Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
DG.2015.6
URTEIL
vom 17.
August 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
(Vorsitz), Dr. Andreas Traub,
Dr. Jeremy Stephenson und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
vertreten durch lic. iur. [...],
Fürsprecher,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
ein Urteil des Appellationsgerichts SB.2011.71 vom 16. Mai 2014
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. September 2011 wurde A____ der groben
Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit schuldig
erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 160.–,
unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF
900.– verurteilt. Auf Berufung von A____ hin bestätigte das Appellationsgericht
am 16. Mai 2014 das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang.
Mit Eingabe vom
20. März 2015 hat A____ (nachfolgend: Gesuchsteller), vertreten durch
Fürsprecher lic. iur. [...], beim Appellationsgericht ein Revisionsgesuch
gestellt. Er beantragt, das Urteil vom 16. Mai 2014 sei aufzuheben und er sei vollumfänglich
freizusprechen. Während die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtet, beantragt
die Staatsanwaltschaft am 23. April 2015 die vollumfängliche kostenfällige Abweisung
des Gesuchs. Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 hält der Gesuchsteller replicando an
seinen Anträgen fest. Die Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme
zugestellt.
Am 23. April
2015 sind die Akten betreffend das im Kanton Bern gegen den Gesuchsteller
laufende Administrativverfahren eingeholt worden; diese sind am 28. April 2015
eingegangen. Der vorliegende Entscheid ist im Zirkulationsverfahren gefällt
worden. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 411 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist zur Beurteilung
von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt
das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG
StPO; SG 257.100]). Gemäss
Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen
Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch
offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen
Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht
darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Zuständig hierfür ist ein Mitglied des
Berufungsgerichts als Einzelgericht (§ 18 Abs. 3 EG StPO, § 73a Abs. 2 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;
SG 154.100]). In den
andern Fällen entscheidet je nach Grösse des Spruchkörpers des vom Revisionsgesuch
betroffenen Urteils die Kammer oder der Ausschuss des Berufungsgerichts über
das Revisionsgesuch (§ 18 Abs. 4 EG StPO, §§ 72 Abs. 1 Ziff. 1bis und
73 Abs. 1 Ziff. 1ter GOG; zum Ganzen: AGE DG.2014.20 vom 6. Mai
2015, BES.2014.130 vom 9. Dezember 2014, DG.2012.11 vom 25. Juni 2013).
1.2 Der
Gesuchsteller ist durch das Urteil des Appellationsgerichts vom 16. Mai 2014
beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410
Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden
Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 410
Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid
eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind,
einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung
der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person
herbeizuführen. Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten.
2.1 Die
in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO genannten Revisionsgründe entsprechen im
Wesentlichen der Regelung von Art. 385 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0),
wonach die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten
ist wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismitteln, die dem Gericht zur Zeit
des früheren Verfahrens nicht bekannt waren (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar
2013 E. 2.4.1; SB_668/2011 vom 3. April 2012 E. 2.2). Damit gelten Beweismittel
dann als „neu“ im Sinne dieser Bestimmungen, wenn sie dem urteilenden Gericht
nicht zur Kenntnis gelangt sind (Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 410 StPO N 13). Zwar wird die Frage nach der objektiven
Möglichkeit einer früheren Kenntnisnahme in der Regel nicht gestellt (Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 410 StPO N 40). Insbesondere sind
dem Gesuchsteller schon früher bekannte Tatsachen als Revisionsgründe nicht
ausgeschlossen. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass es in erster Linie
Sache der Anklagebehörde sei, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, womit
diesen nicht primär eine Behauptungslast treffe. Diese Rechtsprechung erfährt
allerdings eine Relativierung in der Praxis. An den Nachweis der Erheblichkeit
neuer Tatsachen werden in einem solchen Fall besonders hohe Anforderungen zu
stellen sein. So müssen nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen, dass die
gesuchstellende Person bekannte Tatsachen nicht früher vorbrachte. Nach der
Rechtsprechung kann man sich nicht auf Tatsachen berufen, die im früheren
Verfahren zufolge prozessualer Nachlässigkeit oder Säumnis nicht vorgelegt
worden sind. Mit einem Revisionsgesuch darf somit nicht nachgeholt werden, was
bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht
werden können. Die Revision darf nicht dazu dienen, die gesetzlichen Bestimmungen
über die Rechtsmittelfristen oder die Wiederherstellung dieser Fristen zu
umgehen (Heer, a.a.O., Art. 410 StPO
N 37 f., 42 m.H.; BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 74 ff.).
2.2 Zur
Begründung seines Revisionsgesuchs macht der Gesuchsteller geltend, sein
Schwager B____ habe ihm im März 2015 mitgeteilt, dass er am 15. Mai 2009 mit
dem Fahrzeug des Gesuchstellers in Basel gewesen sei. Damit liege eine neue
Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor, die geeignet sei, einen
Freispruch des Gesuchstellers herbeizuführen (Revisionsgesuch III. Ziff. 3.p.
