Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.55
ENTSCHEID
vom 30.
September 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
B_____ Beschwerdegegnerin
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 29. April 2014
betreffend Bewilligung der
definitiven Rechtsöffnung (ZB-Nr. 13047279)
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 29. April 2014 bewilligte der Zivilgerichtspräsident B_____ (Gläubigerin
und Beschwerdegegnerin) die definitive Rechtsöffnung für CHF 3'100.– nebst
Zins zu 5% seit dem 16. Juli 2013 und zuzüglich CHF 78.– Zahlungsbefehlskosten
in der Betreibung Nr. 13047279 des Betreibungsamts Basel-Stadt. Das weitergehende
Zinsbegehren wies er ab. Die Gerichtskosten von CHF 250.− wurden A_____
(Schuldner und Beschwerdeführer) auferlegt. Nachdem dieser eine schriftliche Begründung
des Rechtsöffnungsentscheids verlangt hatte, wurde diese den Parteien am 17.
Juni 2014 zugestellt. Am 27. Juni 2014 (Datum der Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es
seien ihm die zu viel bezahlte Summe von CHF 3'083.33 (CHF 2'500 plus 5% Zinsen
seit Ende Oktober 2008) sowie die Gerichtskosten von CHF 250.− und die
Appellationsgerichtskosten „zu erteilen“.
Auf das Einholen
einer Beschwerdeantwort und einer Stellungnahme des Zivilgerichts wurde verzichtet.
Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Die einzelnen Vorbringen des
Beschwerdeführers ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus
den folgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Beim
angefochtenen Entscheid über die Rechtsöffnung handelt es sich um einen nicht
berufungsfähigen Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 309
lit. b Ziffer 3 und Art. 319 lit. a ZPO). Da der Entscheid im summarischen
Verfahren gefällt worden ist (Art. 251 lit. a ZPO), beträgt die Beschwerdefrist
zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem
Beschwerdeführer am 17. Juni 2014 zugestellt; mit der Einreichung der
Beschwerde am 27. Juni 2014 ist die zehntägige Frist gewahrt worden.
Zuständig zur
Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten ist
der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 EG ZPO). Der vorliegende Entscheid
wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
1.2 Gemäss
dem angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor
Zivilgericht geltend gemacht, er rechne Unterhaltsbeiträge, die er im Jahr 2008
zu viel bezahlt habe, mit den Kinderalimenten für die Monate Juli und August
2013 auf (angefochtener Entscheid E. 3.2). Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer
die Verrechnung geltend gemacht. In seiner Beschwerde stellt der Beschwerdeführer
nun nicht bloss das Rechtsbegehren um Aufhebung des Entscheids des
Zivilgerichts, sondern er erhebt darüber hinaus eine Leistungsklage über
CHF 3'083.33. Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren indessen ausgeschlossen
(Art. 326 Abs. 1 ZPO), weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist.
2.1 Das
Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass die in Betreibung
gesetzte Forderung der Beschwerdegegnerin auf einem rechtskräftigen
Scheidungsurteil und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhe (E.
2.3). Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, es sei denn, der
Betriebene weise durch Urkunden nach, dass die Schuld getilgt oder gestundet
worden sei (E. 3.1). Der Beschwerdeführer habe jedoch diesen Nachweis nicht
erbracht. Die von ihm eingereichte Belastungsanzeige der Raiffeisenbank vermöge
den Anforderungen von Art. 81 Abs. 1 SchKG nicht zu genügen, ebenso wenig der
eingereichte Auszug aus dem Konto der Beschwerdegegnerin. Schliesslich sei die
vom Beschwerdeführer selbst erstellte Zusammenstellung seiner angeblichen Zahlung
eine reine Parteibehauptung und daher ohne Beweiswert (E. 3.3). Im Ergebnis
habe der Beschwerdeführer die Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung
nicht nachgewiesen, weshalb die definitive Rechtsöffnung zu bewilligen sei (E.
3.4).
2.2 In
seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer – wie schon im Verfahren vor dem
Zivilgericht – im Wesentlichen geltend, er habe der Beschwerdegegnerin im Jahr
2008 zu viel bezahlt. Mit Bezug auf den angefochtenen Entscheid führt er aus,
in dessen Begründung werde festgehalten, dass er keine eindeutigen Beweise vorgelegt
habe. Er lege daher der Beschwerde sämtliche Kontoauszüge bei, welche die
Tilgung aller Verpflichtungen aus dem entsprechenden Zeitraum 2008 belegen würden
(Beschwerde Rz. 11 und 12, Beschwerdebeilagen 13 und 14). Damit würde er den
vollständigen Nachweis der im Jahr 2008 geleisteten Zahlungen erbringen (Beschwerde
Rz. 13).
2.3 Mit
der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdeverfahren
ist nicht die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens. Im
Beschwerdeverfahren ist lediglich der erstinstanzliche Entscheid vor dem Hintergrund
des in jenem Verfahren vorgebrachten bzw. erstellten Sachverhalts zu prüfen.
Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; Freiburghaus/Afheldt,
ZPO Komm., 2. Auflage 2013, Art. 326 N 3–5; Staehelin,
Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage 2010, Art. 84 N 90). Der vom
Zivilgericht beurteilte Sachverhalt kann nicht nachträglich ergänzt oder
korrigiert werden. Auch der Beschwerdegrund der offensichtlich unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts kann nicht durch die Einreichung neuer Beweismittel
unterlegt werden (Sterchi, Berner
Kommentar, Art. 326 ZPO N 3). Die Beilagen, die der Beschwerdeführer nun
erstmals mit seiner Beschwerde einreicht, können daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nicht berücksichtigt werden.
