Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.21
URTEIL
vom 26. August 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Caroline Cron,
MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdebeklagte
[...]
B____ Beigeladener
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 26. Januar 2015
betreffend Erteilung der gemeinsamen
elterliche Sorge, Beistandschaft, Weisung
Sachverhalt
Der am 20. März
2011 geborene C____ ist der Sohn von A____ und B____. Die unverheirateten
Eltern leben getrennt. Seit der Geburt des Sohnes hat die Mutter die elterliche
Sorge allein ausgeübt.
Mit Schreiben
vom 19. März 2014 ersuchte B____ (nachfolgend: Beigeladener) bei der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) um Erteilung der gemeinsamen
elterlichen Sorge für C____. Nach diversen Gesprächen wurde der Kinder- und
Jugenddienst (KJD) beauftragt, die Situation abzuklären und gemeinsam mit den
Eltern eine einvernehmliche Kontaktregelung zu erarbeiten bzw. im Falle der
Nichteinigung eine Empfehlung bezüglich des Besuchsrechts abzugeben. Mit Eingabe
vom 3. Juli 2014 erneuerte der Beigeladene sein Gesuch um Erteilung der gemeinsamen
elterlichen Sorge. Am 30. September 2014 übermittelte der abklärende
Mitarbeitende des KJD, D____, der KESB einen Bericht zum Abklärungsauftrag.
Mit Entscheid
der KESB vom 26. Januar 2015 wurde den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge
für ihr Kind C____ übertragen. Es wurde festgestellt, dass das Kind bei der
Mutter wohnt und der Vater es jedes zweite Wochenende sowie drei Mal im Jahr
vier Tage am Stück betreut. Die Parteien wurden angewiesen, eine psychotherapeutische
Behandlung von C____, unter Miteinbezug der Eltern, zu installieren. Zudem
wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet und D____ (KJD) als Beistandsperson
ernannt. Die Eltern wurden angewiesen, mit Hilfe des Beistands eine
Vereinbarung zu erarbeiten betreffend Kurzbesuche jeweils in den Wochen, in
denen der Vater das Kind nicht am Wochenende betreut.
Dagegen erhob A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. Februar 2015 Beschwerde mit dem
sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die
alleinige elterliche Sorge über ihren Sohn sei bei ihr zu belassen. Des
Weiteren erklärte sie sich nicht einverstanden mit mehrtägigen
Ferienaufenthalten des Sohnes beim Vater. Auf Aufforderung des
Instruktionsrichters zur Substantiierung ihrer Beschwerde erklärte sie mit
Begründung vom 10. März 2015 sinngemäss, der Beigeladene sei nicht fähig, eine
kindgerechte Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen. Der Sohn habe kein Vertrauen
in den Vater und fühle sich bei diesem verunsichert; zudem seien die Besuche am
Donnerstag zu viel für C____. Die KESB verzichtete mit Eingabe vom 27. März
2015 auf eine Vernehmlassung. Am 27. März 2015 liess sich der Beigeladene
vernehmen und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sein Begehren
um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. März 2015 abgewiesen. Am 23. Juni
2015 erstattete der Beigeladene zudem eine Gefährdungsmeldung bei der KESB. Mit
Eingabe vom 3. September 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
In der
Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2015 sind die Beschwerdeführerin,
der Beigeladene sowie der Besuchsrechtsbeistand befragt worden. Ausserdem ist MLaw
E____ als Vertreterin der KESB zum Vortrag gelangt. Während die
Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt hat,
haben die Vertreterin der KESB sowie der Beigeladene auf Abweisung der
Beschwerde sowie Bestätigung des angefochtenen Entscheides plädiert.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.
3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden.
1.2 Der
Beigeladene hat sich als Elternteil, welcher die gemeinsame elterliche Sorge
gegen den Willen des anderen Elternteils beantragt, noch vor dem 30. Juli 2015
an die KESB gewendet. Es gelangt damit in Anwendung von Art. 12 Abs. 4 SchlT
ZGB das am 1. Juli 2014 in Kraft getretene neue Recht der elterlichen Sorge (Bundesgesetz
vom 21. Juni 2013 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche
Sorge], AS 2014 357) zur Anwendung.
