Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.54
ENTSCHEID
vom 12.
Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
B____ AG Beschwerdegegnerin
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts vom 2. Juni 2015
betreffend Forderung
Sachverhalt
Die
Beschwerdegegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie erbringt
Leistungen im Bereich der Telekommunikation. Der Beschwerdeführer wohnt in Basel.
Mit Schlichtungsgesuch vom 23. Februar 2015 stellte die Beschwerdegegnerin bei
der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt das Rechtsbegehren,
es sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, ihr CHF 1‘524.75 zuzüglich Zins zu
6% ab dem 20. Januar 2015, die bis zum 19. Januar 2015 aufgelaufenen Zinsen von
CHF 67.30 sowie die Zahlungsbefehls- und Zustellkosten von CHF 73.30 zu
bezahlen. Ferner verlangte sie, es sei im Betreibungsverfahren Nr. 15002986
des Betreibungsamts des Kantons Basel-Stadt der Rechtsvorschlag vom 28. Januar
2015 vollumfänglich aufzuheben und die Rechtsöffnung zu erteilen, alles unter
Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Schlichtungsgesuch wurde dem Beschwerdeführer
samt Beilagen zugestellt. Mit Verfügung vom 12. März 2015 wurde ihm Frist zur
fakultativen Stellungnahme sowie zur Einreichung eigener Unterlagen gesetzt.
Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. Mit der
Vorladung zur Schlichtungsverhandlung wurden die Parteien auf ihre Pflicht zum
persönlichen Erscheinen zur Verhandlung sowie die Säumnisfolgen hingewiesen.
Insbesondere erfolgte der Hinweis, dass die klagende Partei an der Verhandlung
auch bei Abwesenheit der beklagten Partei den Antrag auf Entscheid stellen
könne und diesfalls die Schlichtungsbehörde als erstinstanzliches Gericht wirke.
Am 2. Juni 2015
fand die Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde statt. Der Beschwerdeführer erschien
trotz ordnungsgemässer Zustellung der Vorladung unentschuldigt nicht zur
Verhandlung. An der Verhandlung stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf
Entscheid. Nach Anhörung der Beschwerdegegnerin hiess die Schlichtungsbehörde
die Klage gut und auferlegte die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer. Der Entscheid wurde den Parteien im Dispositiv zugestellt.
Fristgemäss stellte der Beschwerdeführer am 9. Juni 2015 den Antrag auf
schriftliche Begründung des Entscheids. Zusammen mit seinem Antrag reichte er eine
Stellungnahme zur Sache und verschiedene Unterlagen ein. Zugleich teilte er der
Schlichtungsbehörde mit, dass er den Entscheid anfechte. Mit Verfügung vom
16. Juni 2015 teilte die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer mit,
dass seine materiellen Einwendungen zur Sache verspätet und daher unbeachtlich
seien; eine Anfechtung könne nach erfolgter schriftlicher Begründung des
Entscheids bei der oberen Instanz erfolgen. Die schriftliche Begründung des
Entscheids wurde dem Beschwerdeführer am 7. August 2015 zugestellt.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2015
Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt er im Wesentlichen die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids, die Zulassung und Würdigung seiner der Vorinstanz
eingereichten Einwendungen und Beweismittel sowie die Verpflichtung der
Beschwerdegegnerin zum Rückzug der Betreibung und zur Veranlassung der Löschung
der Betreibung, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Akten der Schlichtungsbehörde
wurden beigezogen. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort und einer
Vernehmlassung der Schlichtungsbehörde wurde verzichtet. Die wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den folgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Angefochten ist
ein erstinstanzlicher Endentscheid. Der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren liegt unter CHF 10‘000.−. Zulässig ist daher die Beschwerde
(Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[SR 272; ZPO]). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung der
schriftlichen Entscheidbegründung einzureichen. Diese Frist hat der Beschwerdeführer
gewahrt. Im Übrigen wurde die Beschwerde formgerecht eingereicht, weshalb auf
sie einzutreten ist. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist der Ausschuss
des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).
2.1 Mit
der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel können im Beschwerdeverfahren
nicht mehr vorgebracht werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren
ist nicht die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens. Im
Beschwerdeverfahren ist lediglich der erstinstanzliche Entscheid vor dem Hintergrund
des in jenem Verfahren vorgebrachten beziehungsweise erstellten Sachverhalts zu
prüfen (Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 326 N 3 ff.). Der von der
ersten Instanz beurteilte Sachverhalt kann nicht nachträglich ergänzt oder
korrigiert werden. Auch der Beschwerdegrund der offensichtlich unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts kann nicht durch die Einreichung neuer Beweismittel
unterlegt werden (Sterchi, Berner
Kommentar, Art. 326 ZPO N 3).
2.2 Der
angefochtene Entscheid wurde von der Schlichtungsbehörde im Einklang mit
Art. 212 ZPO gefällt, wonach die Schlichtungsbehörde vermögensrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2‘000.− entscheiden kann,
sofern – wie vorliegend – die klagende Partei einen entsprechenden Antrag
stellt. Zur Anwendung kommen die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren;
das Verfahren ist mündlich (Art. 243 ff. ZPO). Erscheint der korrekt
vorgeladene Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung, bleiben die Behauptungen
der Beschwerdegegnerin unbestritten und die Schlichtungsbehörde fällt den
Entscheid nach Massgabe der gesetzeskonform eingereichten Eingaben und der Vorbringen
der anwesenden Partei (Art. 234 Abs. 1 ZPO). Das erstinstanzliche
Verfahren war somit, was die Entscheidfindung betrifft, mit dem Entscheid vom
2. Juni 2015 abgeschlossen; die nach diesem Zeitpunkt bei der
Schlichtungsbehörde eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers waren verspätet
und nicht mehr zu berücksichtigen. Der bereits gefällte und im Dispositiv
eröffnete Entscheid könnte im Übrigen von der Schlichtungsbehörde selbst dann
nicht mehr abgeändert werden, wenn er aufgrund unrichtiger Rechtsanwendung oder
offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts zustande gekommen
wäre. Behauptete Mängel des Entscheids sind mit dem entsprechenden Rechtsmittel
geltend zu machen.
2.3 In
seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nun ausschliesslich Einwendungen
gegen den Bestand der Forderung der Beschwerdegegnerin vor, so insbesondere die
angebliche Kündigung des Vertrags durch den Beschwerdeführer per 31. Dezember
2013 (Beschwerde S. 2). Diese Behauptungen hätte er, wie oben ausgeführt, bereits
im erstinstanzlichen Verfahren – und dort noch vor der Entscheidfällung,
namentlich an der Verhandlung – vortragen müssen. Im Beschwerdeverfahren können
sie nicht mehr gehört werden (siehe oben E. 2.1). Dasselbe gilt für die
entsprechenden Beweismittel.
2.4 Weitere
Rügen am angefochtenen Entscheid bringt der Beschwerdeführer nicht vor, weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Diese werden mit CHF 200.−
festgesetzt (§ 11 Abs. 1 Ziffer 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren
[SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.−.
Mitteilung an
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.