Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.123
ENTSCHEID
vom 1.
Juli 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 6. November 2013
betreffend Einstellung des
Verfahrens
Sachverhalt
Am 7. Oktober
2012 hat A_____ beim Zivilgericht Anzeige gegen B_____ erstattet. Diese wurde
an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, welche sie als Strafanzeige wegen
Sachbeschädigung, Nötigung und einfacher sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln
entgegen genommen hat. Mit Verfügung vom 6. November 2013 wurde das Verfahren
eingestellt. Hiergegen hat A_____ (Beschwerdeführer) am 20. November 2013
Beschwerde erhoben mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und
die Fortsetzung der Untersuchung anzuordnen. Am 1. Dezember 2013 hat er seine
Beschwerde begründet. Die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin) hat mit
Vernehmlassung vom 29. November 2013 beantragt, die Beschwerde sei kostenfällig
abzuweisen. B_____ (Beschwerdegegner) hat sich nicht vernehmen lassen. Der
Beschwerdeführer hat am 26. Januar 2014 repliziert.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73 a
Abs. 1 GOG).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Begriff «Partei» ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu
verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft
kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich jene, die
Anzeige erstattet hat, zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist, dass
diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem
berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Kommentar zur Schweizerischen StPO, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Praxiskommentar, Art. 382
StPO N 1 f.; AGE BE.2011.84 vom 13. August 2012, BE.2011.126/127 vom 25.
November 2011). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die
Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da
das angezeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll.
Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung,
was ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Ein
Rechtsmittel hat gemäss Art. 385 Abs. 1 der Strafprozessordnung einen Antrag
und eine Begründung zu beinhalten und allfällige Beweismittel zu nennen. Diese
Anforderungen an die Beschwerde müssen innert der Frist von 10 Tagen erfüllt
sein (Art. 396 StPO).
Der Beschwerdeführer
hat zwar innert der gebotenen 10-tägigen Frist seine Beschwerde mit Antrag
eingereicht, jedoch die Begründung bzw. seine Fragestellungen und Kritikpunkte
nach Einsicht in die Akten für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt.
Sein Gesuch um Fristverlängerung zur Begründung der Beschwerde wurde am 25.
November 2013 abgewiesen, und die am 1. Dezember 2013 versandte Ergänzung der
Beschwerdebegründung wurde aus dem Recht gewiesen. Dazu ist anzumerken, dass es
sich bei der Frist für die Einreichung der Beschwerde – inklusive deren
Begründung – um eine gesetzliche Frist handelt, welche (zur Straffung der
Prozessführung) nicht erstreckt werden kann (Schmid,
Praxiskommentar StPO, Art. 89 StPO N 1, Art. 396 StPO N 2). Eine weitere ergänzende
Begründung erfolgte im Rahmen der Replik vom 26. Januar 2014. Da das
strafrechtliche Beschwerdeverfahren nicht dem Rügeprinzip unterliegt und die
Beschwerdeinstanz somit nicht an die Begründung der Parteien gebunden ist (Art.
391 Abs. 1 StPO) kann eine aus Zeitmangel unvollständig gebliebene Begründung
auch noch während eines allfälligen Schriftenwechsels ergänzt oder erweitert
werden (vgl. Stephenson/Thiriet, BS-Komm-StPO, Art. 396 N 9). Im vorliegenden
Verfahren hat der Beschwerdeführer seine Ausführungen in der
Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2013 in die Replik integriert, so dass ihm
aus der Rückweisung der Eingabe vom 1. Dezember 2013 kein Nachteil entstanden
ist.
1.4 Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (At.
