Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Besondere zivilrechtliche
Abteilung
ZK.2013.9
ENTSCHEID
vom 27. März 2015
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[…]
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
B____ AG Gesuchsgegnerin
[…]
vertreten durch lic. iur. […], LL.M.,
Rechtsanwalt
[…]
Gegenstand
betreffend Sonderprüfung
Sachverhalt
Auf
Antrag des Gesuchstellers ordnete die besondere zivilrechtliche Abteilung des
Appellationsgerichts mit Entscheid vom 6. März 2014 eine Sonderprüfung an und ernannte
Advokat lic. iur. […] als Sonderprüfer. Gegenstand der Abklärung bildete das
von der B____ AG (heute B____ AG) im Jahre 2009 an eine Drittperson gewährte
Darlehen in Höhe von rund CHF 6‘000‘000.−, ein allfälliger Zusammenhang
zwischen diesem Darlehen und dem Kauf von 3‘033 Aktien der B____ AG durch eine
Drittpartei im selben Jahr sowie ein allfälliger Zusammenhang zwischen dem Kauf
dieser Aktien und dem Weggang von Mitarbeitern der B____ AG in der Romandie
sowie der Restrukturierung des Geschäfts in Frankreich im Jahre 2012. Weiter
bildete die Frage nach vom Verwaltungsrat getroffenen Massnahmen zur Vermeidung
von Interessenkonflikten Gegenstand der Sonderprüfung. Der Sonderprüfer hatte
die in Entscheid-Dispositiv Ziffer 3 enthaltenen Fragen zu beantworten. Er
legte seinen Bericht am 15. Dezember 2014 vor. Mit Eingabe vom 14. Januar 2015
verzichtete die Gesuchsgegnerin darauf, gewisse Stellen des
Sonderprüfungsberichts dem Gesuchsteller nicht vorzulegen. Die Parteien liessen
sich mit Eingaben vom 19. und 27. Februar 2015 zum Sonderprüfungsbericht
vernehmen. Mit Eingaben vom 12. und 16. März 2015 stellten die Partien schliesslich
Antrag zu den Verfahrenskosten. Die Eingaben wurden den Parteien jeweils
gegenseitig zugestellt. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Örtlich
zuständig für Klagen gegen eine juristische Person ist das Gericht an deren
Sitz (Art. 10 Abs. 1 lit. b Schweizerische Zivilprozessordnung
[Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Der Sitz der Gesuchsgegnerin befindet sich
in Basel. Sachlich und funktionell zuständig für die Einsetzung eines Sonderprüfers
nach Art. 697b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ist eine
einzige kantonale Instanz (Art. 5 Abs. 1 lit. g ZPO). Dabei handelt es sich in
Basel-Stadt um die besondere zivilrechtliche Abteilung des Appellationsgerichts
(§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]). Diese entscheidet als Einzelgericht
(§ 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Ziff. 1 lit. c EG ZPO). Das Verfahren
ist summarisch (Art. 250 lit. c Ziff. 8 ZPO).
Gemäss
Art. 697e Abs. 3 OR gibt das Gericht der Gesellschaft und dem Gesuchsteller
Gelegenheit, zum bereinigten Bericht über die Sonderprüfung Stellung zu nehmen
und Ergänzungsfragen zu stellen. Die Parteien haben zum Bericht mit Eingaben
vom 19. und 27. Februar 2015 Stellung genommen. Ergänzungsfragen haben sie
keine gestellt. Damit ist das vorliegende Verfahren als erledigt
abzuschliessen.
Im
Erledigungsentscheid sind der Bericht des Sonderprüfers in der bereinigten Fassung
und die zugelassenen Stellungnahmen zu bezeichnen. Sie bilden zusammen den „Sonderprüfungsbericht“
(Weber, Basler Kommentar, 4.
Auflage 2012, Art. 697e OR N 9 und 10). Dementsprechend ist festzuhalten, dass
sich der vorliegende Sonderprüfungsbericht aus dem Bericht des Sonderprüfers
vom 15. Dezember 2014 und den beiden Stellungnahmen der Parteien vom 19. und
27. Februar 2015 zusammensetzt.
3.1 Entspricht das Gericht dem Gesuch um
Einsetzung eines Sonderprüfers, so überbindet es den Vorschuss und die Kosten
der Gesellschaft. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, so kann es die
Kosten ganz oder teilweise dem Gesuchsteller auferlegen (Art. 697g Abs. 1 OR).
