Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.160
ENTSCHEID
vom 16.
Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw
Yannick Moser
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Oktober 2014
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache gegen den Strafbefehl
vom 26. Juni 2014
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 26. Juni 2014 wurde A_____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör
und Munition schuldig erkannt, weil er ein Messer mit einhändig bedienbarem
automatischem Auslösemechanismus in seinem Auto mit sich führte. Er wurde zu einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse in Höhe von CHF
300.– verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer
Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde.
Gegen diesen
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit am 22. Juli 2014 bei der Grenzstelle
der Schweizerischen Post eingegangenem Schreiben vom 16. Juli 2014 Einsprache.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überwies diese mit Schreiben vom 9.
September 2014 zuständigkeitshalber dem Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen
trat mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 unter Hinweis auf die Verspätung des
Rechtsmittels auf die Einsprache nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2014 beim Appellationsgericht Beschwerde.
Die Strafgerichtspräsidentin nahm mit Schreiben vom 20. November 2014 Stellung
zur Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hingegen verzichtete mit Schreiben vom
26. November 2014 auf eine Stellungnahme.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für das Urteil von Belang, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Oktober 2014, mit welcher
entschieden wurde, auf die Einsprache des Beschwerdeführers sei infolge
verspäteter Eingabe nicht einzutreten, ist eine beschwerdefähige Verfügung
eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b
Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Es handelt sich um einen
Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht gemäss § 73a Abs. 1 lit. b
Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; SG 154.100) und § 17 lit. b Einführungsgesetz
zur Strafprozessordnung (EG StPO; SG 257.100). Der Beschwerdeführer hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich sowie begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art.
396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der
Zustellung zu laufen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei
der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Poststelle genügt
nicht zur Fristwahrung. Der Fristlauf berechnet sich nach schweizerischem Recht
nach Kalendertagen (Riedo, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 90 N 31; AGE BES.2014.152 vom
11. Dezember 2014).
1.3 Der
vom 17. Oktober 2014 datierte Nichteintretensentscheid wurde dem Beschwerdeführer
am 28. Oktober 2014 zugestellt (Strafakten S. 32). Die Beschwerdefrist begann
dementsprechend am folgenden Tag, dem 29. Oktober 2014, zu laufen und endete
zehn Tage später am 7. November 2014. Die am 5. November 2014 im Ausland
versandte schriftliche Beschwerde des Beschwerdeführers ist jedoch gemäss Sendungsverfolgung
der Schweizerischen Post erst am 9. November 2014 bei der Schweizerischen
Grenzstelle eingegangen (act. 3). Die Beschwerde erfolgte damit verspätet.
1.4 Es
fragt sich indessen, ob die Zehntagesfrist mit Zustellung des Nichteintretensentscheides
in deutscher Sprache tatsächlich ausgelöst werden konnte, macht der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde doch geltend, dass er kein Deutsch könne und
deshalb gezwungen gewesen sei, einen Dolmetscher zu finden. Da es in seinem
Heimatdorf keinen solchen gäbe, habe er 50 km weit fahren müssen, wodurch ein
paar Tage verloren gegangen seien. Die Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden
ist gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 23 EG StPO Deutsch. Indessen
ist einer am Strafverfahren beteiligten Person, welche der Verfahrenssprache
nicht mächtig ist, gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO der wesentliche Inhalt der
wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder
schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei aber kein Anspruch auf vollständige
Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht (AGE BES.2013.7
vom 22. Mai 2013 E. 3.2, BES.2014.107 vom 18. Oktober 2014 E. 1.2.2). Es
obliegt aber der betreffenden Person, ihre Rechte aus Art. 68 StPO rechtzeitig
geltend zu machen, indem sie die Behörden auf ihre mangelnden Sprachkenntnisse
hinweist. Im vorliegenden Fall durfte die Vorinstanz aufgrund der Verfahrensakten
davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache versteht. Im
Rapport der Grenzwache ist nicht vermerkt, dass ein Übersetzer hinzugezogen
worden wäre, und der Beschwerdeführer hat die Frage, ob er den Tatbestand
anerkenne, schriftlich auf Deutsch mit „ja“ beantwortet (Strafakten S. 8). Auch
in der auf Deutsch verfassten Einsprache findet sich weder ein Hinweis auf den
Beizug eines Dolmetschers noch ein Einwand mangelnder Deutschkenntnisse
(Strafakten S. 15). Es bestand aufgrund dessen kein Anlass, am Sprachverständnis
des Beschwerdeführers zu zweifeln. Insofern unterscheidet sich der hier zu beurteilende
Fall klar vom Entscheid BES.2013.107 vom 18. Oktober 2014, mit welchem ein
Nichteintretensentscheid wegen verspäteter Eingabe aufgehoben wurde. In jenem
Urteil verfasste die Beschwerdeführerin bereits ihre Einsprache auf Griechisch,
es erfolgte keine Abklärung der Verständnisfrage im Untersuchungsverfahren und
es gab keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie die deutsche Sprache verstehen
würde (AGE BES.2013.107 vom 18. Oktober 2014 E. 1.2.1 und 2.4). Da der
Beschwerdeführer in den vorinstanzlichen Verfahren nicht auf seine mangelnden
Sprachkenntnisse hingewiesen hat, hatten die Behörden keinen Anlass, den
Strafbefehl respektive den Einspracheentscheid zu übersetzen. Die zehntägige Beschwerdefrist
wurde demnach mit der Zustellung des Nichteintretensentscheides in Gang gesetzt.
