Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.84
ENTSCHEID
vom 28.
Oktober 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr.
Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
B_____ Beschwerdegegnerin
[…]
vertreten durch lic. iur. [...],
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 16. Juni 2014
betreffend Vollstreckbarkeitserklärung
(Arrestbefehl)
Sachverhalt
Am 13. Juni 2014
reichte B_____ (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin) ein Arrestbegehren gegen A_____
(Schuldner und Beschwerdeführer) beim Zivilgericht ein, mit den Rechtsbegehren,
es sei der Gläubigerin gegen den Schuldner ein Arrest für die Summe von CHF
18‘462.60 zuzüglich Zinsen zu bewilligen und es sei das Betreibungsamt
anzuweisen, den Arrest zu vollziehen, wobei zu diesem Zweck das Verwaltungsratshonorar
sowie weitere Bezüge des Schuldners als Verwaltungsrat der [...] AG sowie der
innere Wert der eventuell dem Schuldner gehörenden Inhaberaktien an der [...]
AG mit Arrest zu belegen seien. Die Gläubigerin beantragte, der Arrest sei im
Sinn einer superprovisorischen Massnahme ohne Anhörung des Schuldners zu
vollziehen.
Mit Arrestbefehl
vom 16. Juni 2014 wurde der Arrest bewilligt für eine Forderungssumme von
CHF 18‘462.60 zuzüglich Tageszinsen von CHF 2.22 seit dem 20. März
2014 sowie zuzüglich CHF 9‘407.20 ausgerechneter Zins. Als Forderungsurkunde
wurde angegeben: Urteil Landgericht Passau vom 11.03.2014 und Strafurteil Landgericht
Passau vom 27.10.2008. Als Arrestgrund nennt der Arrestbefehl Art. 271 Abs. 1
Ziff. 6 SchKG. Der Arrestbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 2. September 2014
zugestellt.
Mit Eingabe vom
8. September 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Zivilgericht Einsprache gegen
den Arrest gemäss Art. 278 SchKG. Am 29. September 2014 reichte der
Beschwerdeführer beim Appellationsgericht eine Beschwerde gegen die
Vollstreckbarkeitserklärung betreffend Arrestbefehl vom 16. Juni 2014 ein, mit
dem Antrag, es sei die mit dem Arrestbefehl vom 16. Juni 2014 erklärte
Vollstreckbarkeit des Versäumnisurteils des Landgerichts Passau vom 11. März
2009 gemäss Art. 271 Abs. 3 SchKG aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Arrestgläubigerin.
Auf das Einholen
einer Beschwerdeantwort und einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde
verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der Beschwerdeführer
reichte am 25. Oktober 2014 eine weitere Eingabe ein und beantragte, ihm sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die wesentlichen Standpunkte des
Beschwerdeführers ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen. Der Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist ein behaupteter Entscheid des Arrestrichters betreffend Vollstreckbarkeit
eines ausländischen Urteils. Zuständig zur Beurteilung ist der Ausschuss des
Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 EG ZPO, SG 221.100). Der nicht berufungsfähige
(Art. 309 lit. a und lit. b Ziff. 6) Entscheid ist grundsätzlich mit Beschwerde
anfechtbar.
1.2 Mit
dem Rechtsbegehren verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der mit dem
Arrestbefehl erklärten Vollstreckbarkeit des Versäumnisurteils des Landgerichts
Passau vom 11. März 2009. Er macht geltend, das mit dem Arrestgesuch eingereichte
Versäumnisurteil des Landgerichts Passau vom 11. März 2009 genüge nicht für
einen Arrest, der sich auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG stütze (Beschwerde S.
3 unten). Dieser Arrestgrund setze voraus, dass die Gläubigerin einen
definitiven Rechtsöffnungstitel besitze. Das Versäumnisurteil des Landgerichts
Passau sei am 11. März 2009 und somit vor Inkrafttreten des revLugÜ erlassen
worden. Für die Anerkennung und Vollstreckung gelte daher das aLugÜ. Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, für altrechtliche LugÜ-Titel
stehe der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG nicht zur
Verfügung (Beschwerde ab S. 5 Mitte). Selbst wenn dem so wäre, sei zu beachten,
dass die Gläubigerin bei einer Vollstreckung nach dem revLugÜ einen entsprechenden
Antrag stellen müsste. Dies gelte auch für einen im Bereich des aLugÜ
erlassenen Rechtsöffnungstitel, wobei die Art. 31 ff. aLugÜ anwendbar wären.
Vorliegend sei dem Beschwerdeführer aber kein Exequaturantrag der Gläubigerin
bekannt, jedenfalls nicht betreffend hauptfrageweise Vollstreckbarerklärung
(Beschwerde S. 6 Mitte).
1.3 Der
Arrestbefehl vom 16. Juni 2014 enthält keinen selbständigen Entscheid
betreffend Vollstreckbarkeit. Die Gläubigerin hat in ihrem Arrestbegehren auch
keinen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Entscheids des Landgerichts Passau
vom 11. März 2009 gestellt. Die Frage der Vollstreckbarkeit wurde vom
Arrestrichter offensichtlich vorfrageweise geprüft und positiv beantwortet. Bei
dieser Ausgangslage fehlt es an einem Anfechtungsobjekt für die Beschwerde. Die
Vollstreckbarkeit wurde nicht als selbständiger Entscheid erklärt, hat keinen
Eingang ins Dispositiv gefunden und kann somit auch nicht aufgehoben werden.
Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
1.4 Im
Übrigen ist festzuhalten, dass Art. 327a ZPO zwar eine eigene Regelung der
Beschwerde gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts vorsieht. Diese Bestimmung
kommt aber nur zur Anwendung, wenn es um die Vollstreckbarkeit eines Entscheids
geht, der nach dem Inkrafttreten des revLugÜ ergangen ist (statt vieler Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber
(Hrsg.), ZPO-Rechts-mittel Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 327a ZPO N 2
sowie BGE 138 III 82 E. 2.1 und 2.2). Dies ist hier nicht der Fall. Zudem
würde die einmonatige Frist zur Einreichung der Beschwerde erst mit der
Zustellung der schriftlichen Entscheidbegründung zu laufen beginnen (Art. 239
ZPO; Sterchi, Berner Kommentar,
Art. 327a ZPO N 6). Eine solche liegt nicht vor. Dies erscheint denn auch als
zutreffend: Soweit gar kein Entscheid betreffend Vollstreckbarkeit vorliegt,
gibt es auch nichts zu begründen.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens wären die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens an sich dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf die
Erhebung von Gerichtskosten wird indes umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für
das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.