2.4 Der
Beschwerdeführer muss in der Beschwerde darlegen, an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 321 ZPO N 15). Er muss somit erklären, weshalb der
erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird
vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt (so betreffend Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die
Beschwerde Reetz/Theiler, ZPO
Komm., 2. Auflage 2013, Art. 311 ZPO N 36). Die Begründung muss
hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos
verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im
Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und
gegebenenfalls die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (siehe dazu
BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.1 bis 3.3). Gemäss
Rechtsprechung handelt es sich bei der Begründung der Beschwerde um eine
gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie,
so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Vorliegend führt
der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Begründung des angefochtenen
Entscheids einzig aus, es werde darin darauf hingewiesen, dass er keine
eindeutigen Beweise vorgelegt habe, mit denen die Tilgung sämtlicher Verpflichtungen
aus dem Jahr 2008 urkundlich belegt würde (Beschwerde Rz. 12). Dass und
inwiefern diese oder andere Erwägungen des Zivilgerichts falsch sein sollen, führt
der Beschwerdeführer nicht aus. Er äussert insoweit gar keine Kritik am angefochtenen
Entscheid. Auf die Beschwerde ist daher auch mangels Begründung nicht einzutreten.
2.5 Selbst
wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, könnte sie nicht gutgeheissen werden,
und zwar aus folgenden Gründen: Beruht die Forderung der Beschwerdegegnerin auf
einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts
oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung
erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit
Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
Wird die Tilgung der rechtskräftigen Unterhaltsbeiträge auf die Verrechnung mit
einer Gegenforderung gestützt, ist es nicht willkürlich zu verlangen, dass die
Gegenforderung des Schuldners ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil, eine
vollstreckbare Verwaltungsverfügung oder eine vorbehaltlose Schuldanerkennung
ausgewiesen ist, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen
würde (BGer 5P.458/2004 vom 28. Februar 2005 E. 3.3, in: Pra 2005 Nr. 123 S. 848; BGE 115 III 97 E. 4 S. 100). Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass
im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung die Möglichkeiten des Schuldners zur
Abwehr eng begrenzt sind: Die Einrede der Verrechnung ist nur dann beachtlich,
wenn für den Bestand und die Höhe der Gegenforderung des Schuldners völlig
eindeutige Urkunden vorliegen, durch die ein strikter Beweis erbracht wird.
Dies gilt gerade auch für familienrechtliche Unterhaltsforderungen (BGer 5P.458/2004
vom 28. Februar 2005 E. 3.3, in: Pra 2005 Nr. 123 S. 848; BGE 115 III 97 E. 4
S. 100 f.).
Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Zivilgericht eine Liste
eingereicht, auf welcher die Zahlungen an den Unterhalt des Sohns und der
Beschwerdegegnerin im Zeitraum von Januar bis September 2008 verzeichnet sind.
Diese vom Beschwerdeführer angefertigte Liste stellt eine reine
Parteibehauptung dar. Sie ist jedenfalls unbestrittenermassen kein
provisorischer Rechtsöffnungstitel und ist auch weit davon entfernt, eine
Urkunde zu sein, mit welcher Bestand und Höhe der zur Verrechnung gestellten
Gegenforderung im Sinn der dargelegten Rechtsprechung eindeutig bewiesen werden
könnte. Auch die weiteren, vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren
eingereichten Beweismittel, wie die Belastungsanzeige der Raiffeisenbank St.
Gallen, der Auszug aus dem Konto der Beschwerdegegnerin und die diverse
Korrespondenz, vermögen den Bestand der Gegenforderung bzw. (in den Worten des
Zivilgerichts) die Zahlung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht zu
beweisen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3). Das Zivilgericht hat folglich
zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer seine Zahlungen, die er den
Unterhaltsbeiträgen zumindest sinngemäss verrechnungsweise entgegenhält, nicht
hinreichend – das heisst mittels eines provisorischen Rechtsöffnungstitels oder
völlig eindeutiger Urkunden – bewiesen hat.
Mit seiner
Beschwerde hat der Beschwerdeführer neue Beweismittel eingereicht. Wie bereits
ausgeführt (oben E. 2.3), ist dies prozessual verspätet und die entsprechenden
Belege können im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.
Selbst wenn dies aber der Fall wäre, würden sie dem Beschwerdeführer nicht
weiterhelfen. Auch die neu eingereichten Unterlagen vermögen den erforderlichen
strikten Beweis für den Bestand der Gegenforderungen des Beschwerdeführers
nicht zu erbringen. Welche materiell-rechtliche Bedeutung den Zahlungen
zukommt, die der Beschwerdeführer angeblich zu viel an die Beschwerdegegnerin
geleistet hat, ist denn auch unklar. Es könnte sich um eine Forderung aus
ungerechtfertigter Bereicherung handeln, aber auch um die freiwillige Zahlung
einer Nichtschuld, die gemäss Art. 63 OR nicht zurückgefordert werden kann,
oder um die Erfüllung einer sittlichen Pflicht. Über solche heiklen materiell-rechtlichen
Fragen hat der Rechtsöffnungsrichter beziehungsweise die Beschwerdeinstanz
allerdings nicht zu entscheiden. Die Beurteilung dieser Fragen ist vielmehr dem
Sachgericht vorbehalten (vgl. dazu BGE 115 III 97 E. 4b S. 101). Die Beschwerde
hätte mit anderen Worten auch bei einer rechtzeitigen Einreichung der Belege im
Verfahren vor dem Zivilgericht abgewiesen werden müssen.
Aus den
dargelegten Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Würde auf die Beschwerde eingetreten, so wäre sie abzuweisen, weil das Zivilgericht
die definitive Rechtsöffnung zu Recht bewilligt hat. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 400.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO sowie § 11 Ziffer 6.1 der Verordnung über
die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.−.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.