3). Dazu reichte er ein Bestätigungsschreiben von B____ vom 17. März 2015 ein (Beilage
4 zum Revisionsgesuch).
Dem hält die
Staatsanwaltschaft entgegen, es sei äusserst fragwürdig, dass ausgerechnet der
Schwager des Gesuchstellers, der nicht zu den üblichen Benutzern des Fahrzeugs
gehörte und zum Gesuchsteller nur äusserst sporadisch Kontakt pflegte, an
besagtem Tag aus dem über 100 km entfernten [...] angereist sei, um dem Unternehmen
des Gesuchstellers einen unangekündigten Besuch abzustatten. Höchst
unwahrscheinlich sei weiter, dass er anschliessend ohne Absprache mit dem Gesuchsteller
das fragliche Fahrzeug dazu benutzt habe, einen Besuch in Basel zu machen, ohne
diesem danach etwas davon zu erzählen. Auffällig sei zudem, dass sich der Schwager
sechs Jahre nach dem Vorfall anlässlich eines zufälligen Gesprächs so präzise
daran erinnere. Schliesslich sei nicht klar, ob die Erklärung des Schwagers, er
habe das Fahrzeug am fraglichen Tag benutzt, ein Geständnis der begangenen Geschwindigkeitsübertretung
darstelle (Stellungnahme StA p. 1 f.).
In seiner Replik
macht der Gesuchsteller geltend, sein Schwager habe im Betrieb gelegentlich
Schreinerarbeiten ausgeführt, weshalb der Besuch nicht abwegig erscheine. Die
zeitliche Einordnung sei ihm im Zusammenhang mit der Deutschlandreise des
Gesuchstellers sowie dem Umstand, dass es eher selten vorgekommen sein dürfte,
dass er das Fahrzeug des Gesuchstellers für eine Fahrt nach Basel benutzte,
möglich gewesen. Das „Geständnis“ des Schwagers, anlässlich der fraglichen Geschwindigkeitsüberschreitung
der Fahrer gewesen zu sein, sei vom Gericht im Rahmen einer Neubeurteilung zu
berücksichtigen (Replik p. 1 f.).
2.3 Mit
Schreiben vom 17. März 2015 bestätigt B____, er sei der Bruder der Ehefrau des
Gesuchstellers und habe auch schon Arbeiten als Schreiner und Innenarchitekt
für die Firma des Gesuchstellers gemacht. Am fraglichen Tag habe er der Firma
des Gesuchstellers einen kurzen Besuch abgestattet. Da der Gesuchsteller und dessen
Ehefrau indessen auf dem Weg nach Deutschland gewesen seien, habe er sie nicht
angetroffen. Er habe an jenem Tag den Personenwagen des Gesuchstellers benutzt,
um einen Besuch in Basel zu machen, weil es ihm leichter gefallen sei als mit
seinem Lieferwagen. Rückblickend sei für ihn klar, dass er damals gefahren sei
(Beilage 4 zum Revisionsgesuch).
Der
Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, das eingereichte Schreiben
entlaste ihn vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung. Der Umstand, dass
er sechs Jahre nach dem Vorfall ein Schreiben seines Schwagers einreicht,
wonach angeblich jener für die Tat verantwortlich ist, kann indessen nicht unbesehen
als neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gelten. Die
Staatsanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, dass das besagte Schreiben des
Schwagers inhaltlich einer näheren Überprüfung nicht standhält (Stellungnahme
StA p. 2). Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit dem im Strafverfahren an
den Tag gelegten Aussageverhalten des Gesuchstellers. Er hat sowohl im erstinstanzlichen
Verfahren als auch vor Berufungsgericht stets vorgebracht, nicht zu wissen, wer
zum Tatzeitpunkt mit seinem Auto in Basel unterwegs gewesen war (Prot. erstinstanzliche
HV Akten S. 77 f., Prot. Berufungsverhandlung Plädoyer p. 3). Das
Strafverfahren zog sich über mehrere Jahre hin, während dieser Zeit hatte der
Gesuchsteller ausreichend Gelegenheit, Nachforschungen über allfällige Personen
anzustellen, die das Fahrzeug an besagtem Tag benutzt haben konnten; plausible
Hinweise auf eine Dritttäterschaft machte er jedoch nie.