1.3 Das
Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG 270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht
Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450
ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR
272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 296 ZPO).
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach
kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt
werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls
neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei – wie schon nach bisherigem
Recht (dazu Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S.
300 f. m.w.H.; VGE 612/2013.32 vom 13. August 2013 E. 1.2) – im Sinne von Art.
110 des Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) auf die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
1.5 Die
Beschwerdeführerin ist als Mutter von C____ und als Verfahrensbeteiligte
zweifellos zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff.
1 in Verbindung mit 314 Abs. 1 ZGB).
1.6 Beschwerden
sind gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB zu begründen. An die Begründung sind allerdings
– insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen
Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar
hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person
in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Steck,
in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, 2012, Art. 450 ZGB N 42). Diesen
Anforderungen genügt die vorliegend zu beurteilende Beschwerde, mit welcher die
Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei mit der Zuteilung der gemeinsamen
elterlichen Sorge nicht einverstanden, da sie überzeugt sei, dies würde dem
Wohl des Sohnes widersprechen. In ihrer zweiten Eingabe vom 10. März 2015 machte
sie zudem geltend, die Besuche am Donnerstag seien zu viel für C____. Hingegen wurde
das Ferienbesuchsrecht nicht mehr thematisiert und anlässlich der Verhandlung
vor Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt, sie
bestreite das Ferienrecht nicht mehr (Verhandlungsprotokoll p. 4: „Es ist ok,
dass C____ in den Ferien dreimal vier Tage beim Vater ist.“). Nicht angefochten
wurde sodann die Errichtung der Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308
Abs. 2 ZGB, die Bestellung der Beistandsperson sowie die Weisung gemäss Art.
308 Abs. 2 ZGB. Damit richtet sich die Beschwerde neben der grundsätzlichen
Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Einzelnen lediglich gegen die Kurzbesuche
des Sohnes beim Vater in der Woche, in welcher der Beigeladene das Kind nicht
am Wochenende betreut (Entscheid KESB p. 8 Ziff. 7 e). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.1 Gemäss
der auf 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Revision des Sorgerechts steht neu die
elterliche Sorge den Eltern zivilstandunabhängig grundsätzlich gemeinsam zu
(Art. 296 Abs. 2 ZGB). Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet,
kommt die gemeinsame elterliche Sorge regelmässig aufgrund einer gemeinsamen
Erklärung der Eltern zustande (Art. 298a Abs. 1 ZGB). Weigert sich ein Elternteil,
die Erklärung abzugeben, so kann der andere Elternteil die KESB am Wohnsitz des
Kindes anrufen (Art. 298b Abs. 1 ZGB). Die KESB verfügt die gemeinsame
elterliche Sorge, sofern diese nicht dem Kindswohl widerspricht (Art. 298b Abs.
2 ZGB).
2.2 Mit
ihrer Beschwerde verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und beantragt, das alleinige Sorgerecht sei bei ihr zu belassen. Sie
begründet ihren Antrag sinngemäss damit, dass der Beigeladene aufgrund seiner
Persönlichkeit nicht fähig sei, adäquat auf den Sohn einzugehen (Beschwerdebegründung
vom 10. März 2015). In der Verwaltungsgerichtsverhandlung machte sie im
Zusammenhang mit der gemeinsamen elterlichen Sorge geltend, ein Mitspracherecht
des Beigeladenen sei insofern problematisch für sie, da dieser stets das
Gegenteil von dem sage und mache, was sie entscheide. Eine konkrete Gefährdung
des Kindswohls sehe sie jedoch nicht (Verhandlungsprotokoll p. 2).
2.3 Die
Vorinstanz hat in ihrem Beschluss erwogen, es seien keine Gründe ersichtlich,
welche gegen die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sprechen würden.
Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung vor. Zwar
berichteten sowohl der abklärende Mitarbeiter der KJD als auch beide Elternteile
von wiederholten und erheblichen Kommunikationsproblemen. Dennoch seien die
Eltern in der jüngeren Vergangenheit sehr wohl zu einvernehmlichen Regelungen gelangt,
namentlich betreffend die Durchführung des Besuchskontakts. Es liege somit
keine qualifizierte Kooperationsunfähigkeit vor, welche gegen die Erteilung der
gemeinsamen elterlichen Sorge sprechen würde. Schliesslich könne der Antrag des
Beigeladenen auch nicht als offensichtlich rechtsmissbräuchlich angesehen
werden. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die
gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Sohnes nicht widerspreche (Entscheid
KESB E. I. Ziff. 13-15).
2.4 Diesen
Erwägungen kann vollumfänglich gefolgt werden. Auch im Beschwerdeverfahren hat
die Beschwerdeführerin keine triftigen Gründe vorgebracht, welche gegen die
Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sprechen. Insbesondere machte sie
keine Gefährdung des Kindeswohls geltend. Die von der Beschwerdeführerin
dargelegten Kommunikationsschwierigkeiten zwischen ihr und dem Beigeladenen (Auss.
Berufungsklägerin Verhandlungsprotokoll p. 3: „Nein, wir reden nicht miteinander.
[…] Sobald wir in einem Zimmer sind, funktioniert es nicht. […] Er droht mir,
mir das Sorgerecht wegzunehmen. Er droht mir, er sei der beste Vater der
Welt.“) bestehen zwar weiterhin, sind jedoch nicht als qualifizierte
Kooperationsunfähigkeit zu werten. Dies umso mehr, als eine solche nur mit
Zurückhaltung anzunehmen ist (vgl. Büchler/Maranta,
Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter 11. August 2014, N 41). So konnten
die Parteien namentlich im Hinblick auf das Besuchsrecht immer wieder zu
einvernehmlichen Lösungen gelangen. Zudem ist ihnen von der Vorinstanz ein
offensichtlich von beiden Seiten akzeptierter Besuchsrechtsbeistand zur Seite
gestellt worden, der sie in ihrem Bestreben auf Verbesserung ihrer
Kommunikation langfristig unterstützen kann. Schliesslich ist auf die
trefflichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach behördliche
Entscheidungen die durchaus schwierige Arbeit der Eltern an ihrem Konflikt
nicht ersetzen können (Entscheid KESB E. I. Ziff. 16). Es liegt demnach kein
Grund vor, weshalb der Beigeladene nicht in der Lage sein sollte, die elterliche
Sorge für sein Kind zu tragen. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid in
diesem Punkt zu bestätigen, wonach den Eltern gestützt auf Art. 298b Abs. 2 ZGB
die gemeinsame elterliche Sorge für ihren Sohn C____ übertragen wird.
3.1 Die
Vorinstanz hat in ihrem Beschluss erwogen, es sei zwischen den Eltern unstrittig,
dass C____ bei der Mutter lebe, während der Vater seinen Sohn im Rahmen der
Besuchskontakte betreue. Jedoch seien immer wieder Auseinandersetzungen zur
Frage der Besuchskontakte aufgetreten. Durch Vermittlung des Besuchsrechtsbeistandes
hätten sich die Eltern zunächst darauf einigen können, dass C____ jedes zweite
Wochenende von Samstagvormittag bis Sonntagabend sowie am dazwischen liegenden
Wochenende entweder samstags oder sonntags vom Vater betreut werde. Während die
Mutter mit den jedes zweite Wochenende stattfindenden Besuchen einverstanden
sei, wehre sie sich gegen weitergehende Besuche an den dazwischen liegenden
Wochenendtagen. Da insbesondere junge Kinder ein anderes Zeitgefühl hätten als
Erwachsene, sei ein zwischen den jeweils zwei Wochen auseinanderliegenden Besuchswochenenden
liegender zusätzlicher kurzer Kontakt zwischen C____ und seinem Vater jedoch
wichtig. Die Vorinstanz hat es den Eltern überlassen, die Modalitäten eines solchen
Besuches unter professioneller Mithilfe des Besuchsrechtsbeistands selbst zu
regeln. Sollten die Eltern jedoch innert zwei Monaten ab Rechtskraft des
vorinstanzlichen Entscheids keine entsprechende Vereinbarung abschliessen
können, werde die KESB den Kurzkontakt verbindlich regeln (Entscheid KESB E.
