Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.107
URTEIL
vom 14.
Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), Dr.
Caroline Cron,
Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstr. 21, 4001 Basel Berufungsbeklagte
Privatklägerin
B____ AG
[...]
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. August 2013
betreffend ungetreue
Geschäftsbesorgung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. August 2013 wurde A____ der ungetreuen Geschäftsbesorgung
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF
120.–, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von zwei
Jahren. Die Zivilforderung der B____ AG im Betrag von CHF 80‘700.– wurde auf
den Zivilweg verwiesen. Ferner wurde über die weitere Verwendung der
beschlagnahmten Gegenstände entschieden und wurde A____ zu einer Parteientschädigung
an die B____ AG sowie zur Tragung der Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr
verurteilt.
Gegen dieses
Urteil haben A____ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung
erhoben. A____ beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zwecks vollständiger
Abklärung des gesamten relevanten Sachverhalts. Eventualiter sei der Berufungskläger
in Abänderung des angefochtenen Entscheids kostenlos freizusprechen.
Entsprechend sei auch die Kostenverlegung neu zu prüfen und es sei das von der
Privatklägerin vorinstanzlich gestellte Gesuch auf Zusprechung einer
Parteientschädigung abzuweisen. Subeventualiter sei in Anwendung von Art. 52
StGB, subsubeventualiter in Anwendung von Art. 53 StGB von Strafe Umgang zu
nehmen, dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft
beantragt, es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils die verhängte
Sanktion einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 120.– (Probezeit
2 Jahre) mit einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 750.– (ersatzweise
Freiheitsstrafe) zu ergänzen. Die Privatklägerin B____ AG schliesst auf
Bestätigung des angefochtenen Urteils unter Kostenfolge zulasten des
Berufungsklägers. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 14. Januar
2015 ist der Berufungskläger befragt worden und sind sein Verteidiger, die
Staatsanwaltschaft und der Vertreter der Privatklägerin zum Vortrag gelangt.
Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Anmeldung
und Erklärung der Berufung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art.
399 Abs. 1 und 3 StPO). Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung. Die Staatsanwaltschaft hat fristgerecht Anschlussberufung erhoben,
wozu sie gemäss Art. 381 und 401 StPO legitimiert ist. Auf beide Rechtsmittel
ist somit einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes der Ausschuss des Appellationsgerichts.
2.1 Der Berufungskläger
beantragt in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
Rückweisung des Falles an die Staatsanwaltschaft. Zur Begründung macht er im
Wesentlichen geltend, der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden. Der
damalige Geschäftspartner des Berufungsklägers, C____, habe zahlreiche unwahre
Behauptungen aufgestellt und es ganz offensichtlich vermocht, die
Strafverfolgungsbehörden damit zu verunsichern und für seine Seite zu gewinnen.
Die Trennung des gegen C____ im Kanton Basel-Landschaft geführten Strafverfahrens
von demjenigen des Berufungsklägers, welches an den Kanton Basel-Stadt
abgetreten worden war, sei unhaltbar. Im Kanton Basel-Landschaft sei das Verfahren
gegen C____ eingestellt worden, wohingegen der „nämliche Vorgang“ beim
Berufungskläger einen Strafbefehl wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ohne
Bereicherungsabsicht zur Folge gehabt habe. Damit sei ein und derselbe Vorgang,
nämlich Akonto-Bezüge in der Zeit von Januar bis Juli 2009, rechtlich diametral
unterschiedlich beurteilt worden. Der Berufungskläger seinerseits habe nun eine
Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gegen C____ ausgearbeitet und
bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingereicht. Dabei habe er interessante
Erkenntnisse gewonnen. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO wolle Entscheide, die in einem
unverträglichen Widerspruch zueinander stünden, ausschliessen. Das neue, durch
ihn in Gang gebrachte Strafverfahren wäre die Gelegenheit, die Sache endlich
von Grund auf zu klären, was eine für beide Seiten korrekte, auf die
rechtlichen Fragen beschränkte Beurteilung des Falles erlauben sollte.