In seinem
Schreiben vom 17. März 2015 erklärt B____, der Kontakt zwischen ihm und dem
Gesuchsteller finde zwei bis dreimal pro Jahr statt. Dass er als Schreinermeister
und Innenarchitekt auch schon Arbeiten für die Firma des Gesuchstellers im
Showroom in Zürich ausgeführt habe, kann seinen angeblichen unangekündigten
Besuch vom 15. Mai 2009 nicht erklären. So wäre die Anreise aus dem rund zwei
Autostunden entfernten [...] wohl im Voraus besprochen worden, hätte es sich um
einen geschäftlichen Besuch gehandelt. Im Hinblick auf die Darstellung durch B____
handelte es sich aber vielmehr um einen Überraschungsbesuch, was noch nicht per
se ungewöhnlich erscheint. Er führt jedoch weiter aus, er habe den
Gesuchsteller und dessen Ehefrau nicht angetroffen, da diese auf dem Weg nach
Deutschland gewesen seien. Dies konnte der Schwager zum damaligen Zeitpunkt
nicht wissen, ansonsten er wohl kaum einen Überraschungsbesuch ins Auge gefasst
hätte. Wenn er aber nicht wusste, dass der Gesuchsteller und dessen Frau einen
Wochenendtrip nach Berlin unternahmen, konnte er auch nicht wissen, wann der
Gesuchsteller wieder an seinen Geschäftssitz zurückkehren und sein Fahrzeug
benötigen würde. Vor diesem Hintergrund erscheint äusserst zweifelhaft, dass B____,
ohne auch nur zu versuchen, den Gesuchsteller telefonisch zu kontaktieren und
um Erlaubnis zu bitten, dessen Fahrzeug für einen mehrstündigen Abstecher nach
Basel behändigt haben will.
Zudem
widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass sich B____ angeblich knapp
sechs Jahre nach dem Vorfall plötzlich daran erinnert, das fragliche Fahrzeug
zum inkriminierten Zeitpunkt gefahren zu haben. Der Gesuchsteller lässt in
seiner Replik geltend machen, sein Schwager erinnere sich noch so gut an das mehrere
Jahre zurückliegende Ereignis, weil dies (das Ausleihen des Fahrzeugs für eine
Fahrt nach Basel) „eher selten vorkommen dürfte“ (Replik p. 2). Es erscheint
tatsächlich äusserst aussergewöhnlich, dass der Bruder der Frau des
Gesuchstellers, mit dem der Kontakt nur sporadisch zwei- bis dreimal im Jahr
stattfand, das Fahrzeug des Gesuchstellers kurzerhand für eine längere Fahrt benutzt
haben soll, zumal er selbst motorisiert war. Hätte er dies entgegen der
üblichen Gepflogenheiten aber dennoch ausnahmsweise getan, hätte er dies dem
Gesuchsteller gegenüber sicherlich erwähnt und zwar nicht erst sechs Jahre
später, sondern allerspätestens beim nächsten Treffen.
Auffällig ist
schliesslich, dass das Revisionsgesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang
mit dem gegen den Gesuchsteller laufenden Administrativverfahren betreffend
Entzug des Führerausweises steht (vgl. Akten 6.969.847 des Strassenverkehrs-
und Schifffahrtsamtes des Kantons Bern).
2.4 Alles
in allem bestehen derart offensichtliche und gewichtige Zweifel am Inhalt der
durch den Gesuchsteller eingereichten Bestätigung vom 17. März 2015, dass diese
entgegen seiner Auffassung nicht als erhebliche neue Tatsache im Sinne von Art.
410 Abs. 1 lit. a StPO gewertet werden kann. Zwar ist es grundsätzlich Sache der
Anklagebehörde, die Schuld der beschuldigten Person nachzuweisen. Bei Strassenverkehrsdelikten,
die von einem nicht direkt identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden sind,
ist die Haltereigenschaft nach höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch ein Indiz
für die Täterschaft (BGer 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5). Der
Gesuchsteller war damit als Fahrzeughalter in einer Situation, die eine
Erklärung von ihm verlangte. Dadurch, dass er es im Strafverfahren unterlassen
hat, eine plausible Dritttäterschaft zu bezeichnen, bestanden für das
urteilende Gericht keine hinreichend ernsthaften Zweifel daran, dass er im
Tatzeitpunkt der Fahrzeuglenker war. Wäre tatsächlich der Schwager Lenker des
Fahrzeugs gewesen, hätte der Gesuchsteller dies gewusst bzw. bei hinreichender
Sorgfalt in Erfahrung bringen können, und im Rahmen des abgeschlossenen Strafverfahrens
und damit spätestens im Berufungsverfahren geltend machen können. Vor diesem
Hintergrund erscheint die nachträgliche Einreichung des inhaltlich höchst zweifelhaften
Bestätigungsschreibens vom 17. März 2015 nicht als zulässiger Revisionsgrund im
Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Das Revisionsgesuch ist somit
abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 500.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht:
://: Das Revisionsgesuch vom 20. März 2015
wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.