Diese Bestimmung regelt die Verteilung der Kosten der Sonderprüfung, während
die Kosten für das gerichtliche Verfahren zur Einsetzung des Sonderprüfers nach
den Regeln der ZPO zu verteilen sind (Weber,
a.a.O., Art. 697g OR N 2; Gabrielli,
Das Verhältnis des Rechts auf Auskunftserteilung zum Recht auf Einleitung einer
Sonderprüfung, Schweizerische Schriften zum Handels- und Wirtschaftsrecht 182,
Zürich 1997, S. 140; Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juli 2001,
in: ZR 101/2002 S. 33 ff., S. 38).
3.2 Vorliegend hat das Gericht dem Gesuch
um Einsetzung eines Sonderprüfers entsprochen. Die vom Gesuchsteller mit Gesuch
vom 26. September 2013 gestellten Fragen sind vom Gericht im Wesentlichen
übernommen worden. Entsprechend sind die Kosten der Sonderprüfung und auch
diejenigen des Verfahrens zur Anordnung der Sonderprüfung grundsätzlich von der
Gesuchsgegnerin zu tragen. Davon wäre nur dann abzuweichen, wenn der
Gesuchsteller sein Gesuch um Sonderprüfung in einer gegen Treu und Glauben
verstossenden Weise gestellt hätte (Weber,
a.a.O., Art. 697 g OR N 4), zum Beispiel übereilig, mutwillig oder
mit der Absicht der Schädigung der Gesellschaft oder der Belästigung von ihren
Organen (Böckli, Aktienrecht, § 16
N 84).
Diesbezüglich
bringt die Gesuchsgegnerin insbesondere vor, ihr Verwaltungsrat habe bereits
vor Anordnung der Sonderprüfung offen gelegt, dass die Käuferin ihrer Aktien
und die Darlehensnehmerin zum gleichen Konzern gehören würden, weshalb die
Sonderprüfung keine neuen wesentlichen Informationen habe hervorbringen können.
Sie räumt aber ein, dass es für den Gesuchsteller von entscheidender Bedeutung
gewesen sei, die Namen der Käuferin und der Darlehensnehmerin zu erfahren.
Diese Information kann offensichtlich von Bedeutung sein. So hängen mehrere der
weiteren Fragen mit der Identität dieser juristischen Personen zusammen, so
insbesondere die Fragen zum Weggang von Mitarbeitern der B____ AG in der Romandie,
zur Restrukturierung des Geschäfts in Frankreich sowie zur Interessenlage des
Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin. Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin
ist festzuhalten, dass die ihr vom Gesuchsteller gestellten Fragen erst im
Rahmen des Sonderprüfungsverfahrens beantwortet wurden. Der mehr als 15 Seiten
umfassende Bericht enthält zudem umfangreiche weitere Informationen. Es kann
daher nicht behauptet werden, der Bericht sei unbegründet erfolgt. Schliesslich
ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht diesen Bericht angeordnet und die Gesuchsgegnerin
gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel ergriffen hat. Es ist im Übrigen nicht
die Aufgabe des Sonderprüfers, nach Pflichtverletzungen zu forschen und solche
zu dokumentieren (siehe dazu die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 16. März 2015,
wo darauf hingewiesen wird, dass der Bericht keine Hinweise auf
Pflichtverletzungen enthalte). Die Sonderprüfung hat vielmehr zur Aufgabe,
konkrete Tatsachen zu ermitteln und darzustellen, ohne diese einer rechtlichen
Beurteilung zu unterziehen. Der vorliegende Sonderprüfungsbericht hält diese
Vorgaben ein. Er kann in der Folge die Grundlage für die Klärung von
Pflichtverletzungen in einem ordentlichen Prozess über die Verantwortlichkeit
von Organen der Gesellschaft bilden.
Dementsprechend
bleibt es bei der Kostenverteilung nach Art. 697g Abs. 1 OR sowie der
Kostenverteilung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO. Nach beiden Bestimmungen hat vorliegend
die Gesuchsgegnerin die Kosten zu tragen.
