Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2014.28
ENTSCHEID
vom 5. Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Parteien
A_____ Berufungsklägerin
[…] Beklagte
vertreten durch MLaw [...], Advokat,
St. Alban-Vorstadt 21, 4054 Basel
gegen
B_____ Berufungsbeklagter
[…] Kläger
vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 31. März 2014
betreffend Regelung des Getrenntlebens
Sachverhalt
Die seit dem 14.
November 2011 verheirateten Ehegatten A_____ und B_____ sind die Eltern des am […]
2011 geborenen Sohns [...]. Die Ehefrau brachte ausserdem ihre Tochter [...],
geboren am […] 2006, mit in die Ehe. Mit Entscheid vom 31. März 2014 regelte das
Zivilgericht als Einzelgericht in Familiensachen das bestehende Getrenntleben
der Ehegatten. Dabei wurde der Ehemann in unterhaltsrechtlicher Hinsicht mit
Ziff. 5 des Entscheiddispositivs verpflichtet, der Ehefrau an ihren Unterhalt
mit Wirkung ab dem 1. April 2014 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag
von CHF 1‘800.–, zuzüglich Kinderzulagen (aktuell CHF 400.–), zu bezahlen,
wovon jeweils CHF 740.–, zuzüglich Kinderzulage, für den gemeinsamen Sohn
bestimmt seien. Gleichzeitig wurde in Ziff. 6 des Dispositivs festgehalten,
dass dieser Unterhaltsbeitrag einerseits auf einem monatlichen Einkommen des
Ehemanns von CHF 4‘915.– netto ohne Kinderzulagen und seinem monatlichen
Grundbedarf von CHF 3‘116.– sowie andererseits auf einem durchschnittlichen
Nettoeinkommen der Ehefrau von zur Zeit CHF 1‘830.– und ihrem Bedarf von CHF
4‘417.— monatlich beruhe. Auf Begehren der Ehefrau vom 7. April 2014 wurde
den Ehegatten das Urteil schriftlich begründet eröffnet.
Gegen diesen
Entscheid legte die Ehefrau Berufung ein und verlangte die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung von Ziff. 5 des Dispositivs. Sie beantragte stattdessen die
Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Leistung eines monatlichen und
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrags von CHF 2‘330.–, zuzüglich
Kinderzulagen, wovon jeweils CHF 740.– für den Sohn bestimmt seien. Weiter forderte
sie, in Abänderung von Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass
sich der monatliche Grundbedarf des Berufungsbeklagten auf CHF 2‘581.– belaufe.
Schliesslich beantragte sie, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, es sei
ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit Verfügung des Instruktionsrichters
vom 26. Juni 2014 wurde diese beiden Parteien bewilligt. Der Berufungsbeklagte
beantragte mit Berufungsantwort die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung
der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei. Eventualiter verlangte er die
Aufhebung der Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung
der Sache zur Neubeurteilung in diesen Punkten an die Vorinstanz. Mit Eingabe
vom 14. Juli 2014 reichte er einen weiteren Beleg ein. Nachdem den Parteien mit
Verfügung vom 15. Juli 2014 in Aussicht gestellt wurde, dass vorgesehen sei,
aufgrund der Akten und ohne Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zu
entscheiden, reichte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 29. Juli 2014 die
Kostennote ihrer Rechtsvertretung ein. Der Berufungsbeklagte reichte mit Eingabe
vom 6. August 2014 ein neuerliches Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung mit entsprechenden Belegen ein. In der Folge kam der Instruktionsrichter
nach erfolgter Prüfung der Akten auf seinen Verfahrensentscheid vom 15. Juli
2014 zurück und lud die Parteien aufgrund der vorgebrachten Noven mit Verfügung
vom 13. Oktober 2014 in eine Hauptverhandlung, welche in der Folge auf den
3. Oktober 2014 angesetzt wurde. Gleichzeitig forderte er die Berufungsklägerin
auf, dem Gericht innert Frist vor der Verhandlung verschiedene Belege
einzureichen. Darauf teilte die Berufungsklägerin dem Gericht mit Schreiben vom
9. September 2014 den Rückzug der Berufung mit und beantragte die Abschreibung
des Verfahrens als erledigt. Mit Bezug auf die Kosten ersuchte sie um hälftige
Teilung der ordentlichen Kosten und die Wettschlagung der Vertretungskosten
unter Aufrechterhaltung des bewilligten Kostenerlasses. Demgegenüber beantragte
der Berufungsbeklagte, es seien die ordentlichen Kosten des Verfahrens der
Berufungsklägerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, ihm eine
Parteientschädigung von CHF 2‘013.95 zu bezahlen. Zufolge offensichtlicher
Uneinbringlichkeit dieser Entschädigung sei seine unentgeltliche Rechtsbeiständin
vom Kanton angemessen zu entschädigen.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid
von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Der Rückzug der
Berufung durch die Berufungsklägerin führt zur Abschreibung des Verfahrens
(Art. 241 Abs. 3 ZPO). Hierfür ist das mit der Verfahrensleitung betraute
Gerichtsmitglied als Einzelrichter zuständig. Dieses entscheidet gleichzeitig
über die Höhe und die Verteilung der Prozesskosten (§ 6 Abs. 1 und 2 EG ZPO).