II. 17. ff.).
3.2 Den
Ausführungen der Parteien kann entnommen werden, dass die durch die Vorinstanz
angeordneten Kurzbesuche zuletzt jeweils am Donnerstagabend in den Wochen ohne
Wochenendbesuch stattgefunden haben (Auss. Beigeladener Verhandlungsprotokoll
p. 3: „Ich habe C___ am Donnerstag meistens um 17:30 Uhr bei der Mutter geholt
und ihn um 20 Uhr wieder zurück gebracht.“). Seit den Sommerferien hätten die
Donnerstagsbesuche jedoch nicht mehr stattgefunden (Auss. Beschwerdeführerin
Verhandlungsprotokoll p. 3). Die Beschwerdeführerin erklärte, der Sohn leide
unter grosser Trennungsangst und fühle sich beim Vater generell nicht wohl
(Beschwerdebegründung vom 10. März 2015). Anlässlich der mündlichen Verhandlungen
machte sie im Zusammenhang mit den Besuchen unterschiedliche Angaben. Sie gab
zum einen an, es laufe gar nicht gut, das Kind wehre sich gegen die Besuche und
weine immer, wenn es zum Vater müsse (Verhandlungsprotokoll p. 2). Gegen Ende
der Verhandlung erklärte sie hingegen, am vergangenen Wochenende habe der
Besuch problemlos und ohne Weinen des Kindes geklappt (Verhandlungsprotokoll p.
5). Dagegen stellten die zusätzlichen Kurzbesuche jeden zweiten Donnerstagabend
eine allzu grosse Belastung für das Kind und sie selbst dar und seien deshalb
aufzuheben. Sie halte stattdessen die Ausdehnung der Wochenendbesuche von
Freitag auf Sonntag für sinnvoll (Verhandlungsprotokoll p. 4). Der Beigeladene
erklärte, er sehe das komplett anders; die Besuche von C____ verliefen nach
kurzen Anlaufschwierigkeiten beim Abholen – welche er auf die mangelnde
Vorbereitung des Kindes durch die Beschwerdeführerin zurückführe – sehr positiv
(Verhandlungsprotokoll p. 2). Er sei der Meinung, es sei für den Sohn nicht
gut, den Vater nur alle zwei Wochen zu sehen. Er selbst habe den Wunsch, C____
öfter zu sehen, deshalb seien die beiden Stunden am Donnerstag besser als
nichts. Er bestehe jedoch nicht auf den Donnerstag, denkbar sei auch ein
anderer Tag (Verhandlungsprotokoll p. 5).
3.3 Das
Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern sowie
dessen Schranken richten sich nach Art. 273 ff. ZGB. Nach Art. 273 Abs. 1
ZGB besteht das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen Kindern, Kontakte
untereinander zu pflegen, wenn den Eltern beziehungsweise dem betroffenen
Elternteil die elterliche Sorge oder die Betreuung der Kinder nicht zusteht
(vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
[UNKRK, SR 0.107] und Art. 8 EMRK dazu BGer 2A.87/2002 vom 22. Februar 2002 E.
