Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.76
ENTSCHEID
vom 29. Juli 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstr. 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 6. Mai 2015
betreffend Kosten des
Strafbefehlsverfahrens
Das
Einzelgericht zieht in Erwägung,
dass die Kantonspolizei Basel-Stadt den
Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 9.
Dezember 2013, mit einer Ordnungsbusse von CHF 60.– belegte und hierfür am 5. Februar,
27. März und 19. November 2014 einen in französischer Sprache abgefassten „avis
d’infraction“ versandte,
dass die Sache aufgrund Nichtbezahlung der
Ordnungsbusse mit Schreiben vom 12. November 2014 und 6. Januar 2015 mit Antrag
an die Staatsanwaltschaft überwiesen wurde,
dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer
mit Strafbefehl […] vom 29. Januar 2015 der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärte, ihn mit einer Busse von CHF 60.–, bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von
1 Tag, und Auslagen von CHF 8.60 sowie Verfahrenskosten von CHF 200.–
belegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar
2015 dagegen Einsprache erhob und anführt, die Busse in Höhe von 54.– Euro bzw.
CHF 60.– mit Scheck zu bezahlen, jedoch nicht einsehe, weshalb er auch die
Verfahrenskosten zu tragen habe, zumal er über Letztere nicht im Voraus
informiert worden und der Strafbefehl das erste Schreiben in der Angelegenheit sei,
dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 5. März 2015 im Wesentlichen darauf hinwies, dass er von der
Kantonspolizei mehrmals hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und
die Möglichkeit, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, in Kenntnis
gesetzt und mangels rechtzeitiger Bezahlung der Busse korrekterweise das Strafbefehlsverfahren
eingeleitet worden sei,
dass die Staatsanwaltschaft daher am Strafbefehl sowie
den entsprechenden Verfahrenskosten festhielt und die Sache mit Eingabe vom 15.
April 2015 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwies,
dass das Einzelgericht in Strafsachen mit in
französischer Sprache abgefasstem Entscheid vom 6. Mai 2015 festgestellt hat, dass
die Kosten des Strafbefehlsverfahren in Höhe von CHF 208.– rechtmässig seien,
dass es zur Begründung insbesondere erwogen hat,
dass die „avis d’infraction“ an die korrekte Adresse versandt worden seien, an
welche auch der Strafbefehl habe zugestellt werden können, weshalb vom Erhalt mindestens
einer Ordnungsbusse ausgegangen werden müsse,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai
2015 dagegen nach Art. 393 ff. StPO frist- und formgerecht Beschwerde erhoben
hat und dabei im Wesentlichen moniert, dass sich die Vorinstanz bei ihren
Annahmen auf Vermutungen und nicht auf Beweise abstütze, womit er sinngemäss
die rechtskonforme Eröffnung der Ordnungsbusse in Frage stellt,
dass bei Übertretungen von
Strassenverkehrsvorschriften des Bundes dem Halter die Busse schriftlich
eröffnet wird und er diese innert 30 Tagen bezahlen kann, wobei im Säumnisfall das ordentliche Strafverfahren eingeleitet wird (Art. 6 des
Ordnungsbussengesetzes [OBG; SR 741.03]),
dass gemäss Rechtsprechung des
Appellationsgerichts der Zustellnachweis auch aufgrund von Indizien oder
gestützt auf die gesamten Umstände erbracht und bei mehrmaligen korrekt
adressierten Übertretungsanzeigen davon ausgegangen werden kann, dass
mindestens eine davon korrekt eröffnet wurde, auch wenn die Übertretungsanzeigen
nicht eingeschrieben versandt wurden (vgl. AGE BES.2014.70 vom 18. September
2014 E. 3.1, BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.3; mit Hinweisen),
dass aus den Akten erhellt, dass die Ordnungsbusse
– mit auf Französisch übersetztem Hinweis auf die genannten Rechtsgrundlagen
sowie übersetzter Rechtsmittelbelehrung – durch die Kantonspolizei dreimal an
die Adresse des Beschwerdeführers in […] verschickt wurde,
dass der eingeschriebene Strafbefehl an diese
Adresse hat zugestellt werden können und der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig
Einsprache erhob, weshalb davon auszugehen ist, dass auch mindestens eine
Übertretungsanzeige ihren Weg in den Zugangsbereich des Beschwerdeführers
gefunden hat (vgl. AGE BES.2015.1 vom 27. Januar 2015 E. 2),
dass mithin von einer rechtsgültigen Eröffnung der
Ordnungsbusse auszugehen ist,
dass mangels fristkonformer Bezahlung der Busse zu
Recht das Strafbefehlsverfahren zur Anwendung gelangt ist, mit welchem auch die
minimalen gesetzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 208.– gemäss § 7 Abs. 1
lit. a.aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für Strafverfolgungsbehörden
(SG 154.980) verbunden sind (vgl. AGE BES.2014.54 vom 20. August 2014 E. 2,
mit Hinweisen),
dass sich der angefochtene Entscheid des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 6. Mai 2015 daher als rechtmässig erweist und die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO vom Beschwerdeführer zu tragen sind, wobei die
Gerichtsgebühr auf CHF 300.– festzulegen ist (§ 11 Ziff. 4.1 der Verordnung
über die Gerichtsgebühren; SG 154.810),
und erkennt:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.