2.1 Damit
ist allein ein Entscheid betreffend die Kostenfolgen des abzuschreibenden
Berufungsverfahrens zu treffen. Die Berufungsklägerin gilt aufgrund des erfolgten
Berufungsrückzugs als unterliegend und hat deshalb grundsätzlich die Prozesskosten
zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Abweichung von diesem Grundsatz beantragt
die Berufungsklägerin unter Aufrechterhaltung der bewilligten unentgeltlichen
Prozessführung die hälftige Teilung der ordentlichen Kosten und die
Wettschlagung der ausserordentlichen Kosten. Zur Begründung macht die
Berufungsklägerin auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO geltend,
dass sich die äusserst angespannte Situation unter den Ehegatten in letzter
Zeit etwas gelockert und sich unter Vermittlung des Kinder- und Jugenddienstes
eine gewisse Annäherung in Bezug auf die Betreuung des gemeinsamen Sohnes
ergeben habe. Sie wolle eine erneute Eskalation der Situation verhindern.
Obwohl sie nach wie vor von der Berechtigung ihrer Berufung ausgehe, wolle sie
diese positive Entwicklung nicht gefährden, zumal sie sich mit dem
angefochtenen Unterhaltsbeitrag mittlerweile arrangiert habe.
2.2 Demgegenüber
beantragt der Berufungsbeklagte, die ordentlichen Kosten der Berufungsklägerin
aufzuerlegen und sie zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen,
wobei seine Rechtsvertretung aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit der
Entschädigung vom Kanton angemessen zu entlöhnen sei. Zur Begründung macht er
geltend, es lägen keine Gründe vor, vom Grundsatz des Art. 106 Abs. 1 ZPO
abzuweichen. Die Berufungsklägerin habe das Verfahren selber eingeleitet und
autonom beendet. Eine Mitverantwortung seinerseits sei nicht ersichtlich. Es
sei unter diesen Umständen stossend, wenn er die Hälfte der Verfahrenskosten
und seine Parteikosten selber tragen müsste resp. sich in diesem Umfang dem
Nachforderungsrecht gemäss Art. 123 ZPO ausgesetzt sähe.
2.3
2.3.1 Auch
in Fällen eines Klagerückzugs kann das Gericht die Prozesskosten abweichend vom
Grundsatz des Art. 106 Abs. 1 ZPO in Ausübung seines Ermessens und in Anwendung
von Art. 107 ZPO verteilen (Sterchi,
in: Berner Kommentar ZPO Band I, Hausheer/Walter [Hrsg.], Bern 2012, Art. 106
ZPO N 5). Bei der Ausübung seines Ermessens kann es eigene Überlegungen
anstellen, die sich nicht auf entsprechende Behauptungen der Parteien beziehen.