1.3; BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3). Dieses Recht steht den Betroffenen um ihrer
Persönlichkeit willen zu (BGE 136 III 353 E. 3.4 S. 360 mit Hinweisen). Der elterliche
Kontakt ist dabei nach Massgabe der Interessen des Kindes zu regeln, ohne dass
es darum ginge, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu
finden (BGer 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 120 II
229 E. 3b/aa S. 232 f.). Bei der Regelung von Besuchsrechten richten sich
Häufigkeit und Dauer der Besuchszeiten vor allem nach dem Alter des Kindes,
seiner bisherigen Bindung an den anderen Elternteil, der Häufigkeit der
bisherigen Kontakte, der Entfernung und Erreichbarkeit der Wohnungen der Eltern
und der Lebensgestaltung von Kind und Eltern unter Berücksichtigung von Beruf,
Schule und Freizeit (Schwenzer,
in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 273 N 13). Soweit es die
Umstände erlauben, sollten insbesondere Kinder im Kleinkindalter auch nach
einer Trennung der Eltern eine intensive und konstante Beziehung mit beiden
Eltern führen können (BGE 117 II 355 E. 3 S. 352). Dabei ist in jedem Fall das
kindliche Zeitgefühl zu beachten, so dass insbesondere bei Kleinkindern
einerseits keine zu lange Trennung des Kindes von der Hauptbezugsperson
erfolgen darf, anderseits der Abstand zwischen den Besuchen zwei Wochen nicht
überschreiten sollte (Schwenzer,
a.a.O., Art. 273 N 14 m.w.H.). Die Festlegung des Besuchsrechts kann nicht
schematisch erfolgen, sondern muss sich am konkreten Einzelfall orientieren.
Oberste Richtschnur ist das Kindswohl, davor habe die Interessen der Eltern in
den Hintergrund zu treten (vgl. BGE 131 III 209 E. 5 S. 212 ff., 130 III 585 E.
2.1 S. 587 f. mit Hinweisen; APE VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E. 2.1). Bei
einem strittigen Besuchsrecht ist zwischen den Belastungen, die dieses mit sich
bringt, und den Vorteilen für das Kind abzuwägen (Büchler/Wirz, a.a.O., Art. 273 ZGB N 21 m.w.H.). Ist das
Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut, dürfen
Konflikte zwischen den Eltern allerdings nicht zu einer einschneidenden
Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen (Schwenzer, a.a.O., Art. 273 N 13; BGE
130 III 585 E. 2.2.1 S. 589; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3).
3.4 Den
Akten kann entnommen werden, dass es zwischen den Eltern seit ihrer Trennung immer
wieder zu Kommunikationsschwierigkeiten gekommen ist. Diese Spannungen sind
auch anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht deutlich zutage
getreten. Der Beistand berichtet, die Besuche von C____ beim Vater fänden zwar regelmässig,
aber immer begleitet von Diskussionen statt. Insbesondere seit dem Ende der
Sommerferien habe sich der Konflikt zwischen den Eltern erneut zugespitzt, so
beschwerten sich beide Parteien immer wieder telefonisch bei ihm über die
jeweils andere. Er habe den Eindruck, C____ bereite es jeweils zwar tatsächlich
Mühe, zum Vater zu gehen. Da die Besuche indessen offensichtlich gut verlaufen
würden, habe er keinen Anlass gehabt, etwas an der bestehenden Regelung zu
ändern. Auf Antrag der Beschwerdeführerin seien die Wochenendbesuche seit Kurzem
auf Freitag bis Sonntag ausgedehnt worden. Jedoch habe sie die Donnerstagsbesuche
seit den Sommerferien eingestellt (Verhandlungsprotokoll p. 2). Aus den Akten
ergibt sich eine nicht unerhebliche Belastung von C____ durch eine erhöhte Trennungsängstlichkeit
(vgl. dazu Bericht KJPK vom 18. August 2014). In diesem Zusammenhang habe die
Familie im Rahmen der von der KESB angeordneten Massnahme bei Dr. med. [...], Fachärztin
für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vorgesprochen. Diese sei zum Schluss
gelangt, nicht das Kind benötige eine Therapie, das Problem liege vielmehr bei
den Eltern, welche grosse Mühe bei der Kommunikation bekundeten; sie empfehle
eine Mediation (Auss. D____ Verhandlungsprotokoll p. 4).