393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren
ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder
kein Straftatbestand erfüllt ist. Im Kontext mit dem Legalitätsprinzip nach
Art. 5 Abs. 1 BV lässt sich aus diesen Bestimmungen der in der StPO nicht
explizit aufgeführte Grundsatz «in dubio pro duriore» ableiten, wonach die
Staatsanwaltschaft im Zweifelsfall Anklage zu erheben hat (BGE 138 IV 86 E. 4.1
und 4.2). Allgemein geht es bei den Gründen für eine Verfahrenseinstellung
darum, dass ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts
sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint. Eine Einstellung ist aber nicht
nur dann angezeigt, wenn bei Weiterführung des Strafverfahrens eine
Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
wäre. Ein derart restriktives Verständnis würde dazu führen, dass selbst bei
einer nur sehr geringen Möglichkeit eines Schuldspruchs Anklage zu erheben wäre.
Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass im Falle von
Zweifeln das Verfahren fortgeführt werden soll. Im Stadium der Anklageerhebung spielt
somit nicht das Prinzip «in dubio pro reo», welches das Sachgericht bei der Entscheidfindung
als Beweiswürdigungsregel zu beachten hat. Praktisch bedeutet dies, dass eine
Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher
scheint als ein Freispruch. Dabei darf, wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten
etwa die Waage halten, auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine
gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr
auf, wenn es um ein schweres Delikt geht. Mit dem Grundsatz «in dubio pro duriore»
wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft,
sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang
entscheiden soll (zum Ganzen: BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; 138 IV 186 E. 4.1;
137 IV 219 E. 7.1-7.2).
2.2 Der
Beschwerdeführer schildert den Sachverhalt in seiner schriftlichen Anzeige (act.
S. 10) folgendermassen: Der Beschwerdegegner sei ca. 15 Meter vor seinem
Fahrzeug aus der nicht vortrittsberechtigten «Strasse C_____» in die D_____strasse
eingebogen und habe anstatt zu beschleunigen den Abstand der beiden Fahrzeuge
auf 1,2 Meter schrumpfen lassen. Darauf habe der Beschwerdeführer einmal die
Lichthupe betätigt, worauf der Beschwerdegegner fast vollständig abgebremst und
ihn selber zum massiven Bremsen gezwungen habe. Darauf habe er (Beschwerdeführer)
zum Überholen angesetzt. Da der Beschwerdegegner gleichzeitig wieder beschleunigt
habe, seien die Fahrzeuge seitlich kollidiert, als der Beschwerdeführer wieder auf
die rechte Fahrspur gewechselt habe. Der Beschwerdegegner habe den Unfall
absichtlich herbeigeführt.
2.3 Gemäss
den schriftlichen Depositionen des Beschwerdegegners hat sich der Vorfall
hingegen folgendermassen abgespielt: Vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers
habe es eine zum Einbiegen ausreichend grosse Lücke gehabt. Im Anschluss daran
habe sich dieser jedoch mit hoher Geschwindigkeit genähert. Da er für den Beschwerdeführer
am Berg offenbar nicht schnell genug habe beschleunigen können, habe dieser
hektisch und in schneller Folge die Lichthupe betätigt, jedoch seine
Geschwindigkeit nicht reduziert; er sei ihm bis auf wenige Meter aufgefahren
und habe erst im letzten Moment und unter Fortführung der Lichtsignale gebremst.
Der Beschwerdegegner habe sich durch das Verhalten des Beschwerdeführers bedroht
gefühlt und aus Angst Gas weggenommen. Beim darauf folgenden Überholvorgang
habe sich der Beschwerdeführer verschätzt und beim Einbiegen zu früh nach rechts
gezogen, so dass der Beschwerdegegner trotz Vollbremsung das seitliche
Touchieren der Fahrzeuge nicht habe verhindern können.
2.4 Die
Beteiligten bezichtigen sich somit gegenseitig eines nicht gesetzeskonformen Verhaltens.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Beschwerdegegner sei zu knapp vor ihm
eingebogen und habe in der Folge zu wenig beschleunigt. Demgegenüber behauptet
der Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer sei zu schnell gefahren. Sodann
schildert der Beschwerdeführer eine schikanöse Verlangsamung des Beschwerdegegners,
wogegen dieser als Ursache für seine Verlangsamung das ihn ängstigende dichte
Auffahren und das hektische Auf- und Abblenden des Beschwerdeführers angibt.