2.2 Den Ausführungen des
Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. Es trifft nicht zu, dass in dem im
Kanton Basel-Landschaft gegen C____ geführten Strafverfahren der gleiche
Vorgang wie im vorliegenden Fall beurteilt worden ist. Wie dem
Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Dezember
2012 entnommen werden kann, wurde gegen C____ wegen mehrfacher Veruntreuung
gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB ermittelt, was dem Berufungskläger im hiesigen
Verfahren nie zum Vorwurf gemacht worden ist. Im Weiteren ist auch die
sachliche Ausgangslage eine andere: Im Strafverfahren gegen C____ ging es
offenbar um Bezüge zur „Rückzahlung eines Privatdarlehens“, welches C____ der Privatklägerin
gewährt haben soll. Im vorliegenden Fall geht es hingegen um ein Darlehen, das
die Privatklägerin dem Berufungskläger gewährt haben soll. Aus dem Verfahren
gegen C____ können daher keine zwingenden Rückschlüsse auf das vorliegende
Verfahren gezogen werden, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die
Staatsanwaltschaft aus diesem Grund erübrigt.
Dem
Berufungskläger wird ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen. Für die
Feststellung des massgeblichen Sachverhalts kann mit der nachfolgenden Ergänzung
auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden, welches insbesondere die
Aussagen des Berufungsklägers und von C____ zutreffend gewürdigt hat. Der Berufungskläger
bestreitet dies und weist darauf hin, dass C____ inzwischen anlässlich der Hauptverhandlung
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Januar 2014 eingeräumt habe,
bereits im Februar 2009 vom Bezug der CHF 74‘000.– durch den
Berufungskläger Kenntnis erlangt zu haben. Laut Protokoll dieser Verhandlung (vgl.
Beilage 2 zur Berufungsbegründung) hat C____ auf Vorhalt des Gerichtspräsidenten,
er wolle erst im Juli 2009 diese Unregelmässigkeit festgestellt haben, erklärt:
„Die Feststellung fand schon vorher statt. Sie können sehen, mit was für
Wassern die Gegenpartei gewaschen ist. Er tröstete mich so lange“ (Protokoll S.
41). Aus dieser Aussage kann zwar geschlossen werden, dass C____ bereits vor
Juli 2009 vom Bezug Kenntnis hatte. Wann genau dies war, hat er jedoch nicht gesagt.
Auch lässt sich damit weder ein vorgängiges Einverständnis durch C____ noch
eine nachträgliche Billigung des Bezuges der CHF 74‘000.– belegen. Somit
bleibt es dabei, dass der Berufungskläger den Bezug entgegen dem Willen des
Mitaktionärs und – damals – einzigen Verwaltungsrats tätigte. Letztlich ist diese
Frage jedoch ohnehin ohne Bedeutung. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt,
kann nur die Privatklägerin B____ AG Geschädigte der ungetreuen Geschäftsbesorgung
sein (vgl. auch BGE 140 IV 155 E. 3.3.1 S. 158). Ob C____ die Bezüge bemerkte und
ob er ebenfalls Bezüge tätigte, welche der Firma zum Nachteil gereichten, ist
deshalb nicht ausschlaggebend. Von Interesse ist einzig, ob der Berufungskläger
durch sein Handeln die Treuepflicht gegenüber der Privatklägerin verletzt hat.
Dies ist nachfolgend zu prüfen.
4.1 Eine
ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB begeht, wer aufgrund
des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit
betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung
zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder
zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Vorinstanz ist zu
Recht davon ausgegangen, dass sich der Berufungskläger bereits ab Beginn des Erwerbs
des Aktienmantels als faktisches Organ verstanden habe (vgl. dazu die Aussagen
des Berufungsklägers, Akten S. 527 ff.). Aufgrund der uneingeschränkten
Bankvollmacht konnte er zudem im massgeblichen Zeitpunkt auf das Vermögen der Privatklägerin
greifen. Dies wird im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten. Der Berufungskläger
ist allerdings weiterhin der Meinung, keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen
zu haben. Ferner fehle es auch an einer Schädigung des Vermögens.
4.2 Das
Bundesgericht bezeichnet diejenige Geschäftsbesorgung als pflichtwidrig, bei
der Risiken eingegangen werden, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben
Situation nicht eingehen würde (BGer 6B_825/2010 vom 27. April 2011, E.5.3.). Eine
der klassischen Formen von Sorgfaltspflichtverletzungen besteht in der Gewährung
von Bankgarantien oder Bürgschaften unter Eingehung unüblicher Risiken ohne
Gegenwert für die Bank (Donatsch,
in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Auflage 2013, Art. 158 StGB N 5). Die
Leistung eines ungesicherten, zinslosen Darlehens durch eine Aktiengesellschaft
an eine Privatperson zu privaten Zwecken ist an sich schon unüblich.
