürfen – Schläge in den Bauch,
in den Schwitzkasten nehmen, zu Boden werfen – relativ tief erscheint. Insofern
ist – entgegen der Ansicht des Berufungsklägers – die Tatsache, dass die
Vorinstanz trotz Beschränkung des Sachverhalts auf die vom Berufungskläger
zugestandenen Taten die Strafe nicht reduziert hat, nicht stossend (vgl.
Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll S. 3).
5.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Berufungskläger einerseits vor dem Strafgericht in
keiner Weise mit seinem Begehren durchgedrungen ist, hat dieses doch die im
Strafbefehl beantragte Strafe bestätigt. Des Weiteren hat er auch gegen den
Entscheid des Strafgerichts Berufung erhoben und erneut die Bestrafung wegen
blosser Tätlichkeiten beantragt – notabene obwohl diesem Entscheid genau der
Sachverhalt zugrunde gelegt war, den auch der Berufungskläger zugesteht. Ganz
offensichtlich geht es ihm also nicht nur um die „insofern unzutreffende Begründung
des Strafbefehls“ (Berufungserklärung S. 2), sondern er bestreitet – wie sich
auch aus dem Plädoyer vor dem Appellationsgericht ergibt – den Schuldspruch der
Körperverletzung als solchen (vgl. Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll S. 3).
Anderenfalls wäre es ihm freigestanden, den Schuldspruch unangefochten zu
lassen und allein den Kostenentscheid der Vorinstanz mit Berufung anzufechten
(vgl. dazu BGE 139 IV 199, E. 5).
5.4 Nach
dem Gesagten besteht kein Anlass dazu, von der gesetzlich vorgesehenen Kostenverlegung
nach Massgabe des Obsiegens vgl. (Art. 428 StPO) abzuweichen. Somit hat der
Berufungskläger für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzukommen
und ist auch der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Eine
Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: A_____ wird der einfachen Körperverletzung (leichter Fall)
schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 27 Tagessätzen zu CHF
30.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3
Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 sowie Art. 42
Abs. 1 und 4 sowie Art. 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 200.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.