3.5 C___
ist viereinhalb Jahre alt und besucht aktuell das erste Kindergartenjahr am
Wohnort der Mutter in Basel. Seine Hauptbezugsperson ist die obhutsberechtigte
Mutter. Gestützt auf die Angaben des Beigeladenen, des Besuchsrechtsbeistands
sowie die Erwägungen der Vorinstanz bereiten dem Kind die jedes zweite Wochenende
stattfindenden Besuche beim Vater mit Ausnahme von Anlaufschwierigkeiten bei
der Übergabe keine unüberwindbaren Probleme. Auch die Beschwerdeführerin
spricht sich nicht gegen die Wochenendbesuche aus und favorisiert gar deren Ausdehnung
auf Freitag bis Sonntag. Aufgrund des jungen Alters von C____ ist aber mit
einer solchen Regelung die Kontinuität in der Beziehung zwischen Vater und Sohn
nicht gewährleistet, da zwischen den einzelnen Besuchen jeweils fast zwei
Wochen liegen, was für ein Kind in C____ Alter sehr lange ist. In
Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist somit davon auszugehen,
dass für die Wochen, in denen C____ am Wochenende nicht vom Vater betreut wird,
jeweils ein zusätzlicher Kurzbesuch von Vorteil ist.
Obwohl insbesondere
die Beschwerdeführerin die Kommunikation mit dem Beigeladenen als sehr schlecht
bezeichnet (Verhandlungsprotokoll p. 3), muss mit der Vor-instanz doch festgestellt
werden, dass die Eltern offensichtlich fähig sind, mit Unterstützung des
Besuchsrechtsbeistandes gewisse Absprachen zu tätigen. Dies soll gefördert
werden. Der aktuell vereinbarte Donnerstagabend ist gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin
für Mutter und Kind sehr stressbeladen und damit für einen Kurzkontakt offenbar
nicht ideal. Das Kind sei nach dem Vormittag im Kindergarten jeweils todmüde
und benötige eine Weile, um sich vor nachmittäglichen Aktivitäten auszuruhen.
Die Besuche des Vaters gegen Abend seien „so hineingezwängt“. Häufig schlafe
der Sohn auf der Rückfahrt im Auto des Vaters ein, was zur Folge habe, dass er
zu Hause erst zwischen 23 Uhr und Mitternacht wieder einschlafe. Dies sei
belastend, da er am nächsten Morgen bereits um 6 Uhr wieder aufstehen müsse
(vgl. Auss. Beschwerdeführerin Verhandlungsprotokoll p. 4). Die
diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin sind nachvollziehbar und müssen
ernst genommen werden. Jedoch ist eine ersatzlose Streichung der für eine
gedeihliche Vater-Sohn-Beziehung wertvollen Kurzkontakte nicht angezeigt. Denkbar
ist vielmehr die Etablierung der Kurzbesuche an einem anderen Wochentag,
beispielsweise für ein Nachtessen jeden zweiten Freitag, da C____ am Samstag
den Kindergarten nicht besucht. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass die
Modalitäten der Kurzbesuche in erster Linie direkt von den Eltern – mit
Unterstützung des Besuchsrechtsbeistands – vereinbart werden sollten. Für den
Fall, dass dies innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des Entscheides nicht
gelingt, wird die KESB, auf entsprechenden Antrag des Beistands hin, den
Kurzkontakt verbindlich regeln. Dem ist nichts beizufügen.
3.6 Zusammenfassend
ist den Erwägungen der KESB in allen Teilen und vollumfänglich zu folgen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wäre aufgrund des jungen Alters
des Kindes durch nur alle 14 Tage stattfindende Kontakte zwischen Vater und
Sohn eine Entfremdung zu befürchten. Die Anordnung der Vorinstanz betreffend
die zusätzlichen Kurzbesuche des Kindes beim Vater in den Wochen, an denen am Wochenende
kein Kontakt stattfindet, ist demnach zu bestätigen.
Gemäss § 30 Abs.
1 VRPG trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens. Aufgrund
der eingereichten Unterlagen wird von der prozessualen Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin ausgegangen. Ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung wird stattgegeben. Daraus folgt, dass die Verfahrenskosten zu
Lasten des Staates gehen, wobei die Rückzahlung nach Massgabe von Art. 123 ZPO
vorbehalten bleibt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des verwaltungsrechtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich
Auslagen).
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese
Kosten zu Lasten des Staates. Die Nachzahlung der vom Gericht übernommenen
Prozesskosten durch die Beschwerdeführerin gemäss Art. 123 ZPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin (A____)
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Beigeladenen (B____)
Besuchsrechtsbeistand (D____)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.