Risikoreich ist sie insbesondere, wenn diese Privatperson ihrerseits in angespannten
Vermögensverhältnissen lebt. Entgegen der Bestreitung durch den Berufungskläger
muss dies in seinem Fall angenommen werden. So hat laut seiner Steuererklärung
für das Jahr 2009 das steuerbare Einkommen CHF 100‘388.– betragen und das Reinvermögen
minus 1‘336‘157.–; für 2010 hat der Berufungskläger ein steuerbares Einkommen
von minus CHF 33‘998.– und ein Reinvermögen von CHF 98‘333.– deklariert (vgl.
dazu Unterlagen in Separatbeilage 1). Besonders verpönt und daher nur unter
besonderen Garantien möglich ist ferner die Eingehung eines sogenannten
Eigengeschäftes, wie es vorliegend durch den Berufungskläger abgeschlossen
worden ist. Angesichts der Tatsache, dass die Bankschulden des Berufungsklägers
alle hypothekarisch abgesichert sind und neben den privaten Kreditgebern
(Familie sowie ein Liegenschaftsverkäufer) einzig die B____ AG als Firma ein
zinsloses, ungesichertes Darlehen gegeben hat (vgl. dazu Schuldenverzeichnis
2009 in Separatbeilage 1), ist die Transaktion auch im Rahmen des übrigen Finanzierungsgebarens
des Beurteilten als singulär zu beurteilen. Das Verhalten des Berufungsklägers
stellt somit offensichtlich eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, wie dies auch
die Vorinstanz festgestellt hat. Der Verteidiger des Berufungsklägers bestreitet
dies einerseits unter Hinweis darauf, dass es ein absolut normaler
geschäftlicher Vorgang sei, wenn Teilhaber einer Aktiengesellschaft anstatt
eines fixen Lohnes ein Kontokorrentverhältnis mit der Firma führen, über
welches dann mit gewisser zeitlichen Regelmässigkeit abgerechnet werde. Wie es
sich damit verhält, kann offen bleiben. Denn vorliegend wurde gerade kein Konto
bei der Firma eingerichtet, über welches die gegenseitigen Bezüge hätten abgerechnet
werden können. Vielmehr bezog der Berufungskläger eigenmächtig CHF 74‘000.–,
welche er nachfolgend in der Steuererklärung als Darlehen deklarierte. Wäre es
tatsächlich um Lohnbezüge gegangen, so hätten in der Steuererklärung 2009,
welche im Jahr 2010 erstellt worden ist, oder zumindest in der Steuererklärung
2010, welche im Jahr 2011 erstellt worden ist, entsprechende Angaben erfolgen
müssen. Anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts hat der
Berufungskläger eine neue Variante als Erklärung für den angeblich
rechtmässigen Bezug des Geldes vortragen lassen. Nunmehr soll es sich nicht
mehr um ein Darlehen, sondern um Gewinnausschüttung gehandelt haben. Auch dem
kann nicht gefolgt werden. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass
der Bezug bereits einen Monat nach Erwerb der Privatklägerin erfolgte. Zu
diesem Zeitpunkt stand noch gar nicht fest, ob und in welcher Höhe die Gesellschaft
einen Gewinn erzielen werde. Auch hätten sowohl der Berufungskläger als auch
die Privatklägerin eine Gewinnausschüttung steuerlich entsprechend deklarieren
müssen, was nicht geschehen ist. Es ist somit festzuhalten, dass zwar bis heute
unklar geblieben ist, weshalb der Berufungskläger die CHF 74‘000.– bezogen hat.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird ihm in der Anklageschrift jedoch
keine Bereicherungsabsicht vorgeworfen, sondern wird (zu seinen Gunsten) von
seiner Erklärung, es habe sich um ein Darlehen gehandelt, ausgegangen. Bei
dieser Beurteilung hat es zu bleiben.
4.3 Der
Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung setzt des Weiteren einen
Vermögensschaden voraus, wobei ein bloss vorübergehender Schaden genügt. Ein
solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven,
Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung
der Aktiven liegen. Ein Schaden wird auch bejaht, wenn das Vermögen in solchem
Mass gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist.
Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen
Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden
muss (vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d S. 22; 122 IV 279 E. 2a S.