Schliesslich soll es gemäss dem Beschwerdeführer zur Berührung der beiden
Fahrzeuge gekommen sein, da der Beschwerdegegner während des Überholmanövers
wieder beschleunigt habe. Demgegenüber äussert der Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer
habe sich beim Wiedereinbiegen in die rechte Fahrspur verschätzt. Es steht
somit in den Kernpunkten des Geschehens Aussage gegen Aussage.
2.5 Der
Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft habe eine Einvernahme des
Beschwerdegegners in Aussicht gestellt, diese aber nicht durchgeführt. So habe der
Beschwerdegegner nicht mit den sich stellenden Fragen konfrontiert werden können.
Zunächst ist den
Akten keine derartige Zusage einer Einvernahme des Beschwerdegegners zu entnehmen.
Es findet sich einzig die Androhung einer persönlichen Einvernahme an den
Beschwerdegegner, da dieser auf mehrmalige Aufforderung hin keine schriftliche
Stellungnahme eingereicht hatte (act. S. 22). Aufgrund der schlussendlich
eingereichten schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdegegners kann in
antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass dieser auch bei einer
Einvernahme bei den schriftlich deponierten Aussagen bleiben würde.
2.6 Nach
Ansicht des Beschwerdeführers sind die Depositionen des Beschwerdegegners als unglaubhaft
zu qualifizieren, da dieser mit der Schilderung einer Kreuzung die Unwahrheit
gesagt habe; tatsächlich handle es sich bei der fraglichen Stelle um eine
Einmündung der Strasse C_____ in die D_____strasse. Ebenso wenig handle es sich
bei dieser Stelle um einen Berg, sondern allenfalls um eine leichte Steigung. Ob
es sich bei dieser Örtlichkeit um eine Kreuzung oder eine Einmündung handelt, betrifft
jedoch nicht das Kerngeschehen und es liegt allenfalls eine begriffliche
Unschärfe, jedoch keine Falschaussage vor. Es spielt auch keine Rolle, ob die Neigung der Strasse als
«Berg» oder als «Steigung» zu bezeichnen ist. Entscheidend ist einzig die strittige
Frage, ob der Beschwerdegegner für die seitliche Kollision der beiden Fahrzeuge
(mit-)verantwortlich gemacht werden kann.
2.7 Soweit
der Beschwerdeführer aus den von ihm selber getätigten und vom Beschwerdegegner
bestätigten Lichtwarnsignalen nach dem Einbiegen des Beschwerdegegners einen
objektivierbaren Verstoss des einbiegenden Fahrzeuges gegen das SVG ableiten
will, übersieht er, dass es sich dabei um eine subjektive Äusserung seinerseits
gehandelt hat, welche für sich alleine keinerlei Beweiswert für die Richtigkeit
seiner Darstellung hat.
2.8 Dasselbe
gilt für seine Behauptung, der Beschwerdegegner habe während seines Überholmanövers
beschleunigt, was belege, dass er vorgängig absichtlich langsam gefahren sei. Ein
von Beginn weg zu langsames Fahren des Beschwerdegegners ergibt sich nur aus
den Aussagen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdegegner schildert, er sei erst
vom Gas gegangen, als er sich aufgrund des nahen Auffahrens und der Lichthupe
des Beschwerdeführers bedroht gefühlt habe. Sein angebliches Beschleunigen
während des Überholvorgangs des Beschwerdeführers ergibt sich wiederum ausschliesslich
aus dessen Angaben.