1.5 Weiter
steht in Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche dieser zur
Rechtfertigung seiner verspäteten Eingabe in seiner Beschwerdebegründung
vorlegt (vgl. Erwägung 1.4), zu einer Wiederherstellung der Einsprachefrist
führen könnten. Bei der zehntägigen Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO
handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen sind gemäss Art.
89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbar. Jedoch könnten die Ausführungen des
Beschwerdeführers als implizites Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 94
StPO verstanden werden (vgl. Riedo, a.a.O.,
Art. 94 N 9). Gemäss Art. 94 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer
Frist verlangen, wenn sie diese versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und
unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Dabei hat sie glaubhaft zu
machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Ein unausgesprochenes
Gesuch um Wiederherstellung liegt bereits dann vor, wenn die Verspätung in
einer Laieneingabe begründet wird (Riedo,
a.a.O.). Selbst wenn man aber die begründete Eingabe des
Beschwerdeführers formell als Wiederherstellungsgesuch auffassen würde, stellen
mangelnde Sprachkenntnisse, wie sie der Beschwerdeführer erstmals in dieser
Beschwerdebegründung geltend macht, keinen ausreichenden
Wiederherstellungsgrund dar (BGer 1B_250/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.3; BGer 1C_147/2011
vom 11. Januar 2012 E. 2.3, in: SJ 2012 I S. 197; BGer 1P.232/2006 vom 3. Juli
2006 E. 3.3; Riedo, a.a.O., Art.
94 N 38). Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer seine
mangelnden Sprachkenntnisse nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. Die
dargelegten Gründe reichen demnach nicht, um die Einsprachefrist
wiederherzustellen. Es erübrigt sich daher, die Beschwerde als Wiederherstellungsgesuch
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers ist
aufgrund ihrer Verspätung nicht einzutreten
2.1 Ergänzend
ist festzuhalten, dass die Beschwerde auch materiell hinsichtlich des
Nichteintretens der Vorinstanz unbegründet ist. Gemäss Art. 354 Abs.1
lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn
Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige
Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3
StPO). Zur Fristberechnung gilt das unter Erwägung 1.2 Gesagte.
2.2 Der
vom 26. Juni 2014 datierte Strafbefehl wurde gemäss Sendungsverfolgung der
Schweizerischen Post dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2014 zugestellt
(Strafakten S. 24 ff.). Die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl begann dementsprechend
am folgenden Tag, dem 12. Juli 2014, zu laufen und endete zehn Tage später am
21. Juli 2014. Die schriftliche Einsprache des Beschwerdeführers ist jedoch
erst am 22. Juli 2014 bei der schweizerischen Grenzstelle eingegangen und somit
verspätet erfolgt (Strafakten S. 27).
2.3 Dass
die Einsprachefrist trotz mangelnder Übersetzung des Strafbefehls mit dessen
Zustellung zu laufen begann, ergibt sich aus den unter Erwägung 1.4 gemachten
Ausführungen. Auch das Vorliegen eines Wiederherstellungsgrundes ist aufgrund
der Darlegungen in Erwägung 1.5 abzulehnen. Die Vorinstanz ist damit zu Recht
auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Der
Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der Einsprache auch materiell kein
Erfolg beschieden gewesen wäre, wenn darauf einzutreten gewesen wäre. Denn das
Messer mit einhändig bedienbarem automatischem Auslösemechanismus, welches
der Beschwerdeführer in seinem Auto mit sich führte, fällt unabhängig von
seiner konkreten Verwendung unter die Strafnorm gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 5 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes
über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; SR 514.54) sowie Art. 7
Abs. 1 lit. a und Art. 10 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör
und Munition (Waffenverordnung; SR 514.541). Gemäss diesen Bestimmungen gelten
Messer, deren Klinge durch einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus
automatisch ausgelöst wird, als Waffen und dürfen nicht in das schweizerische
Staatsgebiet verbracht werden. Dass der Beschwerdeführer gemäss den
Ausführungen in seiner Einsprache ein solches Messer nicht als Waffe bei sich
trug und es lediglich zum Schneiden seines Essens benutzte, ist daher ebenso
unbeachtlich wie die Tatsache, dass er es bereits bei seinen Reisen in
verschiedenen anderen europäischen Ländern im Auto mitführte.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nichteinzutreten ist. Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen (vgl. § 11 Verordnung
über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm BLaw
Yannick Moser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.