281; 121 IV 104 E. 2c mit Hinweisen, BGer 6B_825/2010 vom 27. April 2011). Gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellen erheblich gefährdete Darlehen
wirtschaftlich einen Schaden dar (vgl. dazu BGE 122 IV 281 f). Um ein solches
handelt es sich vorliegend, da das Darlehen ohne Regelung bezüglich Zins,
Amortisation und Rückzahlungstermin bezogen worden ist und dies noch dazu ohne
eine schriftliche Bestätigung, welche für die Privatklägerin im Rahmen einer
allfälligen Rückforderungsklage als Beweismittel notwendig gewesen wäre. Allein
schon deshalb ist der Eintritt eines Schadens zu bejahen. Bezüglich des nicht
erwirtschafteten Zinses ist dieser sodann evident. Ob Rückzahlungswille und
Rückzahlungsfähigkeit bestanden haben, spielt demgegenüber beim Tatbestand der
ungetreuen Geschäftsbesorgung (im Gegensatz zu demjenigen der Veruntreuung) keine
Rolle. Nur der Vollständigkeit halber sei deshalb beigefügt, dass die durch den
Berufungskläger gegebenen Erklärungen, wonach das Darlehen als Ausgleich für
die Finanzierung des Leasingfahrzeuges von C____ durch die Firma beziehungsweise
als Lohn gedient habe, gegen den behaupteten Rückzahlungswillen des
Berufungsklägers sprechen.
4.4 Was
den durch die Vorinstanz als ungerechtfertigt bezeichneten Bezug von CHF
2‘150.– betrifft, so ist auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen.
Hätte es sich bei diesen Ausgaben wie behauptet um effektiven Aufwand gehandelt,
so wäre zu erwarten gewesen, dass der Berufungskläger der Privatklägerin die
entsprechenden Belege eingereicht hätte, damit diese sie ordnungsgemäss hätte
verbuchen können. Dies hat er nicht getan, was entgegen seiner Meinung zu
seinem Nachteil auszulegen ist. Auch hinsichtlich dieses Bezugs können sowohl eine
Sorgfaltspflichtverletzung des Berufungsklägers als auch eine
Vermögensschädigung der Privatklägerin nicht zweifelhaft sein.
4.5 Der
Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz
genügt. Dieser ist gegeben, wenn der Täter mit dem Schaden rechnet, aber
gleichwohl handelt, weil er sich damit abfindet für den Fall, dass er eintreten
sollte. In Bezug auf das Darlehen ist vorliegend entscheidend, ob der
Berufungskläger um dessen erhebliche Gefährdung gewusst oder diese mindestens
in Kauf genommen hat (BGE 122 IV 279 E. 2d S. 284). Dies ist zu bejahen. Der Berufungskläger
hat die massgebenden Umstände alle gekannt: Er bezog in eigener Regie CHF 6‘700.–,
von denen er CHF 2‘150.– nicht als Aufwand für die B____ AG verwendete, sowie
CHF 74‘000.– als Darlehen. Diesbezüglich unterliess er es, mit der Firma
entsprechende Abmachungen zum Rechtstitel zu treffen und die Rückzahlung
abzusichern. Mit seinem Verhalten wollte er sich angeblich seinem Mitaktionär
gleichstellen, wozu er eine Schädigung der Firma zumindest in Kauf nahm. Der
erstinstanzlich erfolgte Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ist
nach dem Gesagten zu bestätigen.
Für den Fall
eines Schuldspruchs beantragt der Berufungskläger, es sei von einer Bestrafung
gestützt auf Art. 52 StGB abzusehen, da Schuld und Tatfolgen gering seien. Dem
kann bereits angesichts des Deliktsbetrages von CHF 76‘150.– nicht beigepflichtet
werden. Im Übrigen kann auch das Verschulden des Berufungsklägers, der sich
nach wie vor zu seinem Vorgehen berechtigt betrachtet und vollkommen
ausblendet, dass er es war, der mit seinem ersten Bezug den Auftakt zu
allfälligen weiteren Plünderungen der Gesellschaft gesetzt hatte, nicht als
besonders gering eingestuft werden. Auch die eventualiter verlangte Anwendung
von Art. 53 StGB, welcher unter anderem voraussetzt, dass das
Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering
sind, erscheint vorliegend ausgeschlossen. Die ungetreue Geschäftsbesorgung ist
ein Vermögensdelikt, das die Interessen des Geschäftsherrn, vorliegend eine
Aktiengesellschaft, schützt. Daran besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse:
Die Organisation der Geschäftstätigkeit in Form einer juristischen Person
bietet dem Geschäftsverkehr eine gewisse Gewähr für den Bestand und die
finanzielle Ausstattung des Geschäftspartners. Im Gegenzug haben die Aktionäre
den Vorteil, nicht persönlich haftbar zu werden. Würden Aktionäre das Vermögen
der Aktiengesellschaft als ihnen persönlich zustehend betrachten, würde
letztlich Sinn und Zweck des Schaffens einer juristischen Person hinfällig.