2.9 Der
Beschwerdeführer interpretiert die Depositionen des Beschwerdegegners dahingehend,
dass sich dieser durch den mit hoher Geschwindigkeit herannahenden Verkehr in
Angst versetzt gefühlt habe, aber dennoch losgefahren sei. Dies lässt sich der
Stellungnahme des Beschwerdegegners jedoch nicht entnehmen. Dieser schildert
den Vorgang des Einbiegens als unproblematisch. Die Gefühle von Angst und
Bedrängnis erwähnt er einzig im Zusammenhang mit dem schnellen Herannahen des
Beschwerdeführers. Es bleibt somit bei den gegensätzlichen Darstellungen,
wonach entweder der Beschwerdegegner zu knapp vor dem Beschwerdeführer
eingebogen ist oder aber dieser in der Folge mit unangepasster Geschwindigkeit
aufgeschlossen hat. Einig sind sich die Parteien einzig in der Schilderung
eines hohen Verkehrsaufkommens, woraus sich aber weder zu Gunsten der einen noch
der anderen Darstellung etwas ableiten lässt.
2.10 Auch
der Vorwurf, der Berufungsgegner habe fälschlicherweise behauptet, er habe
nicht schnell genug beschleunigen können, beruht auf einer Fehlinterpretation seiner
Ausführungen durch den Beschwerdeführer: Der Satz «Da ich dem Führer dieses
Fahrzeugs am Berg offensichtlich nicht schnell genug auf die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50km/h beschleunigen konnte, begann dieser hektisch
und in schneller Folge auf- und abzublenden» enthält keine Aussage zur Leistungsfähigkeit
des Autos des Beschwerdegegners, sondern zum vermuteten Motiv für die
Lichtsignale des Beschwerdeführers. Ausführungen zu den Leistungsdaten der beteiligten
Fahrzeuge erübrigen sich somit.
2.11 Die
vorliegenden Aussagen widersprechen sich in den zentralen Punkten, wobei keiner
der beiden Beteiligten eine erhöhte Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen kann.
Beide Beteiligten machten ihre Angaben auch in ihrer Eigenschaft als Beschuldigte,
weshalb sie im Unterschied zu einem Belastungszeugen nicht unter
Wahrheitspflicht standen (vgl. Art. 158 Abs. 1, 163 Abs. 2 StPO). Einzig basierend
auf den vorliegenden Aussagen lässt sich keine der beiden Sachverhaltsdarstellungen
erhärten. Da das Strafverfahren bei dieser Beweislage mit grosser Wahrscheinlichkeit
mit einem Freispruch enden würde, ist der Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft
nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft
geltend. Zweifellos erscheint die Bearbeitungsdauer von mehr als einem Jahr zwischen
Anzeige (07. Oktober 2012) und Nichteintretensverfügung (6. November 2013)
als sehr lang. Auch wenn berücksichtigt wird, dass der Beschwerdegegner erst im
Januar 2013 schriftlich zu den Vorwürfen Stellung genommen hat, bleibt die Bearbeitungsdauer
unbefriedigend.
Allerdings
wurden dem Beschwerdeführer der Verfahrensablauf und auch das Risiko, selber
rechtliche Konsequenzen tragen zu müssen, bereits anlässlich eines Telefongespräches
im Dezember 2012 von der Staatsanwaltschaft dargelegt (act. S. 21). Somit
musste er, zumal er offenbar mit juristischen Fachpersonen persönlich bekannt
ist (act. S. 35), mit einer Einstellungsverfügung rechnen. Die Staatsanwaltschaft
hat ihm am 27. Juni 2013 den Verfahrensabschluss für den Frühherbst
angekündigt. Der erste Schritt dazu erfolgte am 07. August 2013. Es folgten
weitere Beanstandungen des Beschwerdeführers zum Verfahrensablauf. Die
Nichteintretensverfügung erging schliesslich im Spätherbst (6. November 2013).
Die Konsequenzen
der schleppenden rechtlichen Bearbeitung sind vorliegend nicht gravierend. Sie
können durch ihre Feststellung und durch einen Verzicht auf die Auferlegung der
Verfahrenskosten trotz Unterliegens im Beschwerdeverfahren kompensiert werden.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Kostenvorschuss von CHF 800.– wird zurückerstattet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.