Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.140
ENTSCHEID
vom 12.
Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 30. September 2014
betreffend Herausgabe
beschlagnahmter Gegenstände
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führte gegen A_____ und drei weitere Personen ein Strafverfahren
wegen Raubs und Freiheitsberaubung. Mit Verfügung vom 30. September 2014
wurde das Verfahren eingestellt, da sich kein Tatverdacht erhärtet hatte. Im
Rahmen dieser Einstellungsverfügung wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände
befunden und verfügt, diese blieben zu Handen des Rechts beschlagnahmt.
Mit Schreiben
vom 13. Oktober 2014 erhob A_____ sinngemäss Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung
der Beschlagnahme seines Eigentums.
Die
Staatsanwaltschaft weist in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2014 darauf
hin, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht aufführe, welche Gegenstände
ihm ausgehändigt werden sollten. Das Notebook und eventuell ein noch nicht
bestimmtes Mobiltelefon könnten ihm herausgegeben werden. Bezüglich der
weiteren beschlagnahmten Gegenstände sei die Beschwerde abzuweisen.
Soweit für den
Entscheid von Bedeutung, ergeben sich die detaillierten Parteistandpunkte aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach
Art. 393 ff. StPO. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a
GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von
Art. 396 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Der Beschwerdeführer
ist als Adressat der Zwangsmassnahme grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.2 Weiter
erfordert die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein
rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen
Entscheids. Dabei muss es sich – vorbehältlich hier nicht interessierender Ausnahmen
– um ein aktuelles Rechtschutzinteresse handeln. Ein solches kann geltend
machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert wird, das heisst, wer
selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1 f.).
Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der Beschlagnahmeverfügung grundsätzlich zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Frage des aktuell bestehenden Rechtschutzinteresses
ist zurückzukommen (siehe 2.2).
2.1 Der
Beschwerdeführer führt Beschwerde dagegen, «dass mein beschlagnahmtes Eigentum
unter Verzeichnis 120‘826 […] beschlagnahmt bleibt.» Diese Formulierung
lässt offen, ob sich die Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmung
sämtlicher Gegenstände oder lediglich einzelner ihm gehörender Gegenstände aus
dem genannten Verzeichnis richtet.
2.2 Aus
Sicht der Staatsanwaltschaft spricht nichts gegen die Herausgabe des beschlagnahmten
Laptops an den Beschwerdeführer. Auch gegen die Aushändigung eines
Mobiltelefons mit SIM-Karte bestehen keine Einwände, allerdings wird vorausgesetzt,
dass der Beschwerdeführer das ihm gehörende Telefon exakt bezeichnet (Marke,
Modell, falls möglich IMEI-Nummer, Anbieter der darin enthaltenen SIM-Karte)
und diese Angaben nicht im Widerspruch zu anderslautenden Erkenntnissen zum Eigentum
des bezeichneten Geräts stehen. Der Beschwerdeführer hat diese Angaben vorgängig
der Staatsanwaltschaft zu übermitteln und kann das Telefon und den Computer
nach erfolgter Prüfung dort beziehen. Die Staatsanwaltschaft ist bei ihrer
Zusicherung zu behaften, diese beiden Geräte unter den genannten Bedingungen dem
Beschwerdeführer auszuhändigen. Soweit sich die Beschwerde auf diese beiden
Gegenstände bezieht, sind Beschwerdeobjekt und Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdeführerin an einer Beurteilung der Beschwerde nachträglich weggefallen.
Da die Beschwer zum Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch gegeben sein muss,
ist die Beschwerde somit bezüglich dieses Teils der Beschlagnahme als gegenstandslos
abzuschreiben.
2.3 Betreffend
die weiteren Beschlagnahme, namentlich die übrigen Mobiltelefone, beantragt die
Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, da der Beschwerdeführer im
Verfahren nie behauptet habe, mehr als ein Mobiltelefon zu besitzen. Dieser
zutreffenden Argumentation ist zu folgen, und die Beschwerde ist bezüglich der
restlichen Beschlagnahme abzuweisen.
Der
Beschwerdeführer hat erreicht, dass die Staatsanwaltschaft sich im Laufe des
Beschwerdeverfahrens zur Herausgabe zweier Geräte bereit erklärt hat, womit er
im Ergebnis teilweise mit der Beschwerde durchgedrungen ist. Die bestehende
Unklarheit, ob sich seine Beschwerde gegen die Aufrechthaltung der
Beschlagnahme weiterer Gegenstände richtet, ist wohl dem Umstand geschuldet,
dass er nicht anwaltlich vertreten ist und die Beschwerde selbst verfasst hat. Es
rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, trotz der teilweisen Abweisung der
Beschwerde auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Staatsanwaltschaft wird dabei
behaftet, dem Beschwerdeführer unter Aufhebung der Beschlagnahme das Notebook
sowie, falls er es hinreichend zu bezeichnen vermag, eines der beschlagnahmten Mobiltelefone
inklusive SIM-Karte herauszugeben. Die Beschwerde wird diesbezüglich als
gegenstandslos abgeschrieben.
Bezüglich der weiteren beschlagnahmten Gegenstände wird
die Beschwerde abgewiesen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.