2.3.2 Vorliegend
ist festzustellen, dass gewisse Erwägungen der Vorinstanz der Berufungsklägerin
Anlass zur Einlegung eines Rechtsmittels gegeben haben. So wurden bei der
Festlegung des Grundbedarfs des Berufungsbeklagten die Steuern berücksichtigt,
obwohl der gemeinsame Existenzbedarf der Parteien mit ihrem gemeinsamen
Einkommen nicht gedeckt werden kann. Dies widerspricht der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung und üblichen Gerichtspraxis (vgl. statt vieler: BGer 5A_10/2010
vom 23. Februar 2010 E. 4.2 m.w.H.; BGer 5A_795/2008 vom 2. März 2010 E.
5.1; vgl. auch: Lötscher/Wullschleger,
Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008 S.26).
Weiter wurden dem Berufungsbeklagten trotz dieser Unterdeckung bei den
Wohnkosten die Auslagen für die Miete einer Garage angerechnet, obwohl das
Anfallen dieser Kosten im vorinstanzlichen Verfahren nicht belegt worden war. Der
Berufungsbeklagte selbst wies mit Berufungsantwort sodann darauf hin, dass bei
der Berechnung des Bedarfs der Berufungsklägerin unter dem Titel der
monatlichen Mietkosten CHF 97.– zu wenig eingesetzt wurden. Indessen zeigte er
auch auf, dass sich die Kosten der Drittbetreuung für die Kinder seit dem 1.
Juli 2014 aktenkundig deutlich reduziert haben dürften. Ausserdem sei eine der
Berufungsklägerin gehörende Liegenschaft in Bulgarien, aus welcher dieser wohl
ein Mieteinkommen zufliesse, in den Unterhaltsberechnungen überhaupt nicht berücksichtigt
worden. Aus diesen Parteiäusserungen folgt, dass der Unterhalt aufgrund der (teilweise
neuen) Behauptungen der Parteien im Berufungsverfahren neu zu berechnen gewesen
wäre. Beide Parteien waren demnach im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO in
guten Treuen zur Prozessführung veranlasst. Hinzu kommt, dass die von der
Berufungsklägerin mittels Klagerückzug angestrebte Deeskalation des familiären
Konflikts in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO bei der Kostenverteilung ebenfalls
Berücksichtigung finden kann.
2.4 Diesen
Ausführungen folgend, erweist sich die von der Berufungsklägerin beantragte
Teilung der ordentlichen Kosten sowie die Wettschlagung der Vertretungskosten als
angemessen. Die ordentlichen sowie die ausserordentlichen Kosten gehen aufgrund
des beiden Parteien bewilligten Kostenerlasses zu Lasten des Staates. Die
Abschreibungsgebühr ist auf CHF 500.– festzusetzen. Der von den Rechtsvertretungen
geltend gemachte Aufwand von 8,875 Stunden resp. 9 Stunden sowie die ausgewiesenen
Auslagen sind angemessen und zu vergüten. Diese vom Staat zu tragenden
Verfahrenskosten stehen im Umfang der von den Parteien jeweils zu tragenden
Kosten unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO, sofern die
finanziellen Verhältnisse der Parteien zukünftig eine solche zulassen.
Demgemäss erkennt
das Einzelgericht:
://: Das Berufungsverfahren wird zu Folge
Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben.
Die Parteien tragen die ordentlichen
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 500.– je
zur Hälfte. Zu Folge des beiden Parteien gewährten Kostenerlasses gehen die
ordentlichen Kosten zu Lasten der Gerichtskasse. Art. 123 ZPO bleibt
vorbehalten.
Die ausserordentlichen Kosten der
Parteien werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Berufungsklägerin im
Kostenerlass, Mlaw […], werden ein Honorar von CHF 1‘775.– und ein
Auslagenersatz von CHF 71.75, zuzüglich 8% MWST auf CHF 1‘846.75 von CHF
147.75, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Vertreterin des Berufungsbeklagten,
lic. iur. [...], werden ein Honorar CHF 1‘800.– und ein Auslagenersatz von CHF
64.75, zuzüglich 8% MWST auf CHF 1‘864.75 von 149.20, aus der Gerichtskasse
bezahlt. Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.