3.3 Vorliegend handelt es sich um eine
vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt nach Ansicht
des Gesuchstellers CHF 60’000.–. Diese Angabe ist indes nicht nachvollziehbar,
zumal der Gesuchsteller den Streitwert im Verfahren ZK.2012.15 auf CHF 31‘250.–
geschätzt hat (entsprechend einem Viertel von CHF 125‘000.– als
potentiellem Schaden), wobei in jenem Verfahren ein Darlehen von CHF 1‘250‘000.–
zur Debatte stand. Vorliegend handelt es sich um ein Darlehen von rund
CHF 6‘500‘000.–. Der Gesuchsteller hält nach wie vor 10% des Aktienkapitals
der Gesuchsgegnerin und macht auch in diesem Verfahren geltend, bei der
Sonderprüfung gehe es nicht um eine Leistungsklage, sondern um Informationsansprüche.
Rechnet man vergleichbar, ist vorliegend von einem Streitwert von CHF 160‘000.–
auszugehen (siehe Entscheid vom 6. März 2014 in diesem Verfahren,
E. 1.2, sowie Entscheid vom 29. Juli 2014 im Verfahren ZK 2012 15, E. 3.3).
Die
von der Gesuchsgegnerin zu tragenden Gerichtskosten werden mit CHF 10‘000.−
festgesetzt (§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 und 2, § 7 und § 11 Ziff. 3 der Verordnung
über die Gerichtsgebühren, SG 154.810). Weiter trägt die Gesuchsgegnerin die
Kosten der Sonderprüfung von CHF 12‘839.− zuzüglich CHF 1‘027.15 MWST. Bei
der Festlegung der Parteientschädigung zu Gunsten des Gesuchstellers ist bei einem
Streitwert von CHF 160‘000.− von einem Grundhonorar von CHF 12‘000.−
auszugehen (§ 4 Abs. 1 Honorarordnung [HonO; SG 291.400]); die Honorarnote des
Vertreters des Gesuchstellers vom 12. März 2015 geht insoweit von einem überhöhten
Streitwert und Grundhonorar aus. Für das summarische Verfahren ist ein Abzug von
einem Drittel vorzunehmen (§ 10 Abs. 2 HonO). Hinzu kommt ein Zuschlag für
die Kompliziertheit des Verfahrens, wobei in diesem Fall 50% angemessen sind (§
5 Abs. 1 lit. a HonO). Das vorliegende Verfahren wurde weniger aufwändig
geführt als das Verfahren ZK.2012.15. Dort wurde beim höheren Kompliziertheitszuschlag
insbesondere der freiwillig geführte doppelte Schriftenwechsel berücksichtigt
(Entscheid vom 29. Juli 2014 im Verfahren ZK.2012.15, E. 3.3). Weiter sind Zuschläge
von 15% für die Eingabe vom 20. Dezember 2013 und von 30% für die Stellungnahme
vom 19. Februar 2015 zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 1 lit. bb HonO), was zu Zuschlägen
von insgesamt 95% führt. Es resultiert ein Honorar von CHF 15‘600.−.
Zu berücksichtigen sind zudem die Auslagen mit einem Betrag von CHF 136.90
sowie die MWST. Insgesamt ist eine Parteientschädigung von gerundeten CHF 17‘000.−
(inklusive MWST) angemessen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht:
://: Der Sonderprüfungsbericht
setzt sich aus dem Bericht des Sonderprüfers vom 15. Dezember 2014 und den
beiden Stellungnahmen der Parteien zum Bericht des Sonderprüfers vom 19. und
27. Februar 2015 zusammen.
Das Sonderprüfungsverfahren ZK.2012.15 wird als erledigt
abgeschlossen.
Die Gesuchsgegnerin hat die Gerichtskosten von CHF 10‘000.–
zu tragen.
Die Gesuchsgegnerin trägt die Honorarkosten des
Sonderprüfers von CHF 12‘839.–, zuzüglich MWST von CHF 1‘027.15.
Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine
Parteientschädigung von CHF 17‘000.– (inkl. MWST) zu zahlen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.