Entsprechend macht sich gemäss Bundesgericht selbst der Alleinaktionär und
einzige Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft der ungetreuen
Geschäftsbesorgung schuldig, wenn seine Transaktionen Grundkapital und
gebundene Reserven tangieren (BGE 117 IV 259). Die B____ AG ist Eigentümerin
von Liegenschaften und als solche auch eigenständig in der Öffentlichkeit
aufgetreten. Damit besteht, wie es in BGE 117 IV 259 formuliert worden ist,
nicht nur eine Fiktion einer juristischen Person, weshalb nach dem Gesagten das
Interesse der Öffentlichkeit an einer Strafverfolgung des Berufungsklägers zu
bejahen ist.
Die Vorinstanz
hat den Berufungskläger zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu
CHF 120.– bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Mit ihrer Anschlussberufung
verlangt die Staatsanwaltschaft die Aussprechung einer Verbindungsbusse von CHF
750.–, wofür sie insbesondere auf die Unbelehrbarkeit des Berufungsklägers
verweist. Dieser habe wiederholt seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass
sich sein Geldbezug rechtfertigen lasse. Die deutlichen gegenteiligen Belehrungen
durch die Vorinstanz während der Hauptverhandlung seien vom Berufungskläger
bestenfalls ignoriert worden. Er sei nicht gewillt, die Rechtslage zu akzeptieren,
wonach selbst ein gegebenes Fehlverhalten von C____ seinen Geldbezug vom 18.
Februar 2009 nicht legitimieren könnte. Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann
eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse (samt
Ersatzfreiheitsstrafe) verbunden werden. Im Ergebnis läuft dies auf eine
teilbedingte Strafe hinaus (vgl. dazu Donatsch,
in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Auflage 2013, Art. 42 StGB N 25).
Kriterium ist, ob aus präventiven Gründen ein Denkzettel notwendig erscheint
(vgl. dazu Trechsel/Pieth, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2.
Auflage 2013, Art. 43 StGB N 5). Es trifft zu, dass der Berufungskläger gemäss
den Ausführungen in der schriftlichen Berufungsbegründung nach wie vor der
Überzeugung ist, dass jeder der beiden Aktionäre sich in eigener Regie einen
analogen Betrag zu Lasten der Gesellschaft habe zusprechen können. Ob diese
Auffassung zu seiner Verteidigungsstrategie gehört oder auf grundsätzliche
Unbelehrbarkeit hinweist, ist ungewiss. Immerhin hat der Berufungskläger
anlässlich seiner Befragung durch das Appellationsgericht erklärt, er habe aus
der ganzen Sache seine Lehren gezogen. In Zukunft würde er, sollte er nochmals
ein Darlehen beziehen, nur noch schriftliche Abmachungen mit allen Bedingungen
treffen. Damit scheint er nicht mehr derart uneinsichtig zu sein wie noch vor
erster Instanz, weshalb auf die Aussprechung einer Verbindungsbusse verzichtet
werden kann.
Nach dem
Gesagten sind sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen ordentliche
Kosten, wobei die Gebühr zufolge Obsiegens im Anschlussberufungsverfahren
leicht reduziert wird. Überdies wird dem Berufungskläger eine Parteientschädigung
für den diesbezüglich entstandenen Aufwand von zwei Stunden zugesprochen. Ferner
hat er der B____ AG eine Parteientschädigung auszurichten. Ein Grund, diese im
Berufungsverfahren nicht (mehr) als Privatklägerin formell zuzulassen, ist
nicht ersichtlich. Sie ist durch das Delikt geschädigt und hat als juristische
Person ein von C____ unabhängiges Schicksal. Sie hat sich im Strafverfahren als
Geschädigte sowohl als Straf- als auch als Zivilklägerin beteiligt (vgl. auch Art.
118 Abs. 1 StPO). Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft,
wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene
Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft
obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig
gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt
wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster
Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren
selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der
Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Vorinstanz hat
den Berufungskläger der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen. Die
Privatklägerin hat demnach mit ihrer Strafklage obsiegt. Der Beschwerdeführer
hat diese insoweit für die ihr erwachsenen Kosten der privaten
Rechtsvertretung zu entschädigen. Gleiches gilt für das Berufungsverfahren, in
welchem dem Antrag des Berufungsklägers auf Freisprechung von der Anklage nicht
gefolgt wird.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.-
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem Berufungskläger wird eine
Parteientschädigung von CHF 540.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der Berufungskläger wird verurteilt zur
Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 2‘438.10 für das zweitinstanzliche
Verfahren an die B____ AG.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.